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Wird die Witwenrente abgeschafft? Neue Berechnungen erhöhen Reformdruck

Die Witwenrente ist wieder Gegenstand der Rentenreform. Die Alterssicherungskommission verlangt eine Prüfung der Hinterbliebenenversorgung, Ökonomen bringen das Rentensplitting als Ersatz ins Spiel und eine neue Studie beziffert inzwischen, wie groß die finanziellen Folgen eines solchen Systemwechsels sein könnten. Damit stellt sich eine Frage neu, die für Millionen Ehepaare entscheidend ist: Wie realistisch ist es tatsächlich, dass die Witwenrente abgeschafft wird?

Ein beschlossener Abschied von der Witwenrente ist daraus bislang nicht geworden. Stand Mitte September 2026 gibt es weder ein Gesetz noch einen Regierungsentwurf, der die Hinterbliebenenrente abschafft. Neu ist etwas anderes: Die Frage nach einem grundlegenden Umbau hat inzwischen einen offiziellen Platz in der Rentenreform bekommen. Ausgangspunkt dafür ist ein konkreter Prüfauftrag der Alterssicherungskommission.

Die Rentenkommission öffnet die Reformdebatte

Eine Abschaffung der Witwenrente ist derzeit noch nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission hat die Hinterbliebenenversorgung aber ausdrücklich in die Rentenreform hineingezogen: Sie verlangt, mögliche Reformen zu prüfen und das heutige System an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Wie weit dieser Umbau gehen soll, lässt sie offen und ein konkretes Modell nennt die Kommission dabei bewusst nicht.

Politisch ist das trotzdem mehr als eine folgenlose Randnotiz. Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Nach Angaben der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren zur großen Rentenreform möglichst bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Daraus folgt aber nicht, dass bis dahin automatisch ein neues Modell für die Witwenrente kommt. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung steht bislang zunächst die Prüfung.

Zusätzlichen Druck bekam die Debatte im August. Der Wirtschaftsweise Martin Werding sprach sich dafür aus, die Witwenrente für künftige Fälle durch Rentensplitting zu ersetzen. Das war weder ein Regierungsbeschluss noch ein Beschluss des Sachverständigenrates. Welche Größenordnung ein solcher Wechsel im Einzelfall erreichen kann, zeigt bereits eine Rechnung der Deutschen Rentenversicherung: In deren Modell fehlen der Hinterbliebenen beim Splitting 765 Euro brutto im Monat gegenüber der Kombination aus eigener Rente und großer Witwenrente.

Neue ifo-Rechnung zeigt die finanziellen Folgen

Seit dem 11. September gibt es dazu eine breitere Modellrechnung. Das ifo Institut untersucht ein verpflichtendes Rentensplitting als möglichen Ersatz für die Witwenrente. Berechnet werden typische Ehekonstellationen mit unterschiedlichen Heiratsaltern, Einkommensabständen und Altersunterschieden. Verglichen wird der Barwert der künftigen Rentenzahlungen im heutigen System mit einem System, in dem die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche geteilt werden und die Witwenrente entfällt.

Die Spannweite ist groß. Je nach Modellfall ergibt sich über den gesamten Lebensverlauf ein Vorteil von rund 153.000 Euro oder ein Nachteil von rund 152.000 Euro. In fast allen untersuchten Konstellationen steht das Ehepaar als Ganzes beim verpflichtenden Splitting schlechter da. Für die gesetzliche Rentenversicherung würden die Ausgaben nach der Studie deutlich sinken.

Diese Zahlen sind kein angekündigtes Regierungsmodell und keine Prognose für jedes Ehepaar. Die Autoren rechnen bewusst eine mögliche Reformvariante durch. Neu ist damit nicht die Abschaffung der Witwenrente, sondern die finanzielle Größenordnung, die ein solcher Systemwechsel erreichen könnte.

Was für Witwen und Witwer jetzt tatsächlich gilt

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem sogenannten neuen Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder zum Zeitpunkt seines Todes hätte beziehen können. „Neu“ ist dabei relativ: Diese Regel gilt bereits seit 2002. Für bestimmte Altfälle bleibt es bei 60 Prozent. Die kleine Witwen- oder Witwerrente liegt bei 25 Prozent und ist nach dieser seit 2002 geltenden Rechtslage grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt. Bei der Höhe der Witwenrente

Auch das Rentensplitting existiert bereits, bislang aber nur als freiwillige Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass nach einem durchgeführten Splitting kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus derselben Ehe mehr besteht. Ein verpflichtender Wechsel für alle Ehepaare ist daraus nicht geworden.

Ob die Bundesregierung bei der Hinterbliebenenversorgung am Ende nur einzelne Regeln verändert oder tatsächlich einen grundlegenden Systemwechsel vorschlägt, ist offen. Erst ein konkreter Gesetzentwurf würde zeigen, wer betroffen wäre, ab welchem Zeitpunkt neue Regeln gelten und ob bestehende Ansprüche geschützt werden. Bis dahin lautet die Antwort auf die stark gesuchte Frage eindeutig: Die Witwenrente wird derzeit nicht abgeschafft.