Ein Pflegegrad allein löst noch nicht das Problem, wenn sich jemand kaum sicher durch die Wohnung bewegen oder ohne Sturzgefahr duschen kann. Bei 43,6 Prozent der Erstbegutachtungen empfahlen die Gutachter 2025 deshalb mindestens ein Hilfs- oder Pflegehilfsmittel. Fast jeder fünfte erstmals Begutachtete benötigte nach ihrer Einschätzung eine Gehhilfe, in mehr als 14 Prozent der Fälle ging es um eine Bade- oder Duschhilfe. Für Betroffene kann die Empfehlung einen zweiten Antrag ersparen. Eine automatische Bewilligung ist sie trotzdem nicht.
43,6 Prozent brauchen zusätzliche Hilfe
Die Zahlen stammen aus dem am 15. Juli veröffentlichten Report Pflegebedürftigkeit 2026 des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage sind bundesweit rund 3,1 Millionen Pflegebegutachtungen aus dem Jahr 2025. Bei 82,3 Prozent der Erstbegutachtungen gab es mindestens eine Empfehlung, etwa für ein Hilfsmittel, eine Therapie, Rehabilitation oder Prävention.
Gerade zu Beginn der Pflege fehlt häufig nicht nur Geld, sondern eine passende Ausstattung. Ein Rollator kann Wege in der Wohnung sichern, ein Duschstuhl die Körperpflege ermöglichen und ein Toilettenstuhl nächtliche Sturzrisiken verringern. Solche Hilfen entlasten nicht nur den Pflegebedürftigen. Sie können auch verhindern, dass Angehörige bei jedem Weg stützen oder gefährliche Transfers ohne geeignete Technik übernehmen müssen.
Die Empfehlung kann bereits als Antrag gelten
Bei der Begutachtung zum Pflegegrad muss der Gutachter prüfen, ob sich die Versorgung mit Hilfs- oder Pflegehilfsmitteln verbessern lässt. Empfiehlt er ein Mittel, das der Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden oder einer selbstständigeren Lebensführung dient, fragt er die Zustimmung zur Beantragung ab und dokumentiert sie im Gutachten.
Liegt diese Zustimmung vor, gilt die Empfehlung nach den Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes bereits als Antrag. Für solche empfohlenen Hilfsmittel ist grundsätzlich keine zusätzliche ärztliche Verordnung nötig. Die Kranken- oder Pflegekasse darf die medizinische Notwendigkeit nicht ohne konkreten Grund erneut aufrollen.
Damit ist die Leistung noch nicht bewilligt. Die Kasse prüft weiterhin, ob alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Bei Pflegehilfsmitteln kommt hinzu, dass mindestens Pflegegrad 1 vorliegen und die Pflege zu Hause stattfinden muss. Endet die Begutachtung ohne Pflegegrad, kann die Pflegekasse ein empfohlenes Pflegehilfsmittel deshalb nicht allein aufgrund der Empfehlung übernehmen. Für ein medizinisches Hilfsmittel kann unabhängig davon ein Anspruch gegen die Krankenkasse bestehen.
Physiotherapie läuft nicht automatisch an
Der Report weist Physiotherapie mit 37,5 Prozent und Ergotherapie mit 34 Prozent als häufigste Heilmittelempfehlungen aus. Hier gilt jedoch ein anderer Weg. Eine solche Empfehlung ersetzt keine Heilmittelverordnung. Mit Einwilligung des Versicherten leitet die Pflegekasse den Hinweis an den behandelnden Arzt weiter, der über die Verordnung entscheidet.
Auch bei einer empfohlenen Anpassung der Wohnung sollte kein Auftrag vorschnell erteilt werden. Die Empfehlung kann zwar das Antragsverfahren anstoßen. Ob die Pflegekasse etwa eine bodengleiche Dusche, eine Rampe oder breitere Türen bezuschusst, entscheidet sie aber erst nach der Prüfung der konkreten Maßnahme und der Kosten.
Das Gutachten zeigt den weiteren Weg
Nach dem Bescheid lohnt sich deshalb ein Blick in den Abschnitt mit den weiteren Empfehlungen. Dort muss stehen, welches Hilfsmittel vorgeschlagen wurde und ob die Zustimmung zur Beantragung vorliegt. Bleibt anschließend unklar, ob der Antrag tatsächlich bearbeitet wird, sollte die Kranken- oder Pflegekasse den Stand für jedes empfohlene Produkt nennen. Sonst bleibt ausgerechnet die Hilfe liegen, die den Pflegealltag unmittelbar sicherer machen sollte.