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25 Prozent Steuerabzug können für Rentner zu hoch sein

Banken behalten auf steuerpflichtige Zinsen, Dividenden und Kursgewinne grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Rentner mit einem persönlichen Steuersatz unterhalb dieser Belastung kann der Abzug deutlich zu hoch sein. Mit der Anlage KAP lässt sich die Differenz über die Steuererklärung zurückholen.

Das Finanzamt prüft auf Antrag, ob der normale Einkommensteuertarif günstiger ist. Eine Verschlechterung droht durch diese Günstigerprüfung nicht. Fällt die Vergleichsrechnung höher aus, bleibt es bei der bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer.

Die Bank kennt nur den Freistellungsauftrag

Ein Kreditinstitut weiß nicht, wie hoch die gesetzliche Rente, weitere Einkünfte und abzugsfähige Ausgaben seines Kunden sind. Es berücksichtigt im laufenden Jahr lediglich den erteilten Freistellungsauftrag und bankinterne Verluste. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.

Wer den Freistellungsauftrag vergessen oder ungünstig auf mehrere Banken verteilt hat, kann deshalb trotz insgesamt niedriger Kapitalerträge zunächst Steuern verlieren. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nennt für diesen Fall den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts in der Anlage KAP. Dadurch wird der noch nicht verbrauchte Sparer-Pauschbetrag nachträglich berücksichtigt.

Die Günstigerprüfung hat eine eingebaute Sicherung

Bei der Günstigerprüfung werden sämtliche Kapitalerträge in den normalen Einkommensteuertarif einbezogen. Das Finanzamt vergleicht dieses Ergebnis mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Es setzt automatisch die günstigere Variante an.

Der Antrag erfolgt über die Anlage KAP. Dafür werden die Jahressteuerbescheinigungen aller Banken benötigt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Ob sich die Prüfung lohnt, hängt nicht von der Bruttorente allein ab. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach steuerfreiem Rentenanteil, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und weiteren Abzügen. Diese Abgrenzung ist auch bei der Frage entscheidend, wann Rentner ihre Rente versteuern müssen.

Eine komplette Erstattung ist möglich

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Bleibt das gesamte zu versteuernde Einkommen einschließlich der steuerpflichtigen Kapitalerträge darunter, fällt keine Einkommensteuer an.

Die Rechnung kann sich von Jahr zu Jahr verändern. Eine Rentenerhöhung kann Rentner in die Steuerpflicht bringen, weil der einmal festgestellte steuerfreie Rentenbetrag nicht im gleichen Umfang mitwächst. Auch höhere Zinsen oder realisierte Kursgewinne können eine bisher passende Nichtveranlagungsbescheinigung überholen.

Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Eine alleinstehende Person erhält 1.500 Euro Zinsen und hatte keinen Freistellungsauftrag erteilt. Die Bank zieht ohne Kirchensteuer 375 Euro Kapitalertragsteuer und 20,63 Euro Solidaritätszuschlag ab. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags bleiben 500 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge. Liegt das übrige zu versteuernde Einkommen bei höchstens 11.848 Euro, bleibt die Summe innerhalb des Grundfreibetrags. Die einbehaltenen 395,63 Euro können vollständig erstattet werden.

Eine Bescheinigung verhindert den Abzug

Wer voraussichtlich auch künftig keine Einkommensteuer zahlen muss, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und bei der Bank einreichen. Dann unterbleibt der Steuerabzug auch bei Kapitalerträgen oberhalb des Sparer-Pauschbetrags, solange die Voraussetzungen bestehen. Nach dem Einkommensteuergesetz darf die Bescheinigung höchstens drei Jahre gelten.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist kein zusätzlicher Freibetrag. Steigen Rente, Kapitalerträge oder andere Einkünfte so stark, dass voraussichtlich Einkommensteuer anfällt, muss sie an das Finanzamt zurückgegeben werden. Für Kapitalerträge bis 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro reicht in der Regel ein passend verteilter Freistellungsauftrag.

Für Verluste läuft eine Frist bis 15. Dezember

Ein weiterer Erstattungsweg betrifft mehrere Banken. Entsteht bei einem Institut ein Verlust und bei einem anderen ein Gewinn, verrechnen die Banken diese Beträge nicht untereinander. Für den bankenübergreifenden Verlustausgleich in der Steuererklärung muss die Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Verlustbank beantragt werden.

Ohne Antrag trägt die Bank den Verlust grundsätzlich in das nächste Jahr vor. Das Geld ist damit nicht automatisch endgültig verloren, kann aber nicht im selben Steuerjahr mit den Gewinnen der anderen Bank verrechnet werden. Für 2026 bleibt bis zum 15. Dezember Zeit, die Verteilung der Freistellungsaufträge und vorhandene Verlusttöpfe zu prüfen.