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Schwerbehindertenausweis: Befristung auch ohne Aussicht auf Besserung

Schwerbehindertenausweis mit einem auf das Jahr 2029 datierten Ablaufdatum neben einem Kalender mit der Markierung 'Verlängerung beantragen!'

Ein GdB von 100, seit Jahrzehnten unverändert, plus eine dauerhafte Gehörlosigkeit – und trotzdem kein Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. So lautet das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Thüringer Landessozialgericht. Das Urteil macht deutlich: Befristung bleibt der gesetzliche Regelfall, selbst wenn sich am Gesundheitszustand nichts mehr ändern wird.

Trotz GdB 100: Schwerbehindertenausweis auf fünf Jahre befristet

Ein 1977 geborener Mann hatte 1991 erstmals einen Feststellungsantrag gestellt. Bereits 1998 erkannte das damalige Versorgungsamt einen GdB von 100 sowie das Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht) an, zusätzlich wurde eine dauerhafte Gehörlosigkeit festgestellt. 2014 wurde der Schwerbehindertenausweis bundesweit auf ein neues, einheitliches Format umgestellt: vom Papierdokument zur Scheckkarte. Diese Umstellung betraf alle Inhaber unabhängig von ihrer individuellen Behinderung. Der Mann beantragte im Zuge dieser Reform lediglich eine neue Karte – sein altes Papierdokument war seiner Erinnerung nach unbefristet ausgestellt worden. Die Behörde stellte die neue Karte jedoch nur für fünf Jahre befristet aus. Der Mann legte dagegen Widerspruch ein, blieb aber erfolglos und akzeptierte die Entscheidung zunächst, ohne den Rechtsweg weiter auszuschöpfen.

Im März 2019 beantragte er erneut die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Als die Behörde wieder nur eine befristete Verlängerung in Aussicht stellte, legte er erneut Widerspruch ein. Diesmal begründete er das ausführlicher: Sein Gesundheitszustand könne sich nicht mehr verbessern, weshalb das wiederkehrende Verlängerungsverfahren für ihn eine unzumutbare Belastung darstelle. Zudem entstehe ihm dadurch zusätzlicher Aufwand bei seinem Arbeitgeber und beim Finanzamt, und er sei bei solchen Angelegenheiten auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen.

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Die Behörde sah das anders: Sie wies ihn darauf hin, dass dafür kein neuer Antrag nötig sei – ein aktuelles Passfoto reiche aus. Aus ihrer Sicht war der Aufwand damit so gering, dass die gesetzliche Befristungsregel keine Ausnahme rechtfertigte. Im Juli 2019 wies sie den Widerspruch zurück.

Der Mann klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Gotha – ohne Erfolg. Auch die anschließende Berufung vor dem Landessozialgericht in Erfurt blieb erfolglos (Az. L 5 SB 1259/19).

Die gesetzliche Regel: Befristung ist der Normalfall

Grundsätzlich gilt: Der Schwerbehindertenausweis soll befristet werden (§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX). In der Verwaltungspraxis bedeutet das in aller Regel eine Gültigkeit von höchstens fünf Jahren. Dieses „soll“ ist keine lockere Empfehlung, sondern eine klare Vorgabe, von der die Behörde nur in echten Ausnahmefällen abweichen darf. Erst wenn jemand glaubhaft macht, dass sein Fall genau so eine Ausnahme – juristisch: ein „atypischer Fall“ – ist, darf die Behörde überhaupt einen unbefristeten Ausweis in Erwägung ziehen. Ein solcher Fall liegt laut Gericht nur vor, wenn der Aufwand für die Verlängerung jemanden deutlich stärker belastet als andere Schwerbehinderte, die regelmäßig einen neuen Ausweis beantragen müssen. Das Landessozialgericht stützt sich dabei auf eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Az. B 5 RE 1/15 R). Eine weitere Vorschrift, § 6 Abs. 2 SchwbAwV, erlaubt zwar grundsätzlich einen unbefristeten Ausweis – einen einklagbaren Anspruch darauf gibt sie Betroffenen aber nicht.

Im konkreten Fall sah das Gericht keinen besonderen Härtefall: Der Aufwand beschränkte sich auf einen schriftlichen Antrag und ein neues Passfoto – ein zusätzliches Formular, wie vom Kläger behauptet, war laut Gericht nicht erforderlich. Dieser geringe Aufwand treffe praktisch jeden Antragsteller gleich. Auch aus der Gehörlosigkeit ergab sich keine zusätzliche Hürde, weil die Kommunikation mit der Behörde ohnehin schriftlich erfolgt.

Wann eine unbefristete Ausstellung tatsächlich in Betracht kommt

Welche Konstellationen einen atypischen Fall darstellen können, lässt sich gesetzlich nicht abschließend bestimmen. Aus dem vom Gericht genannten Maßstab lassen sich aber beispielsweise folgende Situationen ableiten:

  • aufgrund vollständiger Immobilität kein aktuelles Passfoto angefertigt werden kann,
  • mangels Unterstützung durch eine Pflege- oder Vertrauensperson weder der schriftliche Antrag gestellt noch ein Passfoto besorgt und versendet werden kann,
  • eine kognitive Einschränkung oder eine schwere Kommunikationsbarriere eine eigenständige Antragstellung praktisch unmöglich macht, oder
  • eine dauerhafte Unterbringung in einer Einrichtung fernab jeder Behörde wiederkehrende Behördengänge faktisch ausschließt.

Ein stabiler oder unveränderbarer Gesundheitszustand allein reicht dagegen nicht aus – ebenso wenig ein hoher Pflegegrad oder der Verweis darauf, früher schon einmal einen unbefristeten Ausweis besessen zu haben. Entscheidend ist allein, ob der konkrete Verlängerungsaufwand im Einzelfall unzumutbar ist.

Was bei einem abgelaufenen Ausweis zu beachten ist

Wichtig für die Praxis: Der festgestellte GdB und die zuerkannten Merkzeichen verlieren mit dem Ablauf des Ausweises nicht automatisch ihre Gültigkeit. Bis zur Ausstellung der neuen Karte kann der Feststellungsbescheid selbst als Nachweis für Vergünstigungen dienen. Trotzdem empfiehlt es sich, die Verlängerung rechtzeitig – im Idealfall einige Monate vor Ablauf des Schwerbehindertenausweises – zu beantragen, um keine Lücke beim Nachweis von Nachteilsausgleichen zu riskieren.

Bedeutung für die Schwerbehindertenrente

Für Versicherte, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI anstreben, bekommt das Thema noch eine zusätzliche Bedeutung. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist Voraussetzung für diese Rentenart neben der Wartezeit von 35 Jahren eine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen muss. Als Nachweis dient gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in der Regel der Schwerbehindertenausweis – maßgeblich ist rechtlich jedoch die behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Sozialverband VdK weisen darauf hin, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft für einen bereits laufenden Rentenanspruch ohne Bedeutung ist: Entscheidend ist allein der Status zum Rentenbeginn. Wer seinen Renteneintritt plant, sollte deshalb rechtzeitig vorher prüfen, ob der Ausweis beziehungsweise der zugrundeliegende Feststellungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch gültig ist – und eine fällige Verlängerung nicht erst kurz vor dem geplanten Rentenbeginn anstoßen.

Die wichtigste Erkenntnis

Das Urteil zeigt: Eine dauerhafte, sogar unveränderliche Behinderung begründet regelmäßig keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Nur wer glaubhaft machen kann, dass ihn der Verlängerungsprozess selbst – unabhängig vom Gesundheitszustand – außergewöhnlich stark belastet, hat eine Chance auf einen Ausweis ohne Befristung. Für alle anderen gilt: Den Verlängerungsantrag im Blick behalten und frühzeitig stellen, gerade wenn parallel ein Rentenantrag geplant ist. So bleiben Nachteilsausgleiche und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Lücke gesichert.