7.800 Euro mehr beitragspflichtiger Lohn in den letzten drei Arbeitsmonaten, aber nur der alte Durchschnitt zählt. Wer 2026 im Rentenantrag einer Hochrechnung zustimmt, kann eine zu niedrige Schätzung dauerhaft festschreiben. In einer Modellrechnung summiert sich das Minus auf 1.534 Euro Bruttorente in 20 Jahren.
Die Frage wirkt wie ein technisches Detail im Rentenantrag: Soll das Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden? Das Verfahren soll den Rentenbescheid beschleunigen. Dem Arbeitgeber fehlen bei einer Antragstellung rund drei Monate vor Rentenbeginn noch die endgültigen Entgeltmeldungen. Deshalb berechnet die Rentenversicherung für höchstens drei Monate einen Schätzwert.
Die Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 194 SGB VI beschreibt die Grundlage: Maßgeblich sind die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der zwölf Kalendermonate vor dem Hochrechnungszeitraum. Erwartete Überstunden, ein später Bonus oder eine kurzfristige Gehaltserhöhung fließen nicht automatisch mit ihrem tatsächlichen Betrag ein.
Aus 7.800 Euro werden 6,39 Euro weniger Rente
Das Modell unterstellt für die zwölf Vergleichsmonate durchschnittlich 3.500 Euro beitragspflichtiges Entgelt. Für die letzten drei Monate setzt die Hochrechnung deshalb insgesamt 10.500 Euro an. Tatsächlich fallen wegen einer Gehaltserhöhung, zusätzlicher Schichten und eines beitragspflichtigen Bonus 18.300 Euro an. Die Differenz beträgt 7.800 Euro.
Für die Umrechnung in Rentenpunkte zählt 2026 ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro. Diesen Wert legt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 fest. Die Rechnung lautet:
7.800 Euro geteilt durch 51.944 Euro ergeben nach Rundung rund 0,1502 Entgeltpunkte. Seit Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung monatlich 42,52 Euro wert. Damit fehlen rund 6,39 Euro Bruttorente im Monat, 76,68 Euro im Jahr und 1.534 Euro in 20 Jahren. Künftige Rentenanpassungen sind noch nicht eingerechnet. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern gehen vom Bruttobetrag ebenfalls noch ab.
2026 bleibt die Schätzung grundsätzlich maßgeblich
Der entscheidende Satz steht in § 70 Abs. 4 SGB VI. Weicht der tatsächliche beitragspflichtige Verdienst von der Hochrechnung ab, bleibt er für diese Rente außer Betracht. Höhere Beiträge werden zwar aus dem tatsächlichen Lohn abgeführt. Für die bereits festgestellte Altersrente bringen sie im Hochrechnungszeitraum jedoch grundsätzlich keinen zusätzlichen Betrag.
Ein Nein zur Hochrechnung kann deshalb sinnvoll sein, wenn in den letzten Monaten ein deutlich höheres beitragspflichtiges Entgelt feststeht. Dann wartet die Rentenversicherung auf die endgültige Meldung des Arbeitgebers. Der Bescheid und die erste Rentenzahlung können später kommen. Bei rechtzeitigem Antrag geht der Anspruch ab Rentenbeginn aber nicht verloren. Ausstehende Beträge werden nachgezahlt.
Umgekehrt kann die Hochrechnung günstig sein, wenn der Verdienst kurz vor der Rente sinkt, etwa wegen Teilzeit. Ein zu hoher Schätzwert wird nach der derzeitigen Regel ebenfalls nicht allein wegen des später gemeldeten niedrigeren Entgelts ersetzt. Bei gleichmäßigem Gehalt ist die Abweichung meist klein. Ein pauschales Nein wäre daher ebenso falsch wie ein ungeprüftes Ja.
Ab 2027 wird die Falle entschärft
Das verkündete SGB-VI-Anpassungsgesetz ändert das Verfahren zum 1. Januar 2027. Die Hochrechnung wird dann grundsätzlich ohne Wahlmöglichkeit vorgenommen. Ergibt die spätere tatsächliche Meldung eine höhere Rente, muss die Rentenversicherung die Rente von Amts wegen neu feststellen. Liegt der echte Verdienst niedriger, bleibt es bei der günstigeren Hochrechnung.
Für Rentenbeginne bis Ende 2026 gilt dieser Schutz noch nicht. Vor dem Kreuz sollte die Lohnabrechnung deshalb den voraussichtlichen beitragspflichtigen Verdienst der letzten drei Monate nennen. Nicht die Höhe einer angekündigten Zahlung ist entscheidend, sondern der Teil, der tatsächlich der Rentenversicherung unterliegt. Genau dieser Vergleich entscheidet zwischen einer schnellen Festsetzung und einem dauerhaften Minus.