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Teilrente öffnet ab 2027 den Weg zur vorzeitigen Betriebsrente

Ab 1. Januar 2027 fällt eine bisherige Hürde beim Übergang in den Ruhestand. Für den gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Betriebsrente muss die gesetzliche Altersrente dann nicht mehr als Vollrente laufen. Auch eine Teilrente kann genügen. Automatisch fließt die Betriebsrente deshalb aber nicht: Wartezeiten und sonstige Leistungsvoraussetzungen der jeweiligen Versorgungsordnung bleiben bestehen.

Die Vollrenten-Hürde fällt

Noch bis Ende 2026 ist die derzeitige gesetzliche Regelung eindeutig formuliert. § 6 BetrAVG verlangt: Ein Arbeitnehmer kann eine vorzeitige Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung verlangen, wenn er eine gesetzliche Altersrente als Vollrente bezieht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Wird die gesetzliche Altersrente anschließend auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem derzeitigen Gesetz sogar eingestellt werden.

Genau diese Kopplung wird zum Jahreswechsel geändert. Im bereits beschlossenen Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wird in § 6 Satz 1 die Formulierung „als Vollrente“ gestrichen. Die beiden nachfolgenden Sätze zur Beschränkung auf eine Teilrente entfallen ebenfalls. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Folge ausdrücklich so: Künftig soll die Betriebsrente auch dann schon bezogen werden können, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Teilrente läuft.

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Start ist erst am 1. Januar 2027

Die Änderung ist beschlossen, sie gilt aber noch nicht. Der Gesetzgeber hat für den neuen § 6 BetrAVG einen späteren Starttermin festgelegt. Die Gesetzesbegründung des Bundestags nennt ausdrücklich den 1. Januar 2027. Arbeitgeber und Versorgungsträger sollten dadurch Zeit für organisatorische und technische Anpassungen erhalten.

Für die Praxis ist der Stichtag entscheidend. Ein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Betriebsrente allein aufgrund des Bezugs einer gesetzlichen Teilrente besteht nach der Begründung frühestens ab diesem Datum. Wer bereits 2026 eine Teilrente bezieht, kann sich deshalb noch nicht auf die kommende Fassung des § 6 BetrAVG berufen.

Teilrente bedeutet nicht Teilbetriebsrente

Die Reform beseitigt nur eine Hürde. Sie schafft keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, die Betriebsrente ebenfalls nur anteilig zu beziehen. Das stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich klar. Eine anteilige Betriebsrente kann weiterhin in Tarifverträgen oder Versorgungsregelungen vorgesehen sein, folgt aber nicht automatisch aus einer gesetzlichen Teilrente.

Ebenso bleiben andere Leistungsvoraussetzungen bestehen. § 6 BetrAVG nennt schon heute die Wartezeit und sonstige Voraussetzungen. Zusätzlich kann eine Versorgungsordnung vorsehen, dass der Arbeitnehmer für den Bezug der Betriebsrente beim Arbeitgeber oder vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden muss. Nach der Gesetzesbegründung wird diese in der Praxis genutzte Möglichkeit durch die Neuregelung nicht beseitigt.

Das ist der entscheidende Haken. Wer 2027 gesetzliche Teilrente und Betriebsrente kombinieren will, muss zwei Ebenen trennen: Die gesetzliche Vollrenten-Hürde fällt. Ob die konkrete Betriebsrente trotzdem ein Ausscheiden oder weitere Bedingungen verlangt, steht in der jeweiligen Versorgungsordnung.

Warum die Änderung für Weiterarbeit wichtig ist

Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Eine vorgezogene Altersrente kann deshalb als Voll- oder Teilrente bezogen werden, während gleichzeitig weitergearbeitet wird. Wie sich Vollrente, Teilrente und Beschäftigung unterscheiden, erklärt renten.net unter Hinzuverdienst bei der Altersrente.

Das Betriebsrentenrecht hing dieser Flexibilisierung bislang hinterher. Wer aus persönlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen nur eine Teilrente wählte, erfüllte damit gerade nicht die Vollrenten-Voraussetzung des heutigen § 6 BetrAVG. Ab 2027 wird diese starre Verknüpfung aufgehoben.

Für Arbeitnehmer kurz vor dem Ruhestand lohnt sich deshalb ein Blick in die Versorgungsordnung noch vor dem Jahreswechsel. Entscheidend ist nicht nur, ob eine gesetzliche Teilrente geplant ist. Geklärt werden muss auch, wann die betriebliche Altersversorgung ihren eigenen Versorgungsfall annimmt und welche Bedingungen für die vorzeitige Auszahlung gelten. Erst dann steht fest, ob die neue Regel tatsächlich früher Geld aus der Betriebsrente bringt.

Nur jede 23. EM-Rente ist eine Teilrente