Mehr als 15 Jahre lang berücksichtigte die Rentenversicherung die eigene Altersrente eines Witwers nicht bei dessen Witwerrente. Als der Fehler auffiel, verlangte sie 9.668,66 Euro zurück. Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg scheiterte die Behörde mit dem größten Teil ihrer Forderung. Der Rentner muss lediglich 182,10 Euro zahlen, gegen die er sich gar nicht gewehrt hatte.
Das Urteil vom 28. Mai 2026 zeigt eine ungewöhnliche Konstellation. Der Witwer hatte eine gesetzliche Mitteilungspflicht verletzt. Trotzdem durfte die Rentenversicherung die alte Überzahlung nicht mehr bis 2004 zurückfordern, weil das Gericht ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorwarf.
Eigene Altersrente blieb seit 2004 unberücksichtigt
Der Kläger erhielt nach dem Tod seiner Ehefrau seit Oktober 1994 eine große Witwerrente. Eigenes Einkommen aus seiner damaligen Tätigkeit als Handelsvertreter wurde bis Februar 2002 auf die Rente angerechnet. Danach war er arbeitslos und erzielte kein anzurechnendes Einkommen mehr.
Im März 2004 beantragte er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Im Antragsformular gab er ausdrücklich an, dass er bereits eine Hinterbliebenenrente bezog. Zusätzlich nannte er Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer seiner verstorbenen Frau.
Die Rentenversicherung bewilligte die Altersrente ab Juni 2004 mit einem anfänglichen Zahlbetrag von rund 899,15 Euro im Monat. Auf die Witwerrente wurde sie jedoch nicht angerechnet, obwohl eine eigene gesetzliche Altersrente grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen zählt. Wie sich eine eigene Altersrente auf die Witwenrente auswirkt, hängt vom pauschalen Netto, dem Freibetrag und der 40-Prozent-Regel ab.
Fehler fiel erst bei einem internen Datenabgleich auf
Auch spätere Neuberechnungen der Witwerrente in den Jahren 2014 und 2019 brachten den Fehler nicht ans Licht. Erst Ende Oktober 2019 übermittelte die für die Altersrente zuständige Abteilung einen Kontospiegel an die Stelle, die die Witwerrente bearbeitete.
Im Januar 2020 hob die Rentenversicherung die früheren Bescheide rückwirkend teilweise auf. Sie berechnete die Witwerrente ab Juni 2004 neu und verlangte 9.668,66 Euro. Das war bereits nur die Hälfte der nach ihrer Berechnung entstandenen Überzahlung. Die andere Hälfte erließ sie, weil sie eine eigene Mitschuld einräumte. Die Information aus dem Altersrentenantrag war intern nicht an die zuständige Abteilung weitergegeben worden.
Rentenversicherung sah eine klare Meldepflicht
Der Witwer hatte in einem früheren Bescheid den Hinweis erhalten, dass der erstmalige Bezug einer gesetzlichen Rente gemeldet werden muss. Tatsächlich informierte er die für die Witwerrente zuständige Stelle nach der Bewilligung seiner Altersrente nicht noch einmal gesondert.
Die Rentenversicherung wertete das als grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflicht. Der Hinweis im Bescheid sei eindeutig gewesen. Der Rentner habe zudem erkennen müssen, dass nach Beginn seiner Altersrente kein neuer Bescheid über eine Einkommensanrechnung ergangen war. Dass beide Leistungen vom selben Rentenversicherungsträger gezahlt wurden, ersetze die vorgeschriebene Meldung nicht. Eine Pflicht zur automatischen Verknüpfung beider Versicherungskonten gebe es nicht.
Witwer durfte auf den Informationsfluss vertrauen
Der Kläger hielt dagegen, er habe bereits im Altersrentenantrag alle wesentlichen Angaben zur Witwerrente gemacht. Beide Renten seien aus seiner Sicht von derselben Behörde gekommen. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, dass die Berechnung geprüft worden sei.
Für diese Annahme sprach aus Sicht des Gerichts auch die Gestaltung der jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen. Altersrente und Witwerrente wurden darin gemeinsam aufgeführt, teilweise auf Vorder- und Rückseite desselben Blattes. Für einen Außenstehenden trat die Rentenversicherung damit als eine einheitliche Stelle auf.
Das Gericht stellte trotzdem klar, dass die Mitteilungspflicht objektiv verletzt worden war. Die Angabe der Witwerrente im früheren Altersrentenantrag ersetzte nicht die spätere Meldung, dass die Altersrente tatsächlich bewilligt wurde. Der entscheidende Punkt war allein, dass diese Pflichtverletzung unter den besonderen Umständen nicht grob fahrlässig war.
Nach zehn Jahren gelten höhere Hürden
Die Rentenversicherung wollte im Jahr 2020 bis Juni 2004 zurückgehen. Nach mehr als zehn Jahren war das nur noch unter verschärften Voraussetzungen möglich. Der Witwer hätte seine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen oder den Wegfall eines Teils der Witwerrente kennen beziehungsweise grob fahrlässig verkennen müssen.
Beides verneinte das Gericht. Dem Kläger musste sich nicht aufdrängen, dass die bereits offengelegten Informationen innerhalb der Rentenversicherung unbeachtet bleiben würden. Ebenso wenig musste er die komplizierte Einkommensanrechnung selbst nachvollziehen und daraus erkennen, dass die weitergezahlte Witwerrente zu hoch war.
Damit blieb die Rückforderung für Juni 2004 bis Oktober 2019 in Höhe von 9.486,56 Euro aufgehoben. Die übrigen 182,10 Euro betrafen die Monate November 2019 bis Januar 2020. Diesen Teil hatte der Witwer nicht angegriffen, weshalb er bestandskräftig wurde. Das Gericht hat die 182,10 Euro also nicht inhaltlich bestätigt.
Das Urteil ist kein Freibrief für unterlassene Meldungen
Wer neben einer Hinterbliebenenrente erstmals eine eigene Altersrente oder anderes anrechenbares Einkommen erhält, muss den Hinzutritt weiterhin melden. Das gilt laut Gericht selbst dann, wenn derselbe Rentenversicherungsträger beide Leistungen zahlt und die Information bereits in einer anderen Akte vorhanden ist.
Der Erfolg des Witwers beruhte auf der langen Rückwirkung, seinen vollständigen Angaben im früheren Antrag und dem Auftreten der Behörde als einheitliche Stelle. In einem anderen Fall kann eine unterlassene Meldung sehr wohl grob fahrlässig sein. Kommt ein Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid, sollten Zeitraum, Rechtsgrundlage und Verschuldensvorwurf getrennt geprüft werden. Die grundlegenden Fristen stehen auch in der Übersicht zum Prüfen eines Rentenbescheids.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies mit Urteil vom 28. Mai 2026 unter Az.: L 33 R 693/23 die Berufung der Rentenversicherung zurück und bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2023. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor.