Vier Kalendertage können bei der Aktivrente einen zusätzlichen Monatsfreibetrag eröffnen. Beginnt ein begünstigtes neues Arbeitsverhältnis bereits am 28. August 2026 statt am 1. September, sind für August bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei möglich. Für August bis Dezember wächst der maximale Freibetrag damit von 8.000 auf 10.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze schon vor August erreicht wurde. Entscheidend ist außerdem eine schriftliche Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber – und steuerfrei kann natürlich nur Arbeitslohn werden, der tatsächlich verdient wird.
28. August bringt einen zusätzlichen Monat
Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nennt die Konstellation aktuell ausdrücklich. Startet ein Arbeitnehmer am 1. September 2026 in ein Arbeitsverhältnis mit Aktivrente, können bis Jahresende vier Monatsfreibeträge von jeweils 2.000 Euro genutzt werden. Das ergibt maximal 8.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn.
Beginnt dasselbe Arbeitsverhältnis bereits am 28. August, zählt zusätzlich der August. Für August bis Dezember sind dann fünf Monatsfreibeträge und damit höchstens 10.000 Euro möglich. Die Aktivrente wird also nicht nach der Zahl der Arbeitstage eines Jahres aufgeteilt, sondern grundsätzlich monatsbezogen betrachtet.
Aktivrente verpufft – nur gut 10.000 Beschäftigte nutzen den Steuerbonus
Ohne Bestätigung wird zunächst anteilig gerechnet
Für einen Einstieg mitten im Monat gibt es eine wichtige Ergänzung. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen aktuellen Fragen und Antworten zur Aktivrente klar: Nimmt ein Arbeitnehmer im laufenden Monat eine neue Beschäftigung auf, kann der Arbeitgeber den vollen Freibetrag von bis zu 2.000 Euro berücksichtigen, wenn schriftlich bestätigt wird, dass in diesem Monat noch keine Aktivrente in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wurde.
Fehlt diese Bestätigung, berücksichtigt der Arbeitgeber den Freibetrag zunächst nur anteilig nach Kalendertagen. Ein nicht vollständig genutzter Betrag kann unter den Voraussetzungen des BMF später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
2.000 Euro sind eine Grenze, keine Auszahlung
Der Monatsbetrag darf nicht mit einem staatlichen Zuschuss verwechselt werden. Wer vom 28. bis 31. August beispielsweise nur 900 Euro begünstigten Arbeitslohn erzielt, kann auch nur diese 900 Euro steuerfrei erhalten. Erst bei mindestens 2.000 Euro begünstigtem Arbeitslohn lässt sich der Monatsfreibetrag vollständig ausschöpfen.
Voraussetzung bleibt außerdem eine begünstigte nichtselbständige Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Ein tatsächlicher Bezug einer Altersrente ist nicht erforderlich. Minijobs sind ausgeschlossen. Die allgemeinen Möglichkeiten zum Hinzuverdienst bei der Altersrente sind deshalb weiter als der spezielle Steuerbonus der Aktivrente.
Auch der Geburtstag selbst kann den August-Vorteil ausschließen. Wer seine persönliche Regelaltersgrenze erst im August erreicht, darf die Aktivrente nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erst ab dem Folgemonat nutzen. Dann hilft auch ein Arbeitsbeginn am 28. August nicht. Der zusätzliche Monatsfreibetrag funktioniert nur, wenn die Altersvoraussetzung für die Aktivrente bereits für August erfüllt ist.
Aktivrente 2026: Wer wirklich 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen kann
Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen
Die Monatslogik wirkt auch in die andere Richtung. Ein im August nicht ausgeschöpfter Freibetrag lässt sich nicht einfach auf September oder Dezember verschieben. Das BMF schließt einen Vor- oder Rücktrag nicht genutzter Beträge ausdrücklich aus.
Und steuerfrei bedeutet nicht beitragsfrei. Die Aktivrente ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht des begünstigten Arbeitslohns. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben nach den allgemeinen Regeln fällig. Auch Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden weiter gezahlt. Der zusätzliche August-Freibetrag erhöht deshalb nicht eins zu eins den Nettolohn um 2.000 Euro. Er nimmt lediglich bis zu 2.000 Euro tatsächlich erzielten Arbeitslohn aus der Lohnsteuer heraus.
Damit kann ein Start wenige Tage vor Monatsende steuerlich deutlich günstiger liegen als ein Beginn am 1. September. Entscheidend sind aber drei Punkte gleichzeitig: Die Regelaltersgrenze muss bereits vorher erreicht sein, das neue Beschäftigungsverhältnis muss die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen und für den vollen Monatsfreibetrag braucht der Arbeitgeber die entsprechende schriftliche Bestätigung.