Ein freiwillig gesetzlich versicherter Rentner leitete 47.148,88 Euro an die Deutsche Rentenversicherung weiter, um die Abschläge seiner vorgezogenen Altersrente vollständig auszugleichen. 46.714,92 Euro davon stammten aus einer betrieblichen Altersversorgung. Die Krankenkasse behandelte die Kapitalleistung trotzdem weiter als beitragspflichtige Einnahme und setzte monatlich 389,29 Euro zusätzlich zur gesetzlichen Rente an. Ob diese Doppelbelastung Bestand hat, muss nun das Bundessozialgericht klären.
46.714,92 Euro flossen aus der Betriebsversorgung
Der Fall ist ungewöhnlich, weil das Geld wirtschaftlich kaum beim Rentner blieb. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zahlte eine Unterstützungskasse Anfang Februar 2021 insgesamt 46.714,92 Euro aus. Kurz darauf überwies der Versicherte 47.148,88 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Mit dieser Zahlung wollte er die Kürzung ausgleichen, die bei einem vorgezogenen Rentenbeginn entstanden wäre. Solche Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen sind gesetzlich vorgesehen. Seit März 2021 bezog der Mann eine Altersrente für langjährig Versicherte. Der monatliche Zahlbetrag lag nach den im Verfahren genannten Bescheiden bei 1.691,02 Euro.
Der Streit entstand nicht bei der Rentenversicherung, sondern bei der Krankenkasse. Der Mann war seit 2014 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Genau dieser Versicherungsstatus ist für die Reichweite des Urteils wichtig.
389,29 Euro werden jeden Monat zusätzlich angesetzt
Die Krankenkasse wertete die Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung als Versorgungsbezug. Für die Beitragsberechnung wurde das Kapital auf 120 Monate verteilt. Aus 46.714,92 Euro ergeben sich damit 389,29 Euro pro Monat, die neben der gesetzlichen Altersrente in die Beitragsbemessung einfließen.
Für Mai 2021 setzte die Krankenkasse nach Abschluss der Einkommensprüfung 303,73 Euro Krankenversicherungsbeitrag und weitere 24,96 Euro Zusatzbeitrag fest. Bei der Berechnung berücksichtigte sie die gesetzliche Rente von 1.691,02 Euro sowie den monatlichen Anteil der Kapitalleistung von 389,29 Euro. Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit wurden für diesen Monat mit null Euro angesetzt.
Damit liegt der eigentliche Konflikt offen: Das Kapital wurde zur Erhöhung der gesetzlichen Altersversorgung eingesetzt. Trotzdem bleibt es bei der Krankenkasse als eigenständige beitragspflichtige Einnahme im Spiel.
LSG sieht keinen Schutz vor der doppelten Belastung
Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied am 26. November 2025 unter dem Aktenzeichen L 10 KR 366/24 gegen den Rentner. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt sowohl die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung als auch der volle Zahlbetrag der gesetzlichen Rente grundsätzlich der Beitragspflicht.
Dass das Geld unmittelbar für den Ausgleich der Rentenminderung verwendet wurde, ändere daran nichts. Das Gericht verneinte auch einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der eine solche doppelte wirtschaftliche Belastung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließt. Der Gesetzgeber dürfe bei der Beitragsbemessung typisieren.
Besonders deutlich wird die Begründung an einem Punkt: Die gesetzliche Rente beruht auf dem Umlageverfahren und nicht auf einem individuellen Kapitalstock. Deshalb sah das Gericht keine zwingende wirtschaftliche Identität zwischen der ausgezahlten Kapitalleistung und der später höheren gesetzlichen Rente.
Das Urteil gilt nicht pauschal für jeden Rentner
Aus dem Verfahren lässt sich nicht ableiten, dass jede Sonderzahlung an die Rentenversicherung automatisch zu einer zusätzlichen Belastung durch die Krankenkasse führt. Der Kläger war freiwillig gesetzlich versichert. Bei dieser Versicherungsform können deutlich mehr Einnahmen beitragsrelevant sein als bei einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner.
Die Unterschiede zwischen beiden Systemen zeigt der Ratgeber zu Krankenversicherung und Abzügen bei der Rente. Gerade bei Betriebsrenten und einmaligen Versorgungsleistungen ist der Versicherungsstatus finanziell entscheidend.
Jetzt liegt der Fall beim Bundessozialgericht
Das LSG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu. Der Kläger hat sie eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/26 R anhängig. Das LSG weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass seine Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Für freiwillig gesetzlich versicherte Beschäftigte kurz vor der Rente ist das Verfahren damit mehr als ein theoretischer Streit. Wer eine betriebliche Kapitalleistung einsetzen will, um Rentenabschläge auszugleichen, muss derzeit damit rechnen, dass die Krankenkasse die Kapitalleistung trotzdem eigenständig zur Beitragsberechnung heranzieht. Ob das höchstrichterlich so bleibt, entscheidet derzeit erst das BSG.