Ein Sozialgericht wies die Klage auf Erwerbsminderungsrente ab, obwohl eine von ihm selbst genannte Frist noch lief. Außerdem hatte es das Zustelldatum falsch berechnet und medizinische Unterlagen deshalb vorschnell ausgeschlossen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob den Gerichtsbescheid auf. Der Rentenstreit muss nun in der ersten Instanz mit umfangreicher medizinischer Beweisaufnahme neu verhandelt werden.
Gutachten sah noch sechs Stunden Leistungsvermögen
Die Klägerin hatte im August 2024 zunächst formlos eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Rentenversicherung wegen fehlender Mitwirkung ab. Nach Eingang des vollständigen Antrags veranlasste sie eine nervenärztliche Begutachtung. Festgestellt wurde eine chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Die Gutachterin hielt leichte Tätigkeiten unter Einschränkungen dennoch für mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Damit war aus Sicht der Rentenversicherung weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung nachgewiesen. Sie lehnte den Antrag im Februar 2025 ab. Der anwaltlich eingelegte Widerspruch blieb auch nach Akteneinsicht unbegründet und wurde im November zurückgewiesen. Wer gegen eine abgelehnte Erwerbsminderungsrente vorgeht, muss zwar nicht schon mit dem ersten Schreiben sämtliche Befunde vorlegen. Ohne konkrete medizinische Einwände bleibt dem Gericht aber zunächst nur der bekannte Aktenstand.
Fragebogen kam zwei Tage zu spät
Auch die im Dezember 2025 erhobene Klage enthielt zunächst weder einen ausformulierten Antrag noch eine Begründung. Nach einer ersten Erinnerung forderte das Sozialgericht Duisburg den Prozessbevollmächtigten mit einem am 9. März 2026 zugestellten Schreiben auf, binnen drei Wochen die Klage zu begründen sowie einen Fragebogen und eine Schweigepflichtentbindung vorzulegen.
Die Drei-Wochen-Frist endete am 30. März. Fragebogen und Schweigepflichtentbindung gingen am 1. April ein, also zwei Tage zu spät. Eine Klagebegründung fehlte weiterhin. Das Sozialgericht entschied am 8. April durch Gerichtsbescheid und folgte der Einschätzung aus dem Verwaltungsverfahren. Es nahm an, die Unterlagen seien verspätet, weitere Ermittlungen nicht erforderlich und die Klägerin könne noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.
Dabei rechnete das Gericht bereits das Zustelldatum falsch. Es ging vom 3. März und damit von einem Fristende am 24. März aus. Das elektronische Empfangsbekenntnis belegte jedoch die Zustellung am 9. März. Das Landessozialgericht hielt dem Sozialgericht zudem vor, den Ausschluss der zwei Tage verspäteten Beweismittel nicht nachvollziehbar abgewogen zu haben.
Zwei widersprüchliche Fristen im selben Schreiben
Entscheidend war noch ein zweiter Fehler. Das Schreiben nannte neben der Drei-Wochen-Frist eine Frist von drei Monaten. Innerhalb dieser Zeit sollte die Klägerin das Verfahren weiter betreiben, bevor die Klage als zurückgenommen gelten konnte. Für die angekündigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid blieb offen, auf welche der beiden Fristen sich der Hinweis bezog.
Bei einer solchen Mehrdeutigkeit muss ein Gericht die längere Frist abwarten. Der Gerichtsbescheid vom 8. April erging weit vor Ablauf der drei Monate. Nach Ansicht des LSG verletzte das Sozialgericht damit den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Das gilt selbst dann, wenn die Sache aus Sicht des Gerichts bereits entscheidungsreif erscheint.
Auch die Rentenversicherung wollte die Zurückverweisung
In der Berufung verwies die Klägerin auf Behandlungen in mehreren Fachrichtungen sowie auf psychische und körperliche Folgen zahlreicher Erkrankungen. Der bereits eingereichte Fragebogen benannte behandelnde Ärzte und einen Psychotherapeuten. Diese Angaben hätten nach ihrer Auffassung Befundberichte und eine gerichtliche Begutachtung auslösen müssen. Die Rentenversicherung schloss sich ihrem Antrag an, die Sache an das Sozialgericht zurückzugeben.
Das LSG bestätigte zwei wesentliche Verfahrensmängel und verwies den Rechtsstreit mit Urteil vom 12. Juni 2026, Az. L 4 R 335/26, zurück. Jetzt sind aktuelle Befundberichte unter anderem auf neurologischem, psychiatrischem, internistischem und orthopädischem Gebiet einzuholen. Anschließend können ein oder mehrere gerichtliche Gutachten nötig werden. Ein von der Rentenversicherung beauftragtes Gutachten zur Erwerbsminderungsrente ist im Prozess nur eine Urkunde und ersetzt nicht automatisch einen gerichtlichen Sachverständigenbeweis.
Erwerbsminderungsrente-Rechner
Das Urteil spricht noch keine EM-Rente zu
Die Klägerin hat damit einen Verfahrenserfolg erzielt, aber noch keinen Rentenanspruch. Ob ihr Leistungsvermögen unter sechs oder sogar unter drei Stunden täglich liegt, muss das Sozialgericht erst klären. Das LSG stellte zugleich fest, dass die Klägerseite das Verfahren erheblich verzögert hatte. Weder im Widerspruchsverfahren noch zunächst vor Gericht wurden die medizinischen Einwände begründet. Auch für die verspäteten Unterlagen fehlte eine Entschuldigung.
Bei einer eindeutigen Fristsetzung hätte die Klageabweisung nach Einschätzung des LSG deshalb Bestand haben können. Rechtskräftig ist nur die Aufhebung des Gerichtsbescheids und die Zurückverweisung. Das Sozialgericht Duisburg muss nun erneut über die EM-Rente entscheiden.