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Wirtschaftsweiser will Beamtenpensionen kürzen

Der Wirtschaftsweise Martin Werding fordert eine konkrete Kürzung bei Beamtenpensionen. Der Höchstruhegehaltssatz soll von 71,75 auf 68 Prozent fallen. Für Beamte mit maximalem Ruhegehalt wären das 5,2 Prozent weniger. Bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 5.000 Euro würde die Pension um 187,50 Euro brutto im Monat sinken. Beschlossen ist die Absenkung nicht.

Aus 71,75 sollen 68 Prozent werden

Werding nannte die Zielmarke in einem Interview mit der „Rheinischen Post“ vom 8. August 2026. Reformen der gesetzlichen Rente sollten wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Seit der Absenkung des Höchstsatzes von 75 auf 71,75 Prozent zu Beginn der 2000er-Jahre sei nichts mehr geschehen. Das hält Werding für unfair.

Für Bundesbeamte steigt das Ruhegehalt derzeit mit jedem ruhegehaltfähigen Dienstjahr um 1,79375 Prozentpunkte. Nach 40 Jahren ist der gesetzliche Höchstsatz von 71,75 Prozent erreicht. Maßgeblich sind nicht sämtliche Bezüge auf der letzten Gehaltsabrechnung, sondern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Berechnung ergibt sich aus dem Beamtenversorgungsgesetz.

Die vorgeschlagene Differenz beträgt 3,75 Prozentpunkte. Bezogen auf die bisher höchstmögliche Pension entspricht das jedoch einer Kürzung um rund 5,2 Prozent. Diese beiden Werte dürfen nicht verwechselt werden.

So viel Geld würde monatlich fehlen

Wie stark sich Werdings Vorschlag auswirken würde, hängt von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab. Die folgende Rechnung unterstellt, dass der jeweilige Beamte nach heutigem Recht den Höchstsatz erreicht und die Reform ohne Ausgleich auf ihn angewendet würde.

Ruhegehaltfähige DienstbezügeHeute höchstens 71,75 %Bei 68 %Monatliche Differenz
4.000 €2.870 €2.720 €−150 €
5.000 €3.587,50 €3.400 €−187,50 €
6.000 €4.305 €4.080 €−225 €

Über zwölf Monate summiert sich die Differenz in diesen Beispielen auf 1.800 bis 2.700 Euro brutto. Wie hoch die tatsächliche Nettobelastung wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Pensionen sind steuerpflichtig, außerdem unterscheiden sich die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Rentenkommission blieb unkonkret

Die Forderung kommt nicht aus dem Nichts. Die Alterssicherungskommission hatte bereits empfohlen, frühere und künftige Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Die mögliche Senkung des Höchstsatzes bei Beamtenpensionen war damit schon angelegt. Eine neue Zielgröße enthielt der Bericht aber nicht.

Die Kommission rechnet vor, dass Änderungen der Rentenanpassungsformel das gesetzliche Rentenniveau seit dem Jahr 2000 um rund zehn Prozent reduziert hätten. Der Höchstsatz der Beamtenpension sei im gleichen Zeitraum nur um rund fünf Prozent gesenkt worden. Dieser Unterschied solle ausgeglichen werden, heißt es in Empfehlung 23 des Kommissionsberichts. Die Marke von 68 Prozent ist somit Werdings Konkretisierung und keine gemeinsam beschlossene Zahl der Kommission.

Werding lehnt zugleich eine schnelle Einbeziehung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung ab. Neue Beitragszahler würden später auch neue Ansprüche erwerben. Stattdessen will er die Zahl der Verbeamtungen reduzieren und die bestehenden Versorgungssysteme finanziell stärker an die Reformen der gesetzlichen Rente annähern.

Wer betroffen wäre, ist noch offen

Weder das Interview noch der Kommissionsbericht enthalten eine fertige Übergangsregelung für die Absenkung auf 68 Prozent. Offen bleibt deshalb, ob nur neu eingestellte Beamte, bereits aktive Beamte oder auch heutige Pensionäre betroffen wären. Die Kommission schreibt lediglich, dass ihre Vorschläge zur wirkungsgleichen Übertragung neue und bereits im Dienst stehende Beamte erfassen sollen. Für den Nachholbedarf gegenüber früheren Rentenreformen stellt sie eine schrittweise Umsetzung in den Raum.

Nach den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes erhielten im Januar 2025 rund 1,419 Millionen Pensionäre des öffentlichen Dienstes ein durchschnittliches Ruhegehalt von 3.416 Euro brutto. Daraus folgt jedoch nicht, dass alle diese Pensionen um 5,2 Prozent sinken würden. Viele Versorgungsempfänger erreichen den Höchstsatz nicht, und für laufende Pensionen hat Werding keinen konkreten Eingriff beschrieben.

Hinzu kommt die föderale Zuständigkeit. Der Bund regelt die Versorgung seiner Beamten, für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Versorgungsgesetze der Länder. Eine bundesweit einheitliche Absenkung auf 68 Prozent müsste daher von Bund und Ländern jeweils rechtlich umgesetzt werden.