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Grundsicherungsgeld zählt seit Juli für 35 Rentenjahre, aber nicht für 45

Seit 1. Juli 2026 können Monate mit Grundsicherungsgeld als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung landen. Das kann eine Lücke bei der Wartezeit von 35 Jahren schließen. Für die 45-jährige Wartezeit helfen diese Monate dagegen nicht. Noch wichtiger für die Rentenhöhe: Eine Anrechnungszeit allein wegen Grundsicherungsgeld wird nicht bewertet und bringt damit für sich genommen keine Entgeltpunkte.

Neue Anrechnungszeit gilt seit Juli

Die Änderung steckt in § 58 Abs. 1 SGB VI. Dort wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2026 das frühere Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt. Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre rechtlichen Anweisungen zu dieser Anrechnungszeit am 18. Juli veröffentlicht und beschreibt darin erstmals detailliert, welche Bezugszeiten seit dem Stichtag im Rentenkonto berücksichtigt werden können.

Entscheidend ist der tatsächliche Bezug von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das kann auch für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gelten. Nach den DRV-Anweisungen muss dafür nicht zusätzlich Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorliegen. Die Anrechnungszeit beginnt mit dem ersten Tag, für den die Leistung gezahlt wird, und endet mit dem letzten Leistungstag.

35 Jahre ja, 45 Jahre nein

Der praktische Unterschied liegt bei den Wartezeiten. Für die 35-jährige Wartezeit zählen nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Dazu gehören auch anerkannte Anrechnungszeiten. Wer kurz vor 35 Versicherungsjahren steht, kann deshalb durch Monate mit Grundsicherungsgeld die notwendige Schwelle erreichen.

Diese 35 Jahre sind unter anderem für die Altersrente für langjährig Versicherte wichtig. Welche Beitrags-, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten dafür zählen, ist auf renten.net unter Wartezeit bei der Rente ausführlich eingeordnet.

Bei 45 Jahren sieht das Gesetz deutlich strenger aus. § 51 Abs. 3a SGB VI nennt abschließend die Zeiten, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden. Die neue Grundsicherungs-Anrechnungszeit gehört nicht dazu. Ein Monat kann damit für die 35 Jahre wertvoll sein und für die 45 Jahre gleichzeitig wirkungslos bleiben.

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Die Monate erhöhen die Rente selbst nicht

Auch bei der Rentenhöhe ist die Abgrenzung wichtig. § 74 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass Kalendermonate nicht bewertet werden, wenn sie nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Grundsicherungsgeld bezogen wurde. Aus dieser Anrechnungszeit entstehen also keine eigenen Entgeltpunkte.

Das bedeutet nicht, dass ein solcher Kalendermonat unter allen Umständen ohne Rentenwert bleibt. Liegt im selben Monat beispielsweise zusätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, können aus den dafür gezahlten Beiträgen Entgeltpunkte entstehen. Der Bezug von Grundsicherungsgeld selbst erzeugt aber keinen zusätzlichen Rentenwert.

Wartezeit und Rentenhöhe erfüllen damit zwei verschiedene Funktionen. Die Anrechnungszeit kann den Zugang zu einer Rentenart sichern, ohne den späteren Monatsbetrag zu erhöhen. Gerade bei lückenhaften Versicherungsverläufen ist das mehr als eine Formalie.

Nicht jeder Leistungsbezug zählt

Die DRV nennt zwei wichtige Ausschlüsse. Wird Grundsicherungsgeld ausschließlich darlehensweise gezahlt, entsteht daraus keine Anrechnungszeit. Gleiches gilt, wenn ausschließlich bestimmte zweckgebundene einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II bezogen werden. Dazu gehören etwa Erstausstattungen für Wohnung oder Bekleidung. Werden solche Leistungen zusätzlich zum normalen Grundsicherungsgeld gezahlt, kann die reguläre Bezugszeit dagegen berücksichtigt werden.

Grundsätzlich meldet der zuständige Leistungsträger die Zeiten elektronisch an die Rentenversicherung. Fehlt eine Meldung, lässt die DRV auch andere Nachweise wie Leistungsbescheide oder Bescheinigungen des Leistungsträgers zu. Wer in den kommenden Jahren knapp an den 35 Versicherungsjahren liegt, sollte deshalb nicht nur auf die Zahl der Beschäftigungsjahre schauen, sondern den vollständigen Versicherungsverlauf prüfen.