Beamte sollen nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gezwungen werden. Die Kommission setzt an einer anderen Stelle an: Rentenreformen sollen konsequenter auf die Beamtenversorgung übertragen werden.
Beschlossen ist das noch nicht. Interessant ist der Vorschlag trotzdem, weil es nicht nur um künftige Regeln geht. Auch bereits erfolgte Absenkungen in der gesetzlichen Rente sollen bei den Pensionen nachgeholt werden. Damit könnte der heutige Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 Prozent weiter unter Druck geraten.
Pensionen sollen Reformen stärker mittragen
Im Bericht der Alterssicherungskommission heißt es, alle bereits erfolgten und künftigen Anpassungen des Rentenrechts sollten wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Genannt werden ausdrücklich Änderungen bei der Regelaltersgrenze und bei der Rentenanpassung. Gleichzeitig sollen Bund und Länder weniger verbeamten und ausreichende Rücklagen für spätere Pensionen bilden.
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Das ist nicht völlig neu. Der dbb Beamtenbund weist darauf hin, dass die systemgerechte Übertragung von Rentenänderungen auf die Versorgung bereits heute im Wesentlichen gängige Praxis sei. Man sollte den Vorschlag deshalb nicht so lesen, als hätten Beamte bisher jede Rentenreform umgangen. Die Kommission will die Übertragung aber vollständiger machen und eine entstandene Lücke schließen.
| Punkt | Vorschlag |
|---|---|
| Rentenreformen | Konsequenter auf Pensionen übertragen |
| Höchstsatz | An das gesunkene Rentenniveau angleichen (Nachholbedarf) |
| Verbeamtungen | Deutlich einschränken |
| Rücklagen | Pensionen stärker vorfinanzieren |
| Letztes Amt | Zwei-Jahres-Frist auf 5 bis 10 Jahre verlängern |
Der Höchstsatz könnte weiter sinken
Der wichtigste Punkt ist im Bericht eher nüchtern formuliert. Seit dem Jahr 2000 wurde das gesetzliche Rentenniveau durch Änderungen der Rentenanpassungsformel um rund zehn Prozent reduziert. Der für Beamtenpensionen maßgebliche Ruhegehaltshöchstsatz sank dagegen nur um rund fünf Prozent. Diese Differenz hält die Kommission für ausgleichsbedürftig.
Das bedeutet: Es geht nicht darum, frühere Rentenkürzungen wieder zurückzunehmen. Gemeint ist eher das Gegenteil. Die Kommission sieht bei der Beamtenversorgung Nachholbedarf nach unten. Der heutige Höchstsatz von 71,75 Prozent könnte deshalb weiter sinken oder künftig stärker gedämpft werden.
Politisch ist das der härteste Teil des Vorschlags. Die Diskussion dreht sich sonst oft nur um die Frage, ob Beamte künftig in die gesetzliche Rente einzahlen sollen. Der Bericht hält aber fest: Eine direkte Eingliederung wäre verfassungsrechtlich schwierig, teuer und nur langfristig umsetzbar. Kurzfristig realistischer wäre eine stärkere Anpassung der Pensionen an die Reformlogik der gesetzlichen Rente.
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Weniger Verbeamtungen könnten Lehrer treffen
Ein zweiter Hebel ist die Zahl neuer Verbeamtungen. Die Kommission will den Funktionsvorbehalt enger auslegen, also die Regel, dass hoheitliche Aufgaben grundsätzlich Beamten vorbehalten sind. Verbeamtet werden soll demnach vor allem dort, wo hoheitliche Aufgaben mit Grundrechtseingriffen im engeren Sinne verbunden sind, also öffentliche Gewalt, Befehl und Zwang.
Der Bericht nennt keine Berufsgruppe als alleinigen Adressaten. Praktisch wird damit aber die Verbeamtung von Lehrern politisch brisant. Lehrer üben zwar staatliche Aufgaben aus, gehören aber regelmäßig nicht zur klassischen Eingriffsverwaltung wie Polizei, Justizvollzug oder Zoll. Eine engere Auslegung des Funktionsvorbehalts würde deshalb besonders die Länder treffen, die Lehrer bisher in großem Umfang verbeamten.
Für bereits verbeamtete Lehrer folgt daraus noch keine automatische Änderung. Für künftige Einstellungen könnte die Frage aber schärfer werden: Angestelltenverhältnis statt Beamtenstatus, wenn der Gesetzgeber den Vorschlag tatsächlich aufgreift.
Zwei-Jahres-Frist beim letzten Amt soll fallen
Auch die Berechnung der Pension aus dem letzten Amt soll verschärft werden. Bisher kann das letzte Amt grundsätzlich für die Pension maßgeblich sein, wenn es vor dem Ruhestand mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde. Die Kommission schlägt vor, diese Zwei-Jahres-Frist auf fünf bis zehn Jahre zu verlängern.
Der Begriff Wartezeit ist hier heikel. Im Beamtenversorgungsrecht gibt es auch die allgemeine Mindestdienstzeit von fünf Jahren, damit überhaupt ein Versorgungsanspruch entsteht. Klarer ist deshalb: Es geht um die Frist, damit das letzte Amt für die Höhe der Versorgung zählt.
Die Kommission hält die heutige Regel für besonders begünstigend. In der gesetzlichen Rente hängt die Höhe vom gesamten Erwerbsverlauf ab. Bei Beamten kann dagegen eine späte Beförderung kurz vor der Pensionierung stärker durchschlagen. Eine längere Frist würde diesen Effekt begrenzen.
Rechtlich ist der Vorschlag nicht risikofrei
Einfach wäre diese Änderung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine längere Frist schon einmal gestoppt. 1999 hatte der Gesetzgeber die Frist von zwei auf drei Jahre verlängert. Diese Drei-Jahres-Frist erklärte das Gericht 2007 für nichtig, weil sie mit dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt nicht vereinbar sei. Zugleich stellte es klar, dass eine Frist von mehr als zwei Jahren generell nicht zulässig ist (Beschluss vom 20. März 2007, Az. 2 BvL 11/04).
Der Vorschlag der Kommission, auf fünf bis zehn Jahre zu gehen, steht damit im direkten Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Die Kommission ist sich dessen bewusst und argumentiert, der Zeitablauf und die veränderte gesellschaftliche Lage rechtfertigten eine rechtliche Neubewertung. Durchsetzen müsste sich diese Sicht aber erst. Bis dahin gilt die Zwei-Jahres-Grenze aus Karlsruhe.
Damit ist der Konflikt vorgezeichnet. Gewerkschaften und Beamtenverbände dürften genau hier ansetzen und auf das Alimentationsprinzip sowie die Versorgung aus dem letzten Amt verweisen. Ver.di etwa hält eine Ausweitung schon jetzt für verfassungswidrig.
Für heutige Pensionäre folgt aus dem Bericht noch keine direkte Kürzung. Für aktive und künftige Beamte wäre der Vorschlag aber spürbar. Die Kommission schreibt ausdrücklich, dass die wirkungsgleiche Übertragung neue Beamte ebenso betreffen soll wie Personen, die bereits im Beamtenverhältnis stehen.