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Rente kann direkt an den getrennten Ehepartner gehen

Die gesetzliche Rente landet nicht zwingend vollständig beim Rentner. Kommt er einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach, darf die Rentenversicherung einen angemessenen Teil direkt an den getrennt lebenden Ehepartner, die Kinder oder sogar das Sozialamt auszahlen. Nach der aktualisierten Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung kann das ohne vorherigen Unterhaltsprozess und ohne Pfändungsbeschluss geschehen. In einem Beispiel für 2026 bleiben einem nicht erwerbstätigen Rentner 1.475 Euro als Selbstbehalt.

DRV-Beispiel setzt 1.475 Euro an

Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Rechtsanweisung zur Auszahlung bei verletzter Unterhaltspflicht am 20. Juli 2026 veröffentlicht und die Rechenbeispiele auf den Stand von 2026 gebracht. Eine Konstellation betrifft einen nicht erwerbstätigen Ehemann, der getrennt von seiner Frau lebt. Die Frau bezieht Sozialhilfe.

Bei einer Monatsrente von 1.600 Euro hält die DRV den Mann grundsätzlich für leistungsfähig, weil seine Rente über dem maßgeblichen Selbstbehalt von 1.475 Euro liegt. Bei nur 650 Euro Rente fehlt diese Leistungsfähigkeit. Aus der Differenz zwischen 1.600 und 1.475 Euro folgt allerdings noch nicht automatisch eine Auszahlung von 125 Euro. Die Rentenversicherung muss zusätzlich den Unterhaltsanspruch, die Bedürftigkeit und die angemessene Höhe der Abzweigung prüfen.

Ein Gerichtstitel ist nicht zwingend

Die Grundlage bildet § 48 SGB I. Die Vorschrift soll nach der Einordnung der DRV eine schnelle Hilfe ermöglichen, ohne den eigenen Unterhalt des Rentners zu gefährden. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder können dadurch auf die laufende Rente zugreifen, ohne zuvor einen Unterhaltsprozess und anschließend eine Pfändung führen zu müssen.

Liegt bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, ist dessen Inhalt für die Rentenversicherung maßgeblich. Fehlt ein Titel, kann sie den Anspruch nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle und den einschlägigen Unterhaltsleitlinien berechnen. Eine solche Abzweigung soll regelmäßig befristet werden und ohne besondere Gründe höchstens ein Jahr laufen. Der Unterhaltsberechtigte erhält damit Zeit, den Anspruch vor dem Familiengericht verbindlich klären zu lassen.

755 Euro gehen im DRV-Beispiel an die Ehefrau

Wie stark sich die Regel auf den monatlichen Zahlbetrag der Rente auswirken kann, zeigt ein weiteres offizielles Beispiel. Ein Rentner erhält 2.230 Euro im Monat und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Sie hat kein eigenes Einkommen, weitere Unterhaltsberechtigte gibt es nicht. Weil der Mann keinen Unterhalt zahlt, beantragt die Frau die Abzweigung. Die Rentenversicherung zahlt daraufhin monatlich 755 Euro unmittelbar an sie aus. Dem Rentner verbleiben 1.475 Euro.

Rechtlich sinkt dadurch nicht die erworbene Bruttorente. Die Rentenversicherung erfüllt einen Teil des unveränderten Rentenanspruchs lediglich durch die Zahlung an einen anderen Empfänger. Der Unterschied ist im Bescheid wichtig: Eine neue Rentenberechnung mit weniger Entgeltpunkten findet nicht statt. Niedriger wird der Betrag, den der Rentner selbst überwiesen bekommt.

Erfasst werden grundsätzlich nur laufende Beträge für die Zeit nach dem Antrag und der Entscheidung. Alte Unterhaltsschulden können auf diesem Weg nicht aus der Rente geholt werden. Eine Ausnahme kommt für noch nicht ausgezahlte Rentennachzahlungen in Betracht, soweit sie Zeiträume nach dem Abzweigungsantrag betreffen.

Die Abzweigung ist kein Automatismus

Nicht jede verspätete oder einmalig ausgebliebene Unterhaltszahlung rechtfertigt sofort den Zugriff. Die Verletzung muss nach Dauer und Umfang ein ausreichendes Gewicht haben. Eine Straftat wegen Verletzung der Unterhaltspflicht muss dagegen nicht vorliegen.

Auch die wirtschaftliche Lage beider Seiten zählt. Die Rentenversicherung darf den Rentner durch die Abzweigung nicht selbst in die Sozialhilfe drücken. Bei der Unterhaltsberechnung können neben der gesetzlichen Rente weitere nachgewiesene Einkünfte einfließen, darunter Arbeitslohn, Betriebsrenten, Mieten und Kapitalerträge. Bloße Vermutungen über zusätzliches Einkommen reichen nicht.

Widerspruch stoppt die Auszahlung zunächst

Vor der Entscheidung muss die Rentenversicherung den Rentner anhören. Der spätere Bescheid muss erkennen lassen, wie sie ihr Ermessen ausgeübt und die Interessen beider Seiten abgewogen hat. Sowohl der Rentner als auch der Empfänger der Abzweigung können Widerspruch einlegen. Widerspruch und anschließende Klage haben nach der DRV-Anweisung grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zur endgültigen Klärung wird die Kürzung daher zunächst nicht vollzogen.

Der Abzweigungsbescheid ist damit ein eigenständiger Verwaltungsakt neben dem ursprünglichen Rentenbescheid. Maßgeblich sind seine Begründung, die verwendeten Einkommenswerte und die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine bloße Veränderung auf dem Kontoauszug ohne vorherige Anhörung und nachvollziehbare Ermessensentscheidung würde den von der DRV beschriebenen Verfahrensweg nicht einhalten.

Für geschiedene Ehepartner gilt dieser vereinfachte Weg nicht. Solange die Ehe rechtlich besteht, kann auch ein getrennt lebender Ehepartner die Abzweigung beantragen. Mit Ablauf des Monats, in dem die Scheidung rechtskräftig wird, endet eine laufende Auszahlung nach § 48 SGB I. Ein geschiedener Ehepartner muss danach mit einem vollstreckbaren Titel gegen die Rente vorgehen. Für unterhaltsberechtigte Kinder bleibt die Abzweigung weiterhin möglich.