Der Grundfreibetrag soll 2027 um 216 Euro steigen. Unter dem Strich kann die Steuerreform für Rentner trotzdem teuer werden. Bei 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bringt der neue Tarif in einer Modellrechnung nur 41 Euro Entlastung. Beim Handwerkerbonus können gleichzeitig bis zu 300 Euro verloren gehen.
Damit steht eine vergleichsweise kleine Steuerersparnis einer deutlich größeren Kürzung gegenüber. Betroffen sind nicht nur Eigenheimbesitzer. Auch Mieter können Handwerkerleistungen aus ihrer Betriebskostenabrechnung steuerlich geltend machen. Beschlossenes Recht ist die Änderung allerdings noch nicht.
216 Euro Freibetrag sind keine 216 Euro Ersparnis
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 am 2. September beschlossen. Danach steigt der Grundfreibetrag von derzeit 12.348 auf 12.564 Euro. Für 2028 sind 12.900 Euro vorgesehen. Zusätzlich soll der Einkommensteuertarif etwas flacher verlaufen.
Die 216 Euro mehr Grundfreibetrag landen aber nicht als gleich hohe Ersparnis auf dem Konto. Der Freibetrag verschiebt lediglich die Grenze, ab der Einkommensteuer anfällt. Wie stark das tatsächlich entlastet, entscheidet die gesamte Tarifformel.
Bei Rentnern ist außerdem nicht die Jahresbruttorente maßgeblich. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrags, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und weiterer steuerlich anerkannter Beträge. Wer Bruttorente und Grundfreibetrag direkt vergleicht, kommt deshalb schnell zum falschen Ergebnis. Diese Abgrenzung bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Rente zu versteuern ist.
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuer 2026 | Entwurf 2027 | Entlastung |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 397 € | 38 € |
| 20.000 € | 1.570 € | 1.529 € | 41 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 4.172 € | 45 € |
| 40.000 € | 7.209 € | 7.156 € | 53 € |
Die Berechnung vergleicht den Grundtarif 2026 mit den geplanten Tarifformeln für 2027 bei unverändertem zu versteuerndem Einkommen. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und persönliche Abzüge sind nicht berücksichtigt. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren kann der Splittingtarif zu einem anderen Ergebnis führen.
Der ebenfalls geplante Anstieg des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 auf 1.430 Euro hilft nur Ruheständlern mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Wer ausschließlich Rente bezieht, bekommt dadurch keinen zusätzlichen Abzug.
Bis hierhin ist die Reform für steuerpflichtige Rentner eine kleine Entlastung. Dann kommt die Handwerkerrechnung.
Die Handwerkerrechnung dreht das Ergebnis
Derzeit lassen sich 20 Prozent der begünstigten Handwerkerkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Ab 2027 sollen daraus 15 Prozent und höchstens 900 Euro werden.
Voll sichtbar wird die Kürzung bei 6.000 Euro begünstigten Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Nach geltendem Recht vermindert sich die Steuer um 1.200 Euro. Nach dem Regierungsentwurf bleiben davon 900 Euro. Die Differenz beträgt 300 Euro.
Für einen Rentner mit 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kippt damit die Rechnung. Die Tarifänderung spart 41 Euro, der voll ausgeschöpfte Handwerkerbonus fällt jedoch um 300 Euro niedriger aus. In dieser isolierten Gegenüberstellung entsteht ein Nachteil von 259 Euro.
Nicht jede Rechnung führt zum maximalen Verlust. Bei 1.000 Euro begünstigten Kosten sinkt die mögliche Ermäßigung von 200 auf 150 Euro. Bei 3.000 Euro bleiben statt 600 noch 450 Euro. Materialkosten zählen überhaupt nicht mit.
Hinzu kommt eine weitere Grenze: Der Bonus kann die tarifliche Einkommensteuer lediglich bis auf null Euro drücken. Wer nur 500 Euro Einkommensteuer schuldet, erhält wegen einer rechnerisch höheren Ermäßigung keine zusätzliche Auszahlung.
Auch Mieter können die Kürzung spüren. Ihr Anteil an bestimmten Handwerkerleistungen lässt sich über die Betriebskostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters berücksichtigen. Dafür muss der begünstigte Kostenanteil nachvollziehbar ausgewiesen sein.
Am Ende kann der Zahlungstag entscheiden
Noch ist die Kürzung nicht endgültig. Bundestag und Bundesrat müssen dem Einkommensteuerreformgesetz zustimmen. Erst danach steht fest, ob der Handwerkerbonus tatsächlich ab dem Veranlagungszeitraum 2027 auf 900 Euro sinkt.
Bleibt die Regelung unverändert, zählt grundsätzlich das Jahr, in dem die Rechnung unbar beglichen wird. Nicht allein der Termin der Arbeiten entscheidet über die Höhe der Steuerermäßigung. Eine 2026 abgeschlossene Renovierung, die erst 2027 bezahlt wird, könnte damit bereits unter den Satz von 15 Prozent und die neue Höchstgrenze von 900 Euro fallen.