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99,99 Prozent Teilrente können mit dieser Klausel den Job beenden

Eine Altersrente und Weiterarbeit lassen sich rentenrechtlich seit 2023 grundsätzlich ohne Hinzuverdienstgrenze kombinieren. Arbeitsrechtlich kann trotzdem eine alte Vertragsklausel dazwischenfunken. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied am 25. September 2025 unter dem Aktenzeichen 5 Sa 66/25, dass eine Rentenbezugsklausel im konkreten Fall schon durch eine Teilrente von 99,99 Prozent ausgelöst wurde. Die Folge war drastisch: Das Arbeitsverhältnis endete nach der ersten Rentenzahlung ohne Kündigung. Endgültig ist die Sache allerdings noch nicht – die Revision beim Bundesarbeitsgericht läuft unter 7 AZR 210/25.

99,99 Prozent genügten

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg greift den Fall aktuell in ihrem Firmenservice-Newsletter 3/2026 auf. Der Arbeitnehmer war seit Mitte der 1980er Jahre im Unternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 stand, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, sobald tatsächlich Altersruhegeld bezogen wird, spätestens jedoch mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.

2024 beantragte der Mann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Bewilligt wurde keine Vollrente, sondern eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent. Nach der ersten Zahlung berief sich der Arbeitgeber auf die Vertragsklausel und behandelte das Arbeitsverhältnis als beendet.

Der Arbeitnehmer klagte. Das Arbeitsgericht Lübeck gab ihm zunächst recht und hielt die Regelung nicht für ausreichend transparent. In der Berufung drehte das Landesarbeitsgericht das Ergebnis jedoch um.

Keine Kündigung nötig

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte am 25. September 2025 die Wirksamkeit der Rentenbezugsklausel. Nach seiner Auslegung erfasste die Formulierung jeden tatsächlichen Bezug einer Altersrente. Auf Vollrente oder Teilrente kam es damit nicht an. Auch die konkrete Rentenhöhe war für diese vertragliche Bedingung nicht entscheidend.

Das ist etwas anderes als eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Klausel war als auflösende Bedingung ausgestaltet. Mit Eintritt des vereinbarten Ereignisses sollte das Arbeitsverhältnis automatisch enden. Im entschiedenen Fall war dieses Ereignis der tatsächliche Rentenbezug.

Das Gericht sah dafür auch einen sachlichen Grund. An die Stelle des Arbeitsentgelts trete dauerhaft eine Leistung aus der Altersversorgung. Außerdem hängt der Eintritt der Bedingung vom Arbeitnehmer selbst ab, weil eine Altersrente nur auf Antrag gezahlt wird. Ohne Rentenantrag wäre die Klausel in dieser Form nicht ausgelöst worden.

Hinzuverdienst hilft arbeitsrechtlich nicht

Gerade hier liegt die Falle. Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine allgemeine Hinzuverdienstgrenze mehr. Rentenrechtlich darf deshalb auch neben einer vorgezogenen Altersrente weitergearbeitet und Arbeitslohn bezogen werden. Die Regeln zum Hinzuverdienst bei der Altersrente verhindern aber nicht, dass ein Arbeitsvertrag eigene Beendigungstatbestände enthält.

Das Landesarbeitsgericht sah im Wegfall der Hinzuverdienstgrenze deshalb keinen Grund, die ältere Klausel unwirksam werden zu lassen. Aus der Möglichkeit, Rente und Arbeit sozialrechtlich zu kombinieren, folgt nicht automatisch ein Anspruch darauf, denselben Arbeitsvertrag unverändert fortzusetzen.

Das Urteil bedeutet umgekehrt nicht, dass jede Rentenbezugsklausel automatisch wirksam ist. Entscheidend sind Wortlaut, Entstehungszeit und rechtliche Ausgestaltung. Dass schon die beiden Vorinstanzen dieselbe Klausel unterschiedlich bewerteten, zeigt, wie stark es auf den konkreten Vertrag ankommt.

Fehlt eine solche wirksame Regelung, beendet der Bezug einer gesetzlichen Altersrente den Arbeitsvertrag nicht von selbst. Die rentenrechtliche Möglichkeit zur Weiterarbeit bleibt also der Ausgangspunkt. Erst eine arbeitsvertragliche, tarifliche oder gesetzlich wirksame Beendigungsregel kann daraus eine arbeitsrechtliche Folge machen. Genau deshalb ist der Fall mehr als eine Kuriosität aus einem alten Vertrag: Er zeigt eine Lücke zwischen Rentenrecht und Arbeitsrecht, die gerade bei Beschäftigten relevant wird, die ihre Altersrente bewusst mit weiterer Arbeit kombinieren wollen.

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Vor dem Rentenantrag steckt das Risiko

Für Arbeitnehmer, die eine Altersrente beantragen und beim bisherigen Arbeitgeber weiterarbeiten wollen, liegt die entscheidende Prüfung deshalb zeitlich vor dem Rentenantrag. Besonders alte Arbeitsverträge können Formulierungen wie „Altersruhegeld“, „Rentenbezug“ oder automatische Beendigungsklauseln enthalten. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze hat solche Vertragsregelungen nicht automatisch beseitigt.

Das gilt auch dann, wenn bewusst nur eine Teilrente gewählt wird. Der Fall zeigt, dass selbst 99,99 Prozent Teilrente nicht zwingend vor der arbeitsvertraglichen Folge schützen. Maßgeblich war für das Landesarbeitsgericht nicht der fehlende letzte Hundertstelpunkt, sondern dass tatsächlich eine Altersrente gezahlt wurde.

Bundesarbeitsgericht hat das letzte Wort

Rechtskräftig abgeschlossen ist der Streit noch nicht. Das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 210/25 anhängig. Damit kann sich die höchstrichterliche Bewertung noch ändern. Bis zur Entscheidung bleibt vor allem eine praktische Konsequenz: Wer Rente und bisherigen Job kombinieren will, sollte nicht nur die Rentenregeln prüfen, sondern auch den eigenen Arbeitsvertrag, bevor die erste Rentenzahlung den vereinbarten Beendigungstatbestand auslöst.