Zwei türkische Festtagszahlungen können die deutsche Witwen- oder Witwerrente beeinflussen. Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Länderanweisung am 27. Juli 2026 aktualisiert und nennt für die Bayram-Zulage seit 2025 einen Höchstbetrag von zweimal 4.000 Lira im Jahr. Entscheidend ist dabei nicht nur die Höhe. Die regelmäßige Sonderzahlung wird für die deutsche Einkommensanrechnung auf zwölf Monate verteilt.
Zwei Zahlungen werden auf zwölf Monate verteilt
Die Bayram-Zulage wird in der Türkei seit 2018 zweimal jährlich an Rentenberechtigte gezahlt. In der aktualisierten Länderanweisung der Deutschen Rentenversicherung ist der maximale Betrag inzwischen mit zweimal 4.000 Lira angegeben. Bis 2024 waren es zweimal 3.000 Lira.
Für eine deutsche Hinterbliebenenrente behandelt die Rentenversicherung diese Zahlung nicht nur in den beiden Auszahlungsmonaten als Einkommen. Die DRV-Regeln zur Höhe des anzurechnenden Einkommens ordnen regelmäßige ausländische Sonderzahlungen dem laufenden Einkommen zu. Dazu nennt die Anweisung ausdrücklich die türkische Bayram-Prämie neben einer 13. oder 14. Monatsrente in anderen Staaten.
Das hat eine konkrete Rechenfolge. Werden tatsächlich zweimal 4.000 Lira gezahlt, ergeben sich 8.000 Lira im Kalenderjahr. Für die monatliche Einkommensbestimmung entspricht das einem Zwölftel, also 666,67 Lira pro Monat. Dieser Betrag ist noch nicht die Kürzung der deutschen Witwenrente. Zunächst folgen die Umrechnung in Euro und die rentenrechtliche Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens.
Tatsächliche Zahlung geht vor Höchstbetrag
Die 8.000 Lira sind kein pauschaler Betrag, den die Rentenversicherung in jedem Fall ansetzt. Bei türkischen Renten nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen wird die Zulage nur anteilig gezahlt. Auch bei türkischen Hinterbliebenenrenten besteht nach der DRV-Anweisung generell nur ein anteiliger Anspruch.
Maßgeblich ist deshalb grundsätzlich die tatsächlich gezahlte Bayram-Zulage. Erst wenn sich deren Höhe nicht feststellen lässt, etwa weil weder der türkische Versicherungsträger SGK noch der Rentenberechtigte entsprechende Angaben liefert, soll die Rentenversicherung pauschal vom genannten Maximalbetrag ausgehen. Für die Berechnung kann der Nachweis der tatsächlichen Zahlung daher einen direkten Unterschied machen.
Warum die staatliche Zulage trotzdem als Einkommen zählt
Die Bayram-Zulage wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Das schützt sie nach Auffassung der Rentenversicherung aber nicht vor der Einkommensanrechnung. Die DRV ordnet sie als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen ein, weil sie weder bedarfsabhängig noch mit einer Sozialhilfeleistung vergleichbar ist.
Dass nicht jede türkische Zusatzleistung gleich behandelt wird, zeigt die gleiche Länderanweisung. Eine ältere türkische Sozialzulage von 9,50 Lira wird ausdrücklich nicht als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt. Für die deutsche Witwenrente entscheidet also nicht allein, dass eine Zahlung aus dem Ausland oder vom Staat kommt, sondern welche Funktion die jeweilige Leistung hat.
40 Prozent greifen erst oberhalb des Freibetrags
Die Bayram-Zulage kürzt die deutsche Witwenrente deshalb nicht Euro für Euro. Vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 liegt der Freibetrag bei 1.122,53 Euro monatlich. Nach den aktuellen Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden 40 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens oberhalb dieses Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Die ausländische Rente und ihre regelmäßigen Sonderzahlungen müssen deshalb im Zusammenhang mit den übrigen anrechenbaren Einkünften gesehen werden. Liegt das gesamte maßgebliche Einkommen bereits nahe am Freibetrag, kann auch eine verhältnismäßig kleine Bayram-Zulage den anrechenbaren Überschuss erhöhen. Wie die Einkommensanrechnung bei einer eigenen Rente funktioniert, wird unter Witwenrente und eigene Rente getrennt erläutert.
Die Aktualisierung vom 27. Juli 2026 ändert damit nicht die Grundlogik der deutschen Witwenrente. Neu gefasst ist vor allem der inzwischen geltende Höchstbetrag der türkischen Sonderzahlung. Für laufende Fälle ist entscheidend, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde und welcher Monatswert daraus nach der Zwölftelung entsteht.