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Rentenalter nur noch geschätzt? DRV warnt vor Folgen der Rentenreform

Wer heute 50 oder 55 Jahre alt ist, kennt sein reguläres Rentenalter bereits. Nach der geplanten Rentenreform könnte sich das ändern: Die endgültige Altersgrenze soll künftig möglicherweise erst fünf Jahre vor dem Rentenbeginn feststehen.

Genau daran stößt sich jetzt die Deutsche Rentenversicherung. Aus ihrer Sicht ist dieser Vorlauf zu kurz. Das Problem beginnt dort, wo andere Rentenentscheidungen längst früher fallen.

Besonders deutlich wird das bei Schwerbehinderten. Noch komplizierter wird es bei der Erwerbsminderungsrente. Und selbst die Renteninformation könnte künftig mit einer Altersgrenze rechnen müssen, die noch gar nicht endgültig feststeht.

Bei Schwerbehinderten kann die Frist zu spät kommen

Für Jahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze heute bei 67 Jahren. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann dagegen bereits mit 62 Jahren beginnen. Dann fallen dauerhaft bis zu 10,8 Prozent Abschlag an. Ohne Abschlag ist der Rentenbeginn mit 65 möglich.

Zwischen dem frühestmöglichen Rentenstart und der Regelaltersgrenze liegen also genau fünf Jahre.

Soll die künftige Regelaltersgrenze ebenfalls erst fünf Jahre vor ihrem Erreichen endgültig festgelegt werden, entsteht ein offensichtliches Problem: Ein schwerbehinderter Versicherter könnte seine neue Altersgrenze erst dann sicher kennen, wenn er den frühestmöglichen Rentenbeginn bereits erreicht hat.

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hält die vorgesehene Frist deshalb für zu kurz.

Damit geht es nicht nur um Verwaltung. Wer mit 62 darüber entscheiden muss, ob er mit Abschlägen in Rente geht oder weiterarbeitet, braucht vorher zu wissen, wie weit die spätere Regelaltersgrenze tatsächlich entfernt ist.

Bei der EM-Rente beginnt das Problem noch früher

Bei Erwerbsminderungsrenten liegt der Knackpunkt an einer anderen Stelle.

Ihre Höhe hängt unter anderem von der Zurechnungszeit ab. Sie behandelt Versicherte rechnerisch so, als hätten sie nach Eintritt der Erwerbsminderung noch weitere Versicherungszeiten gesammelt.

Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 reicht diese Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist sie ein zentraler Berechnungsfaktor.

EM-Renten beginnen aber häufig viele Jahre vor der späteren Regelaltersgrenze. Steht diese Altersgrenze erst fünf Jahre vorher endgültig fest, kann sie beim Beginn der EM-Rente noch gar nicht bekannt sein.

Die Rentenversicherung müsste dann mit einer Größe rechnen, die sich später noch verändern kann.

Genau hier zeigt sich, warum fünf Jahre Vorlauf auf dem Papier großzügig wirken können und im Rentensystem trotzdem zu kurz sind.

Selbst die Renteninformation könnte nur noch schätzen

Das Problem endet nicht bei Schwerbehinderten- und EM-Renten.

Heute steht für jeden Geburtsjahrgang fest, wann die Regelaltersgrenze erreicht wird. Darauf kann die Rentenversicherung ihre Renteninformationen und Rentenauskünfte aufbauen.

Soll das Rentenalter nach 2031 stärker mit der Lebenserwartung steigen und jeweils erst fünf Jahre vorher endgültig festgelegt werden, wäre das für jüngere Jahrgänge nicht mehr möglich.

Die DRV schreibt deshalb ausdrücklich, dass sie künftig Schätzungen zur Regelaltersgrenze vornehmen müsste, wenn weiterhin entsprechende Rentenberechnungen ausgewiesen werden sollen. Auch die Digitale Rentenübersicht wäre davon betroffen.

Aus einer festen Altersgrenze würde damit zunächst eine Prognose.

Das ist für die persönliche Planung erheblich. Altersteilzeit, private Vorsorge, ein betrieblicher Ausstieg oder die Frage, wie lange das eigene Ersparte bis zur gesetzlichen Rente reichen muss, hängen an einem konkreten Zeitpunkt. Wenn dieser Zeitpunkt erst wenige Jahre vorher feststeht, wird langfristige Planung schwieriger.

Fünf Jahre Schutz können im Rentensystem trotzdem zu wenig sein

Bislang wurde die Fünf-Jahres-Frist vor allem als Schutz verkauft: Niemand soll von einer höheren Altersgrenze kurzfristig überrascht werden.

Der angekündigte Fünf-Jahres-Schutz bei der Rentenreform gilt ohnehin nicht für sämtliche geplanten Änderungen.

Die neue Stellungnahme der Rentenversicherung zeigt jetzt noch ein anderes Problem. Selbst dort, wo fünf Jahre ausdrücklich vorgesehen sind, kann die Frist zu kurz sein.

Bei Schwerbehinderten kann der früheste Rentenbeginn dann bereits erreicht sein. Bei EM-Renten kann die spätere Altersgrenze schon lange vorher für die Berechnung wichtig werden. Und für jüngere Versicherte könnte selbst die Rentenauskunft über Jahre nur mit einem geschätzten Rentenalter arbeiten.

Damit wird aus einer vermeintlichen Schutzfrist ein neues Planungsrisiko.

Ausgerechnet die Rentenversicherung selbst warnt vor einem Mechanismus, den sie später berechnen, erklären und in Millionen Rentenkonten anwenden müsste.