Ein Kläger gewann 2019 vor dem Sozialgericht eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Nach fast sieben Jahren Berufungsverfahren ist davon nichts geblieben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das erste Urteil am 3. Juli 2026 aufgehoben und die Klage rechtskräftig abgewiesen. Entscheidend waren nicht die zahlreichen Diagnosen, sondern zwei Beweisprobleme: Eine Arbeitsfähigkeit von weniger als sechs Stunden ließ sich für den maßgeblichen Zeitraum nicht sicher feststellen, und nach November 2020 fehlten die notwendigen Pflichtbeiträge (Az. L 4 R 938/19).
Zwei Gutachten der Rentenversicherung sahen sechs Stunden
Der ausgebildete Maurer hatte später unter anderem als Staplerfahrer, Maschinenführer und Kommissionierer gearbeitet. Ab Mai 2016 war er arbeitsunfähig und erhielt zunächst Krankengeld, anschließend bis November 2018 Arbeitslosengeld. Im April 2017 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente. Er berief sich vor allem auf Depressionen, Angstzustände und Wirbelsäulenbeschwerden.
Sein behandelnder Psychiater hielt weniger als drei Stunden Arbeit am Tag für möglich. Zwei von der Rentenversicherung veranlasste psychiatrische Untersuchungen kamen zum gegenteiligen Ergebnis. Körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Die Rentenversicherung bot eine medizinische Reha an, die der Kläger ablehnte, und wies Antrag und Widerspruch zurück.
Im späteren Verfahren erklärte der Mann, er habe wegen seiner Familie im gewohnten Umfeld bleiben wollen. Die Ablehnung der Reha wurde damit nicht zum eigenständigen Grund für den Prozessverlust. Sie gehörte aber zu den Umständen, mit denen die Rentenversicherung Zweifel an der behaupteten dauerhaften Leistungsminderung begründete.
Das Sozialgericht sprach die volle EM-Rente zu
Vor dem Sozialgericht Aachen ergab sich ein widersprüchliches medizinisches Bild. Ein Orthopäde hielt drei bis sechs Stunden Arbeit für möglich, ein Klinikbericht aus dem Jahr 2017 nannte aus internistischer Sicht mindestens sechs Stunden. Eine sozialmedizinische Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit ging dagegen von weniger als drei Stunden aus.
Das Gericht beauftragte zusätzlich eine psychiatrische Sachverständige und einen orthopädischen Gutachter. Der Orthopäde sah trotz erheblicher Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden Leistungsfähigkeit. Die Psychiaterin diagnostizierte unter anderem eine schizoaffektive Störung und hielt nur noch weniger als drei Stunden täglich für möglich.
Auf dieser Grundlage verurteilte das Sozialgericht die Rentenversicherung am 7. Oktober 2019 zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Als Leistungsfall nahm es Dezember 2017 an, die befristete Rente sollte vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 laufen. Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Sie rügte lückenhafte Befunde, auffällige Ergebnisse bei der Beschwerdevalidierung und fehlende Behandlungsunterlagen.
Bei welchen Krankheiten bekommt man Erwerbsminderungsrente?
Ein Sachverständiger korrigierte sein eigenes Ergebnis
Das Landessozialgericht zog die vollständige Patientenkartei, weitere Befundberichte und Unterlagen zu Pflegegrad und Vorerkrankungen bei. Ein internistisch-arbeitsmedizinischer Sachverständiger sah auch 2021 noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden. Der psychiatrische Gutachter des Senats kam 2024 zunächst zu weniger als drei Stunden und nahm ein seit Dezember 2017 weitgehend erloschenes Leistungsvermögen an.
Nach Auswertung der vollständigen Behandlungsdokumentation änderte dieser Sachverständige seine Einschätzung. Die Akte zeige einzelne schwere depressive Phasen, dazwischen aber wiederholt unauffällige psychiatrische Befunde. Zusammen mit deutlichen Übertreibungstendenzen ließen sich dauerhafte Einschränkungen nicht mit der nötigen Sicherheit belegen. Er hielt nun mindestens sechs Stunden geistig einfache Arbeit ohne Zeitdruck, Publikumsverkehr oder erhöhte Konzentrationsanforderungen für möglich.
Ein auf Antrag des Klägers beauftragter weiterer Psychiater widersprach. Er diagnostizierte neben der Depression eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, eine Panikstörung und eine somatoforme Schmerzstörung. Der Kläger sei weniger als drei Stunden leistungsfähig und simuliere nicht. Die Rentenversicherung hielt diese Diagnosen und ihre Herleitung für unzureichend.
Am 30. November 2020 schloss sich das Zeitfenster
Die medizinische Frage war nur die erste Hürde. Für die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen. Beim Kläger endete die letzte Pflichtbeitragszeit am 14. November 2018.
Das LSG berechnete deshalb einen scharfen Stichtag. Am 30. November 2020 waren im zurückgerechneten Fünfjahreszeitraum letztmals 36 Pflichtbeitragsmonate vorhanden. Ab dem 1. Dezember 2020 waren es weniger. Eine erst später sicher nachweisbare Verschlechterung hätte den Rentenanspruch daher nicht mehr getragen.
Genau bis zu diesem Stichtag konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass selbst leichte Tätigkeiten weniger als sechs Stunden täglich möglich waren. Die Richter erkannten Depression, psychotische Symptome, Essstörung sowie orthopädische und internistische Erkrankungen an. Sie folgten auch zahlreichen qualitativen Einschränkungen. Nicht zumutbar waren etwa Nacht- und Wechselschicht, Zeitdruck, Lärm, häufige Kontakte mit Publikum, schweres Heben und Arbeiten auf Leitern.
Diese Einschränkungen bewiesen nach Auffassung des Gerichts aber keine zeitliche Leistungsgrenze. In der Patientenkartei waren nur an drei Terminen in den Jahren 2018 und 2019 deutlichere depressive Zustände dokumentiert. An mehreren dazwischenliegenden Terminen fanden sich unauffällige Befunde. Die Angaben des Klägers ließen sich wegen erheblicher Übertreibungstendenzen zusätzlich schwer objektivieren.
Pflegegrad und GdB entschieden den Rentenstreit nicht
Der Kläger verwies auf Pflegegrad 2 ab August 2019, Pflegegrad 3 ab Juni 2021 und einen Grad der Behinderung von 60 ab Januar 2022. Er beantragte, auch die Schwerbehindertenakte beizuziehen. Das LSG lehnte das ab. Der Antrag nannte weder eine konkrete zu beweisende Tatsache noch ein erwartetes Beweisergebnis. Nach insgesamt fünf psychiatrischen Begutachtungen und zahlreichen weiteren medizinischen Unterlagen sah der Senat den Sachverhalt als ausreichend aufgeklärt an.
Damit bestätigt das Urteil eine für EM-Verfahren entscheidende Trennung. Pflegegrad, Schwerbehinderung und Arbeitsunfähigkeit folgen anderen Maßstäben als die tägliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch eine lange Diagnoseliste ersetzt kein schlüssiges Gutachten zur Erwerbsminderungsrente.
Das LSG änderte das Urteil des Sozialgerichts mit Urteil vom 3. Juli 2026, Az. L 4 R 938/19 vollständig ab. Die Klage auf volle und teilweise Erwerbsminderungsrente wurde abgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Der Kläger trägt damit nicht nur das Risiko der medizinischen Nichterweislichkeit. Weil das Pflichtbeitragsfenster Ende November 2020 geschlossen war, konnte eine spätere Verschlechterung den geltend gemachten Anspruch nicht mehr retten.