Eine blinde Patientin wurde am 25. Juli 2022 nach einer Knieoperation per Krankentransport zur geplanten Reha gebracht und dort nicht aufgenommen. Sie musste zurück ins Krankenhaus und eine Woche auf einen Platz in einer anderen Klinik warten. Wegen 1.098 Euro zusätzlicher Krankenhauskosten und mindestens 3.000 Euro Entschädigung zog sie bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH wies ihre Revision am 21. Mai 2026 ab.
Das rechtskräftige Urteil mit dem Aktenzeichen III ZR 56/25 klingt zunächst wie eine Erlaubnis zur Zurückweisung behinderter Patienten. So weit geht es nicht. Es zeigt aber eine Versorgungslücke, die vor dem Aufnahmetag geschlossen werden muss.
Vom Krankentransport zurück ins Krankenhaus
Die damals 69-jährige Frau ist seit 1983 blind. Am 15. Juli 2022 erhielt sie ein neues Kniegelenk. Bereits vor der Operation hatte sie mit dem Patientenmanagement der späteren Rehaklinik telefoniert und Fragen zu Gesundheit und Mobilität beantwortet. Der Sozialdienst des Krankenhauses bereitete anschließend die Verlegung vor.
Zehn Tage nach der Operation kam die Frau im Rollstuhl in der Rehaklinik an. Was dort genau geschah, blieb zwischen den Parteien umstritten. Fest steht, dass die Klinik sie nicht aufnahm und der Krankentransport sie ins Akutkrankenhaus zurückbrachte. Erst am 1. August 2022 begann ihre Rehabilitation in einer anderen Einrichtung.
Nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs warf die Patientin dem Betreiber vor, die Aufnahme wegen ihrer Blindheit verweigert zu haben. Die Klinik hätte aus ihrer Sicht mit dem zusätzlichen Betreuungsbedarf rechnen müssen. Amtsgericht Fritzlar und Landgericht Kassel lehnten die Klage ab. Auch vor dem BGH blieb sie ohne Erfolg.
Warum das AGG hier keine Entschädigung brachte
Der BGH ließ offen, ob ein Vertrag über eine Reha-Behandlung überhaupt zu den Geschäften gehört, auf die das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anwendbar ist. Für das Ergebnis war eine andere Frage entscheidend.
Das Gericht stellte fest, dass das AGG private Anbieter nicht zu besonderen Anpassungs- und Teilhabeleistungen verpflichtet. Die Frau bestritt nicht, dass wegen Blindheit, eingeschränkter Mobilität und Rollstuhl ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Diesen Aufwand musste der private Klinikbetreiber nach Auffassung des BGH nicht selbst finanzieren. Deshalb war die Ablehnung sachlich begründet.
Eine willkürliche oder von Behindertenfeindlichkeit getragene Ablehnung schützt das Urteil nicht. Der BGH begrenzte seine Aussage ausdrücklich auf Fälle, in denen ein sachlicher oder rechtlicher Grund besteht. Auch Ansprüche gegen Sozialleistungsträger bleiben davon getrennt. Das Urteil entscheidet nur über Schadensersatz und Entschädigung gegen den privaten Klinikbetreiber.
Der Reha-Träger muss eine passende Einrichtung auswählen
Die praktische Verantwortung verschiebt sich damit zur Planung. Nach der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation muss der zuständige Reha-Träger den Anbieter auswählen, der die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführen kann. Dabei sind der festgestellte Bedarf und berechtigte Wünsche zu berücksichtigen.
Ein Eintrag im Schwerbehindertenausweis ersetzt diese Abstimmung nicht. Das Merkzeichen Bl weist Blindheit für bestimmte Nachteilsausgleiche nach. Es sagt aber nicht, welche Orientierungshilfe, Pflege oder Begleitung eine konkrete Rehaklinik tatsächlich leisten kann. Auch das Merkzeichen B regelt vor allem die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Verkehr. Es finanziert nicht automatisch eine dauernde Betreuung innerhalb der Klinik.
Diese Angaben müssen vor der Verlegung schriftlich stehen
Nach einer Operation reicht die Information „blind“ oder „Rollstuhl“ nicht aus. Der Sozialdienst, der Reha-Träger und die Klinik sollten vor der Fahrt konkret festhalten, welche Hilfe beim Transfer, bei der Orientierung, im Bad, bei Mahlzeiten und auf den Wegen zu Therapien benötigt wird. Ebenso muss geklärt sein, ob eine Begleitperson erforderlich ist, wer deren Kosten übernimmt und ob die Klinik ein geeignetes Zimmer sowie ausreichend Personal vorhält.
Hilfreich ist eine schriftliche Aufnahmebestätigung, die diese Bedarfe ausdrücklich umfasst. Mündliche Angaben bei einem Vorgespräch können später schwer nachvollziehbar sein. Ändert sich die Mobilität durch die Operation, sollte der Sozialdienst die Klinik noch einmal informieren und sich die Versorgung erneut bestätigen lassen.
Kann die vorgesehene Einrichtung den Bedarf nicht decken, sollte nicht erst der Krankentransport vor der Tür stehen. Dann muss der Reha-Träger rechtzeitig eine andere geeignete Klinik auswählen oder notwendige Unterstützung organisieren. Das BGH-Urteil zeigt, wie teuer und belastend eine ungeklärte Zuständigkeit werden kann. Im entschiedenen Fall entstanden nicht nur 1.098 Euro zusätzliche Kosten. Die medizinische Rehabilitation begann auch sieben Tage später.