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Vorruhestand bis 63 vereinbart – Rente soll künftig erst ab 64 möglich sein

Jahrelang geplant, vertraglich fixiert – und am Ende fehlt plötzlich ein Jahr. Genau dieses Risiko sieht der Bundesverband Öffentlicher Banken bei bestehenden Vorruhestandsvereinbarungen, wenn die Rentenreform den frühesten Start nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 verschiebt. Das Vorruhestandsgeld kann dann enden, obwohl die eingeplante Altersrente noch nicht beginnen darf.

Der Verband nennt dafür einen konkreten Fall: Beschäftigte scheiden mit 55 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhalten bis zum 63. Geburtstag Vorruhestandsgeld. Danach sollte unmittelbar die Altersrente für langjährig Versicherte folgen. Wird deren Mindestalter wie von der Alterssicherungskommission vorgeschlagen auf 64 angehoben, fehlt in dieser Planung ein volles Jahr. Die Stellungnahme des VÖB wurde am 10. September im Lobbyregister des Bundestags veröffentlicht.

Ein Jahr fällt aus der Planung

Nach geltendem Recht kann die Rente mit 63 nach mindestens 35 Versicherungsjahren beginnen, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Die Alterssicherungskommission will diese untere Altersgrenze auf 64 Jahre anheben.

Für bereits abgeschlossene Vorruhestandsvereinbarungen wäre das ohne Sonderregel eine harte Verschiebung. Der Arbeitgeber hätte seine zugesagte Leistung mit 63 vollständig erbracht, die gesetzliche Altersrente wäre aber noch nicht erreichbar. Das fehlende Jahr müsste aus anderen Mitteln finanziert werden.

Arbeitslosengeld schließt die Lücke nicht

Auf Arbeitslosengeld lässt sich die Konstruktion nach Darstellung des VÖB regelmäßig nicht umstellen. In den von ihm beschriebenen Vorruhestandsmodellen werden während dieser Phase keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Für den anschließenden Zeitraum bestehe deshalb in der Regel kein entsprechender Anspruch.

Dann bleiben private Rücklagen oder andere Einkünfte. Eine vorgezogene Altersrente löst den 63/64-Fall ebenfalls nicht, wenn genau diese Rentenart künftig erst mit 64 erreichbar wäre. Besonders schwierig ist die Situation für Beschäftigte, die bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Zusätzliche Arbeitsmonate lassen sich dann nicht einfach nachholen.

Bei 45 Jahren drohen andere Einbußen

Der VÖB beschreibt noch eine zweite Konstellation. Dort endet das vereinbarte Vorruhestandsgeld mit 65 Jahren, anschließend war die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren eingeplant. Die Rentenkommission will diesen abschlagsfreien Rentenweg abschaffen. Der Verband warnt deshalb davor, dass bis zum ursprünglich erwarteten abschlagsfreien Rentenbeginn ein oder zwei Jahre fehlen könnten.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch ein oder zwei Jahre ganz ohne gesetzliche Rente. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, könnte nach dem bisher vorgeschlagenen Modell grundsätzlich früher in Altersrente gehen. Dann drohen jedoch dauerhafte Abschläge. Aus einer zeitlichen Lücke kann damit eine lebenslange Rentenkürzung werden.

Jetzt geht es um Bestandsschutz

Für bestehende Altersteilzeitverträge hat die Bundesregierung den Grundsatz des Vertrauensschutzes bereits bestätigt. Offen ist aber, wie weit dieser Schutz im späteren Gesetz tatsächlich reicht. Noch ist nicht entschieden, ob auch die bei Vertragsabschluss eingeplanten Altersgrenzen und Abschlagsregeln erhalten bleiben.

Der VÖB fordert deshalb eine Stichtagsregelung für bereits abgeschlossene Vorruhestands- und Altersteilzeitvereinbarungen. Für sie sollen die bisherigen Altersgrenzen weiter gelten. Ein ähnliches Prinzip gab es schon bei der früheren Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. § 235 Abs. 2 SGB VI schützte bestimmte ältere Versicherte, die ihre Altersteilzeit bereits vor dem 1. Januar 2007 vereinbart hatten.

Beschlossen ist ein solcher Bestandsschutz für die neue Reform noch nicht. Einen veröffentlichten Gesetzentwurf mit konkreten Stichtagen gibt es bislang ebenfalls nicht. Bestehende Verträge werden deshalb heute weder unwirksam noch verschiebt sich bereits ein Rentenbeginn. Die neue Stellungnahme zeigt aber, woran die Übergangsregeln gemessen werden müssen: ob eine vor Jahren vereinbarte Brücke am Ende tatsächlich bis zur Rente reicht.