Rentner mit Einkommensteuer können einen Teil ihrer Ausgaben für Haushaltshilfe, Pflegedienst und Handwerker direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Werden drei getrennte Vergünstigungen vollständig ausgeschöpft, sinkt die Steuer um bis zu 5.710 Euro im Jahr. Der Vorteil steht nicht nur Hauseigentümern offen. Auch Mieter finden anrechenbare Posten in ihrer Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung.
Die Höchstsumme ist allerdings kein pauschaler Zuschuss. Dafür müssen insgesamt 28.550 Euro begünstigte Kosten angefallen sein und mindestens 5.710 Euro tarifliche Einkommensteuer festgesetzt werden. Wer keine Einkommensteuer schuldet, bekommt den ungenutzten Bonus nicht ausgezahlt.
Drei Steuerboni lassen sich kombinieren
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nennt drei getrennte Ermäßigungen. Jeweils 20 Prozent der begünstigten Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen.
| Ausgabe | Begünstigte Kosten bis | Steuerbonus bis |
|---|---|---|
| Angemeldeter Minijob im Privathaushalt | 2.550 € | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege und Betreuung | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | 6.000 € | 1.200 € |
Anders als Sonderausgaben oder Werbungskosten mindern diese Beträge nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Sie werden von der bereits berechneten Steuer abgezogen. Eine anerkannte Handwerkerrechnung mit 2.000 Euro Arbeits- und Fahrtkosten senkt die Steuer deshalb um 400 Euro, soweit noch eine entsprechend hohe Steuerschuld vorhanden ist.
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Mieter sollten die Nebenkosten prüfen
Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeisterarbeiten sowie Wartungen an Heizung oder Aufzug können anteilig begünstigt sein. Mieter brauchen dafür keine eigene Rechnung des Dienstleisters. Aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters muss jedoch hervorgehen, welcher Anteil auf die begünstigten Arbeiten entfällt.
Die steuerlichen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums enthalten dafür ein Bescheinigungsmuster. Nicht die gesamte Nebenkostennachzahlung zählt, sondern nur der ausgewiesene Anteil für Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Verwaltungskosten, Verbrauchsmaterial und reine Materialkosten bleiben außen vor.
Barzahlung kostet den kompletten Vorteil
Bei direkt beauftragten Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten verlangt das Finanzamt eine Rechnung und eine unbare Zahlung. Überweisung, Lastschrift oder Online-Banking sind zulässig. Eine bar bezahlte Rechnung wird selbst dann nicht anerkannt, wenn der Handwerker den Empfang ordentlich quittiert hat.
HaushaltshilfeBei Handwerkern zählen Arbeitslohn, Maschinenkosten, Anfahrt und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Fliesen, Farbe, Ersatzteile und andere Materialien gehören nicht in die Berechnung. Die Rechnung sollte beide Bereiche deshalb getrennt ausweisen. Bei einer Haushaltshilfe im Minijob dient die Bescheinigung der Minijob-Zentrale als Nachweis.
Pflege und Heimkosten können ebenfalls zählen
Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen auch Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt. Bei einer Unterbringung im Senioren- oder Pflegeheim können vergleichbare Leistungen begünstigt sein, etwa Reinigung, Wäscheservice oder Hausmeisterarbeiten, sofern die Kosten ausreichend aufgeschlüsselt sind. Bei hohen Pflegeheimkosten kommt es außerdem darauf an, welche Beträge bereits von Pflegekasse, Versicherung oder einem anderen Leistungsträger übernommen wurden.
Dieselben Ausgaben dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Soweit Kosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder vorrangig als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, scheidet die zusätzliche Ermäßigung aus. Bei außergewöhnlichen Belastungen gelten besondere Abgrenzungsregeln.
Die eigene Steuerschuld setzt die Grenze
Für Rentner wirkt der Bonus nur, wenn nach der Besteuerung der Rente tatsächlich tarifliche Einkommensteuer verbleibt. Beträgt sie vor der Ermäßigung beispielsweise 900 Euro, können begünstigte Haushalts- und Handwerkerkosten die Steuer höchstens auf null drücken. Der darüber hinausgehende Betrag wird weder ausgezahlt noch in das nächste Jahr übertragen.
Gerade Mieter sollten die Ermäßigung trotzdem nicht vorschnell abschreiben. Schon 800 Euro ausgewiesene Kosten für Hausmeister, Treppenreinigung und Winterdienst bringen bei ausreichender Steuerschuld 160 Euro. Entscheidend sind die Abrechnung, eine saubere Aufteilung und die Eintragung in der Einkommensteuererklärung.