Wer nach einer Scheidung durch den Versorgungsausgleich eine niedrigere Rente erhält, kann diese Kürzung nach dem Tod des früheren Ehepartners unter engen Voraussetzungen stoppen. Die Deutsche Rentenversicherung weist seit dem 7. August 2026 erneut auf eine entscheidende Grenze hin: Hat der Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht höchstens 36 Monate Leistungen erhalten, kann die eigene Rente auf Antrag künftig ohne diese Kürzung gezahlt werden. Wer zu spät beantragt, verliert jedoch Monate, denn rückwirkend greift die Anpassung nicht.
Die 36-Monats-Grenze ist strikt
Beim Versorgungsausgleich werden während der Ehe erworbene Versorgungsanrechte zwischen den früheren Ehepartnern geteilt. Dadurch kann die spätere eigene Rente sinken. Für den Tod der ausgleichsberechtigten Person enthält § 37 Versorgungsausgleichsgesetz eine Härteregelung. Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in ihrem aktuellen Rententipp daran, dass eine solche Kürzung unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden kann.
Entscheidend ist nicht, wie lange der frühere Ehepartner insgesamt Rente bezogen hat. Maßgeblich ist, ob aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen geflossen sind und wie lange. Die DRV-Rechtsanweisung zur Anpassung wegen Tod nennt dafür höchstens 36 Monate. Hat der Verstorbene daraus länger Leistungen erhalten, greift diese Härteregelung nicht.
Die 36 Monate messen weder die Zeit seit der Scheidung noch den Zeitraum zwischen Rentenbeginn und Tod. Es geht ausschließlich um Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. Hat der frühere Ehepartner daraus überhaupt keine Versorgung erhalten, ist die zeitliche Voraussetzung erfüllt. Bei 36 Monaten ist sie ebenfalls noch eingehalten, ab dem 37. Leistungsmonat nicht mehr. Die benötigten Angaben kann der zuständige Versorgungsträger bei anderen Versorgungsträgern ermitteln.
Sie gilt außerdem nicht pauschal für jede Form privater oder betrieblicher Altersvorsorge. Erfasst werden anpassungsfähige Anrechte aus den gesetzlich bestimmten Regelsicherungssystemen. Bei älteren Versorgungsausgleichen können zusätzlich Übergangsregeln eine Rolle spielen.
Ein später Antrag kostet jeden Monat Rente
Die Anpassung erfolgt nicht automatisch. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das eigene Anrecht wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Sind mehrere Anrechte bei unterschiedlichen Trägern betroffen, müssen die Anträge grundsätzlich bei den jeweiligen Trägern gestellt werden.
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt. Nach der DRV-Anweisung zum Wirksamwerden der Anpassung endet die Kürzung frühestens am ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Geht der Antrag beispielsweise im August ein, kann die Anpassung ab September wirken. Eine rückwirkende Bewilligung allein deshalb, weil der Tod des früheren Ehepartners erst verspätet bekannt wurde, ist ausgeschlossen.
Der alte Versorgungsausgleich wird nicht aufgehoben
Die Regel setzt die familiengerichtliche Entscheidung nicht außer Kraft. Sie beseitigt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur bestimmte Folgen für die laufende Versorgung. Das wird besonders wichtig, wenn beim früheren Versorgungsausgleich beide Seiten Anrechte erhalten haben.
Hat die überlebende Person selbst Anrechte aus einem Regelsicherungssystem vom verstorbenen Ex-Partner erworben, können diese mit Wirksamwerden der Anpassung erlöschen. Der neue Zahlbetrag lässt sich deshalb nicht in jedem Fall dadurch bestimmen, dass einfach der bisherige Kürzungsbetrag zur Rente addiert wird.
Im Rentenbescheid lässt sich die Kürzung erkennen
Ob die eigene gesetzliche Rente durch einen Versorgungsausgleich gemindert wird, ergibt sich aus der Rentenberechnung und den dort berücksichtigten Zu- und Abschlägen an Entgeltpunkten. Wer diese Positionen zunächst einordnen will, findet die Berechnungslogik auch unter Rentenbescheid prüfen.
Der aktuelle DRV-Hinweis macht vor allem die zeitliche Folge deutlich: Nicht das Todesdatum allein bestimmt, ab wann wieder ohne die betreffende Kürzung gezahlt werden kann. Entscheidend ist der Antrag. Jeder versäumte Monat kann deshalb einen weiteren Monat mit gekürzter Rente bedeuten.