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Diese Kartenführerscheine werden am 19. Januar 2027 ungültig

Ein Führerschein im Scheckkartenformat wirkt modern genug, kann aber trotzdem kurz vor dem Ablauf stehen. Am 19. Januar 2027 endet die nächste Umtauschfrist. Betroffen sind Kartenführerscheine, die von 2002 bis 2004 ausgestellt wurden. Wer wartet, bis eine Behörde persönlich erinnert, kann den Termin verpassen. Ein Anschreiben ist nicht garantiert.

Auf das Ausstellungsjahr kommt es an

Bei den jetzt betroffenen Kartenführerscheinen zählt nicht das Geburtsjahr, sondern das Jahr der Ausstellung. Steht auf der Vorderseite als Ausstellungsdatum ein Tag aus den Jahren 2002, 2003 oder 2004, muss das Dokument grundsätzlich spätestens am 19. Januar 2027 umgetauscht sein. Die Frist ist in Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegt.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Menschen, die vor 1953 geboren wurden. Sie haben unabhängig vom Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Wer 1953 oder später geboren wurde und eine Karte aus den Jahren 2002 bis 2004 besitzt, fällt dagegen in die Frist für 2027.

Der Pflichtumtausch hängt nicht davon ab, ob bereits Rente bezogen wird. Auch der persönliche Rentenbeginn verändert den Termin nicht. Entscheidend sind allein die gesetzlichen Umtauschkriterien für das vorhandene Dokument.

Ungültig wird die Karte, nicht die Fahrerlaubnis

Nach dem 19. Januar 2027 wird der alte Kartenführerschein ungültig. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Fahrerlaubnis erlischt. Das Recht, die eingetragenen Fahrzeugklassen zu führen, bleibt beim reinen Pflichtumtausch bestehen. Problematisch ist das Dokument, mit dem dieses Recht nachgewiesen wird.

Das Bundesministerium für Verkehr stellt außerdem klar, dass mit dem Umtausch keine zusätzliche reguläre ärztliche Untersuchung und keine neue Fahrprüfung verbunden sind. Die neue Karte ist anschließend 15 Jahre gültig. Diese Befristung betrifft wiederum nur das Führerscheindokument.

Gerade vor einer Fahrt ins Ausland sollte niemand mit einer abgelaufenen Karte kalkulieren. Selbst wenn die deutsche Fahrerlaubnis fortbesteht, kann ein ungültiges Dokument bei einer Kontrolle unnötige Schwierigkeiten verursachen.

Drei Unterlagen reichen im Normalfall

Der Antrag wird bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Je nach Wohnort übernimmt das auch ein Bürgeramt. Benötigt werden im Regelfall ein Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und der bisherige Führerschein im Original.

Das Verkehrsministerium nennt für den Verwaltungsvorgang grundsätzlich 25,50 Euro zuzüglich einer weiteren Gebühr von 1 Euro. Für einen Direktversand durch die Bundesdruckerei können weitere 6,50 Euro anfallen. Hinzu kommen die Kosten für das Foto. Welche Termin- und Versandmöglichkeiten tatsächlich angeboten werden, entscheidet die Behörde vor Ort.

Ein digitaler Antrag ist nicht überall verfügbar. Auch die Bearbeitungsdauer ist nicht bundesweit einheitlich. Deshalb ist der Herbst 2026 der bessere Zeitpunkt als die erste Januarwoche. Wer früh beantragt, muss nicht darauf hoffen, kurzfristig noch einen Behördentermin zu bekommen.

Keine persönliche Erinnerung abwarten

Ob die Fahrerlaubnisbehörde Betroffene anschreibt, liegt nach Angaben des Ministeriums in ihrem eigenen Ermessen. Die Frist gilt trotzdem. Der einfache Selbstcheck dauert nur wenige Sekunden: Kartenführerschein hervorholen, Ausstellungsdatum prüfen und bei einem Jahr von 2002 bis 2004 das Geburtsjahr gegen die Ausnahme für vor 1953 Geborene halten.

Ist der Umtausch erforderlich, sollte anschließend die Internetseite der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde geprüft werden. Dort steht, ob ein Termin nötig ist, ob der Antrag online vorbereitet werden kann und ob die neue Karte abgeholt oder direkt zugesandt wird. Der alte Führerschein kann auf Wunsch häufig als Erinnerungsstück zurückgegeben werden. Die Behörde macht ihn vorher sichtbar ungültig.