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Für Rentner fällt ab September die 18.000-Euro-Hürde bei der Steuerhilfe

Wer neben seiner Rente eine Wohnung vermietet oder höhere Kapitalerträge erzielt, bekommt ab 1. September 2026 mehr Auswahl bei der Steuerberatung. Die bisherige Grenze von 18.000 Euro für bestimmte zusätzliche Einkünfte fällt weg. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren entfällt zugleich die Grenze von 36.000 Euro.

Damit können Lohnsteuerhilfevereine künftig auch Fälle übernehmen, die ihnen bisher allein wegen der Höhe solcher Nebeneinkünfte gesetzlich verschlossen waren.

An der Steuerpflicht selbst ändert sich nichts.

Bisher konnte eine vermietete Wohnung schon zum Ausschluss führen

Die alte Regel traf vor allem Steuerpflichtige, bei denen neben Arbeitslohn, Rente oder Versorgungsbezügen weitere Einkünfte hinzukamen. Dazu gehören insbesondere Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte.

Überschritten diese Einkünfte 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung, durfte ein Lohnsteuerhilfeverein nicht mehr beraten.

Ab September gibt es diese Betragsgrenzen nicht mehr.

BeratungsgrenzeBis 31. August 2026Ab 1. September 2026
Einzelveranlagung18.000 Euroentfällt
Zusammenveranlagung36.000 Euroentfällt

Die Änderung gehört zu den gesetzlichen Neuregelungen zum 1. September 2026. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch rund 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins nutzen können.

Gerade für Rentner mit Mieteinnahmen kann das praktisch werden

Im Ruhestand besteht das Einkommen häufig nicht nur aus der gesetzlichen Rente. Eine vermietete Eigentumswohnung, Zinsen oder Dividenden können dazukommen.

Dass zusätzliche Einkünfte bei Rentnern eine erhebliche Rolle spielen, zeigen auch die jüngsten Steuerdaten. renten.net hatte bereits berichtet, dass 9,34 Millionen Rentenbezieher Einkommensteuer zahlten. Bei einem großen Teil kamen neben der Rente weitere Einkünfte hinzu.

Wer bisher wegen höherer Mieteinnahmen nicht zum Lohnsteuerhilfeverein konnte, kann seinen Fall ab September deshalb neu prüfen lassen.

Für Selbstständige ändert sich dagegen nichts

Die Reform hebt nur die Betragsgrenzen für bestimmte zusätzliche Einkünfte auf. Die grundlegenden Grenzen der Beratungsbefugnis bleiben bestehen.

Wer neben seiner Rente weiterhin selbstständig oder freiberuflich arbeitet, ein Gewerbe betreibt oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, kann grundsätzlich auch künftig nicht vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden.

Die neue Regel hilft damit vor allem bei klassischen Nebeneinkünften wie Vermietung oder Kapitalerträgen.

Die 18.000 Euro waren nie steuerfrei

Die Grenze griff dabei härter, als man zunächst vermuten könnte: Bei einer vermieteten Immobilie zählten die reinen Einnahmen und nicht das, was nach Abzug von Zinsen, Abschreibungen, Reparaturen und anderen Werbungskosten unterm Strich übrig blieb. Dadurch konnte die 18.000-Euro-Grenze selbst dann überschritten sein, wenn die Immobilie nur einen kleinen steuerlichen Überschuss oder sogar einen Verlust erwirtschaftete.

Genau diese Betragsgrenze wird zum 1. September aus dem Steuerberatungsgesetz gestrichen. Andere Grenzen bleiben bestehen. Wer beispielsweise neben der Rente selbstständig arbeitet oder ein Gewerbe betreibt, kann deshalb auch künftig nicht automatisch zum Lohnsteuerhilfeverein wechseln.

Ab September gibt es eine zusätzliche Beratungsoption

Für Betroffene liegt der Vorteil deshalb nicht in einer niedrigeren Steuer, sondern in einer größeren Auswahl.

Wer seine Erklärung bislang selbst erledigen oder wegen der überschrittenen Grenze einen Steuerberater beauftragen musste, kann ab 1. September auch einen Lohnsteuerhilfeverein in Betracht ziehen.

Ob das im Einzelfall günstiger ist, hängt vom jeweiligen Mitgliedsbeitrag und vom bisherigen Beratungsaufwand ab. Die bisherige gesetzliche Zugangshürde von 18.000 beziehungsweise 36.000 Euro ist jedoch verschwunden.