Eine Pflegekasse überwies einer Frau ab März 2019 kein Pflegegeld mehr, hob den alten Bewilligungsbescheid aber erst zum 1. Mai 2025 auf. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Betroffenen Recht. Nach den jeweils geltenden Monatsbeträgen geht es rechnerisch um 23.700 Euro. Die Kasse hat Revision eingelegt. Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 3 P 1/26 R.
Für Pflegehaushalte steckt darin eine wichtige Unterscheidung. Ein fehlender Zahlungseingang ist nicht dasselbe wie ein wirksam aufgehobener Bescheid. Ob diese Linie bestehen bleibt, muss nun das höchste deutsche Sozialgericht klären.
Sechs Jahre ohne Zahlung, aber mit gültigem Bescheid
Die Klägerin lebt in Deutschland und wurde nach einem Schlaganfall zu Hause versorgt. Seit 2004 erhielt sie Pflegegeld. Durch die Umstellung der Pflegestufen wurde ihr ab Januar 2017 Pflegegrad 2 zugeordnet. Die Bewilligung war nicht befristet.
Später erfuhr die Kasse, dass die Frau eine polnische Rente bezog und seit Juni 2018 in Polen versichert war. Sie ging deshalb davon aus, dass Polen für eine Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit zuständig sei. Deutsches Pflegegeld zahlte sie nur noch bis Ende Februar 2019. Einen Bescheid, der die alte Bewilligung für die Zukunft ausdrücklich aufhob, erließ sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht.
Wie aus dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2026 hervorgeht, verlangte die Frau die Zahlungen für März 2019 bis April 2025. Das Sozialgericht Braunschweig hatte ihr bereits am 24. März 2025 Recht gegeben. Das LSG wies die Berufung der Pflegekasse zurück.
Warum die Kasse vor zwei Gerichten verlor
Die Pflegekasse argumentierte, der Leistungsanspruch sei mit dem Ende der deutschen Versicherung automatisch entfallen. Der frühere Bewilligungsbescheid habe sich damit auf andere Weise erledigt. Ein gesonderter Aufhebungsbescheid sei nicht nötig gewesen.
Die Gerichte trennten dagegen den materiellen Anspruch vom weiterhin wirksamen Verwaltungsakt. Die Bewilligung von Pflegegeld ist ein Bescheid mit Dauerwirkung. Er bleibt grundsätzlich gültig, bis die Behörde ihn zurücknimmt, widerruft oder für die Zukunft aufhebt. Eine Überweisung einfach einzustellen, ersetzt diesen formalen Schritt nicht.
Erst am 25. April 2025 hob die Kasse die Bewilligung mit Wirkung zum 1. Mai 2025 auf. Die Klägerin beschränkte ihre Forderung deshalb auf die Zeit davor. Das Urteil verschafft ihr keinen dauerhaften Anspruch auf deutsches Pflegegeld trotz polnischer Versicherung. Es schützt den Zahlungsanspruch, der aus dem noch nicht aufgehobenen deutschen Bescheid folgte.
So ergeben sich rechnerisch rund 23.700 Euro
Bei Pflegegrad 2 betrug das Pflegegeld von März 2019 bis Dezember 2023 monatlich 316 Euro. Für 58 Monate ergeben sich 18.328 Euro. Im Jahr 2024 waren es zwölf Monate zu 332 Euro, also 3.984 Euro. Von Januar bis April 2025 kamen vier Monate zu 347 Euro und damit 1.388 Euro hinzu. Zusammen sind das 23.700 Euro.
Der Betrag steht nicht als Summe im Urteil. Er ist eine redaktionelle Berechnung aus dem zugesprochenen Zeitraum und den damaligen Leistungshöhen. Der Deutsche Bundestag dokumentiert die Anhebungen um fünf Prozent zum Januar 2024 und um weitere 4,5 Prozent zum Januar 2025. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für Pflegegrad 2 derzeit 347 Euro im Monat.
Worauf Pflegehaushalte bei einem Zahlungsstopp achten sollten
Bleibt das Pflegegeld aus, sollte zuerst der letzte Bewilligungsbescheid neben jedes spätere Schreiben gelegt werden. Entscheidend ist, ob die Kasse darin eine Aufhebung oder Rücknahme erklärt, für welches Datum sie gilt und welche Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Eine telefonische Auskunft, ein Kontostand von null oder der bloße Hinweis auf eine geänderte Zuständigkeit beantwortet diese Frage nicht.
Fehlt ein formaler Aufhebungsbescheid, kann schriftlich die Auszahlung aus der noch wirksamen Bewilligung verlangt werden. Kommt ein neuer belastender Bescheid, läuft regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Kontoauszüge, alle Bescheide und die Korrespondenz mit der Kasse sollten vollständig gesichert werden. Gerade nach mehreren Jahren hängt die Durchsetzung nicht nur von der Pflegesituation ab, sondern auch davon, welcher Bescheid wann bekannt gegeben wurde.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im veröffentlichten Verfahrensgang des Sozialgerichts Braunschweig ist die Revision beim Bundessozialgericht unter B 3 P 1/26 R vermerkt. Bis zu dessen Entscheidung bleibt offen, ob die Pflegekasse die rund 23.700 Euro endgültig zahlen muss.