Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat bleiben mit der Aktivrente steuerfrei. Der Vorteil hat jedoch eine steuerliche Kehrseite, die in einfachen Netto-Rechnungen schnell untergeht: Werbungskosten, die mit dem steuerfreien Arbeitslohn zusammenhängen, dürfen nicht vollständig abgezogen werden. Auch bei Vorsorgeaufwendungen ist der Abzug eingeschränkt. Für Rentner mit hohen Fahrtkosten oder anderen beruflichen Ausgaben kann das den tatsächlichen Vorteil der Aktivrente verkleinern.
Steuerfreier Arbeitslohn nimmt Kosten den Steuerabzug
Die Aktivrente gilt seit 2026 für Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Bis zu 2.000 Euro des begünstigten Arbeitslohns im Monat werden vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung nicht berücksichtigt. Die Grundregeln und die ausgeschlossenen Beschäftigungsformen erklärt renten.net bereits im Überblick zur Aktivrente.
Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente aber auch klar, was auf der Ausgabenseite passiert. Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, dürfen steuerlich nicht abgezogen werden. Entstehen Kosten sowohl für den steuerfreien als auch für den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns, müssen sie aufgeteilt werden.
Das ist keine nachträgliche Kürzung des Freibetrags. Es verhindert aber, dass derselbe steuerfreie Arbeitslohn zusätzlich noch über die damit verbundenen Kosten die Steuer auf andere Einkünfte senkt.
BMF-Beispiel: Von 3.000 Euro Kosten bleiben nur 1.000 Euro
Wie stark das wirken kann, zeigt das Bundesfinanzministerium selbst. In seinem Beispiel verdient ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich 3.000 Euro. Davon sind 2.000 Euro Aktivrente steuerfrei, 1.000 Euro bleiben steuerpflichtig. Auf das Jahr gerechnet stehen damit 24.000 Euro steuerfreiem Arbeitslohn 12.000 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn gegenüber.
Für Arbeitsmittel und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entstehen insgesamt 3.000 Euro Werbungskosten. Weil nur ein Drittel des Arbeitslohns steuerpflichtig ist, lässt das BMF auch nur ein Drittel dieser Kosten zum Abzug zu. Abziehbar sind 1.000 Euro. Die übrigen 2.000 Euro stehen mit dem steuerfreien Arbeitslohn in Zusammenhang und bleiben außen vor.
Eine wichtige Entlastung bleibt: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird nach Angaben des BMF weiterhin vollständig beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt. Wer mit seinen abziehbaren Kosten ohnehin darunter bleibt, spürt die Kürzung der tatsächlichen Werbungskosten deshalb nicht zusätzlich. Relevant wird sie vor allem bei höheren Fahrtkosten, Arbeitsmitteln oder anderen nachweisbaren beruflichen Ausgaben.
Sozialabgaben bleiben, Vorsorgeabzug kann trotzdem schrumpfen
Noch weniger offensichtlich ist die zweite Folge. Die Aktivrente ändert nach Angaben des Bundesfinanzministeriums nichts an der Sozialversicherungspflicht. Steuerfrei bedeutet also nicht automatisch beitragsfrei.
Gleichzeitig dürfen Vorsorgeaufwendungen, die unmittelbar mit der Aktivrente zusammenhängen, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Betreffen die Aufwendungen sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Arbeitslohn, müssen auch sie entsprechend aufgeteilt werden. Damit kann ein Beitrag tatsächlich gezahlt werden, steuerlich aber nur teilweise wirken.
Gerade für Rentner, die neben der gesetzlichen Rente weiterarbeiten und ohnehin eine Einkommensteuererklärung abgeben, ist diese Trennung relevant. Wie die gesetzliche Rente selbst besteuert wird und welche Abzüge dort eine Rolle spielen, zeigt der Ratgeber Rente versteuern.
Der Freibetrag bleibt wertvoll – aber die Nettorechnung wird komplizierter
Die Einschränkungen machen die Aktivrente nicht automatisch unattraktiv. Im besten Fall bleiben bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn im Jahr steuerfrei. Das ist regelmäßig deutlich mehr als der verlorene Abzug einzelner Werbungskosten.
Trotzdem ist die Rechnung nicht so schlicht wie „2.000 Euro steuerfrei gleich 2.000 Euro ohne steuerliche Nebenwirkung“. Wer hohe berufliche Kosten trägt, sollte die gekürzte Abziehbarkeit mitrechnen. Dass sogar ein später Arbeitsbeginn im Monat den vollen Freibetrag öffnen kann, ändert an dieser Ausgabenseite nichts.
Für die Steuererklärung sollten tatsächliche Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Vorsorgeaufwendungen weiterhin vollständig dokumentiert werden. Entscheidend ist anschließend, welcher Anteil dem steuerfreien und welcher dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugeordnet werden kann.