Eine selbst finanzierte türkische Altersrente kann die deutsche Witwenrente kürzen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Anrechnung bestätigt, obwohl der Witwer nach eigenen Angaben nie in der Türkei gearbeitet und den Rentenanspruch über eine einmalige Beitragsnachzahlung erworben hatte. Dafür zahlte er 2013 rund 56.400 Lira – nach damaligem Wechselkurs etwa 21.600 Euro. Trotzdem zählt die spätere Rente als anrechenbares Einkommen.
56.400 Lira waren 2013 mehr als 21.000 Euro wert
Heute wirken 56.400 Lira wie ein vergleichsweise kleiner Betrag. Nach aktuellem Wechselkurs wären das nur noch gut 1.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Einzahlung im August 2013 entsprach der Betrag dagegen rund 21.600 Euro – also mehr als dem 20-Fachen.
Mit dieser Einmalzahlung erwarb der 1955 in der Türkei geborene Mann über die sogenannte Auslandsverschuldung nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 einen Rentenanspruch. Seit 1971 lebt er in Deutschland. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt er ab September 2012 eine große Witwerrente, seit Februar 2016 zusätzlich die türkische Altersrente. Eine eigene deutsche Altersrente kam im August 2018 hinzu.
Wie viel Witwenrente bleibt, wenn du selbst Rente bekommst
Sein Argument: Ohne Arbeit in der Türkei kein Erwerbsersatz
Aus Sicht des Witwers passte die Anrechnung nicht. Er habe in der Türkei keinen einzigen Tag gearbeitet und sich die erforderlichen Beitragstage mit der Nachzahlung selbst finanziert. Wo kein türkisches Erwerbseinkommen gewesen sei, könne die spätere Zahlung auch kein Erwerbseinkommen ersetzen – so der Kern seiner Argumentation.
Unterstützt sah er sich durch die Behandlung bei seiner Krankenkasse. Nach seinen Angaben stufte sie die türkische Zahlung als „private“ Rente ein und erhob darauf keine Krankenversicherungsbeiträge. Außerdem griff der Mann die Umrechnung der Lira in Euro an und hielt es für unzulässig, dass die Rentenversicherung bei ihren jährlichen Berechnungen zunächst voraussichtliche türkische Rentenerhöhungen schätzte.
Anders argumentierte die Rentenversicherung. Gezahlt werde die Leistung von der staatlichen türkischen Sozialversicherung SGK. Sie beruhe auf Beiträgen, sichere das Alter ab und erfülle damit im Kern dieselbe Funktion wie eine gesetzliche deutsche Altersrente. Ob der Anspruch aus Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen oder einer Nachzahlung entstanden sei, ändere daran nichts.
Schon das Sozialgericht Stuttgart folgte dieser Linie und wies die Klage am 29. November 2022 ab. Der Witwer ging in Berufung. Am 18. Juni 2026 entschied schließlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 10 R 299/23, erneut gegen ihn.
Für das LSG zählt die Leistung – nicht der Weg dorthin
Genau hier liegt der Kern des Urteils. Bei einer ausländischen Leistung kommt es nach Auffassung des Senats auf Funktion und Struktur an. Eine vollständige Übereinstimmung mit dem deutschen Rentensystem ist nicht erforderlich. Entscheidend bleibt, ob die Zahlung im Wesentlichen dieselbe Aufgabe erfüllt wie eine deutsche gesetzliche Altersrente.
Das bejahte das Gericht für die türkische Altersrente. Sie stammt aus einem staatlichen Rentenversicherungssystem, knüpft an Beiträge beziehungsweise Beitragstage an und dient der Absicherung im Alter. Aus der einmaligen Nachzahlung wird deshalb keine private Altersvorsorge.
Auch der Vergleich mit dem deutschen Rentenrecht spielte dabei eine Rolle. Schließlich kennt die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls freiwillige Beiträge. Dass keine Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung in der Türkei hinter dem Anspruch stehen, nimmt der späteren staatlichen Altersrente nach Ansicht des LSG nicht ihren Charakter als Erwerbsersatzeinkommen.
Damit durfte die Rentenversicherung die Zahlung nach § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV bei der Witwerrente berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede ausländische Zahlung automatisch angerechnet wird. Sicherungszweck und Struktur müssen mit einer in Deutschland anrechenbaren Leistung vergleichbar sein.
Im Juli 2026 wurden insgesamt 276 Euro angerechnet
Wie deutlich sich eigenes Einkommen im konkreten Fall bemerkbar machte, zeigt der letzte im Urteil genannte Rentenbescheid. Vor der Einkommensanrechnung betrug die große Witwerrente im Juli 2026 929,02 Euro.
Für die türkischen Rentenleistungen setzte die Rentenversicherung 470,28 Euro an. Zusammen mit der eigenen deutschen Altersrente des Mannes ergab sich ein gesamter Anrechnungsbetrag von 276,44 Euro. Nach den weiteren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden 571,70 Euro ausgezahlt.
Die 276,44 Euro stammen ausdrücklich nicht allein aus der türkischen Altersrente. Darin steckt auch die deutsche Altersrente des Klägers. Zu den türkischen Leistungen gehören zudem regelmäßige Sonderzahlungen. Dass auch die Bayram-Zahlungen anteilig auf die Witwenrente angerechnet werden, ist ein weiterer Punkt desselben Verfahrens.
Auch beim Wechselkurs scheiterte der Witwer
Keinen Erfolg hatte der Mann schließlich mit seinem Einwand gegen die Währungsumrechnung. Maßgeblich sind nach § 17a SGB IV die veröffentlichten Referenzkurse der Europäischen Zentralbank und nicht einfach der Kurs am jeweiligen Auszahlungstag. Erwartete türkische Rentenanpassungen durfte die Rentenversicherung zunächst schätzen und später anhand der tatsächlichen Beträge korrigieren.
Solche Korrekturen führten im Laufe des Verfahrens mehrfach zu Nachzahlungen zugunsten des Klägers. An der Grundentscheidung änderte das nichts: Die über eine Einmalzahlung erworbene staatliche Türkei-Rente bleibt bei seiner deutschen Witwerrente anrechenbares Einkommen. Eine Revision ließ das LSG nicht zu.
Für vergleichbare Fälle ist damit vor allem die Trennlinie klarer geworden. Wer eine ausländische gesetzliche Rente vollständig selbst finanziert hat, kann sich bei der deutschen Witwen- oder Witwerrente nicht allein auf die eigene Einzahlung berufen. Entscheidend ist, was hinter der späteren Leistung rechtlich und funktional tatsächlich steckt.