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Volle EM-Rente auf Dauer – vier Jahre Nachzahlung bekommt der Kläger nicht

Ein Mann beantragte im Februar 2018 eine Erwerbsminderungsrente. Mehr als acht Jahre später sprach ihm das Landessozialgericht Hamburg die volle Rente auf Dauer zu. Den entscheidenden Leistungsfall setzte es jedoch erst auf den 21. April 2022 fest. Für mehr als vier Jahre zwischen Antrag und anerkanntem Eintritt der Erwerbsminderung erhält der Kläger damit keine Rente.

Der Antrag lag seit 2018 vor

Der 1964 geborene Kläger litt unter mehreren schweren Erkrankungen. In den Akten standen unter anderem Diabetes, die Folgen mehrerer Herzinfarkte, Bandscheibenoperationen, Bluthochdruck und psychische Beschwerden. Am 27. Februar 2018 stellte er den Rentenantrag. Die Rentenversicherung lehnte ab, das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung.

Erst in der Berufung erreichte der Mann einen Teilerfolg. Das LSG Hamburg entschied am 21. April 2026 unter dem Aktenzeichen L 3 R 69/21, dass volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt. Den vom Kläger verlangten Beginn im Jahr 2018 lehnte das Gericht aber ab.

Ein Befund verschob den Leistungsfall

Den Ausschlag gaben nicht die lange bekannte Herz- oder Wirbelsäulenerkrankung, sondern die später dokumentierten neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen. Eine Sachverständige stellte eine rezidivierende depressive Störung an der Grenze zu einer schweren Depression sowie wiederkehrende Bewusstseinsstörungen und dissoziative Krampfanfälle fest. Nach ihrer Einschätzung war regelmäßige Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für drei Stunden täglich möglich.

Entscheidend wurde das Datum, an dem eine behandelnde Ärztin die Krampfanfälle erstmals festgehalten hatte: der 21. April 2022. Für die Zeit davor konnte das Gericht eine entsprechend starke Einschränkung des Leistungsvermögens nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Der Antrag von 2018 bewies weder, dass damals bereits volle Erwerbsminderung bestand, noch ersetzte er fehlende medizinische Befunde.

Die Rentenversicherung wollte den Leistungsfall sogar erst auf den 20. Dezember 2024 legen, den Tag der späteren Begutachtung. Auch dem folgte das Gericht nicht. Maßgeblich war nach seiner Würdigung weder das Antragsdatum noch der Untersuchungstermin, sondern der frühere ärztliche Nachweis der Beschwerden, die das Leistungsvermögen tatsächlich auf unter drei Stunden senkten.

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Mehr als vier Jahre blieben ohne Anspruch

Zwischen dem Antrag am 27. Februar 2018 und dem festgestellten Leistungsfall am 21. April 2022 liegen fast 50 Monate. Für diesen Zeitraum scheiterte der Rentenanspruch nicht an einer verpassten Antragsfrist, sondern am fehlenden Nachweis einer rentenrechtlich ausreichenden Erwerbsminderung.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Ein früher Antrag sichert grundsätzlich die Prüfung des geltend gemachten Zeitraums. Er garantiert aber keine Zahlung ab dem Antragsmonat. Für die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente müssen medizinischer Leistungsfall, Wartezeit und erforderliche Pflichtbeiträge zusammenkommen.

Der Leistungsfall ist außerdem nicht automatisch mit dem ersten Auszahlungstag gleichzusetzen. Das Gericht legte hier den gesundheitlichen Eintritt der vollen Erwerbsminderung fest. Der konkrete Rentenbeginn richtet sich anschließend nach den gesetzlichen Beginnvorschriften und der Frage, ob eine befristete oder unbefristete Rente bewilligt wird.

GdB 50 und Pflegegrad 2 reichten nicht

Der Kläger verwies zusätzlich auf einen Grad der Behinderung von 50 und Pflegegrad 2. Beides füllte die Beweislücke für die Jahre ab 2018 nicht. Schwerbehindertenrecht, Pflegeversicherung und Rentenrecht prüfen unterschiedliche Folgen einer Erkrankung. Weder ein hoher GdB noch ein Pflegegrad beantwortet automatisch, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Die zugrunde liegenden Befunde durften trotzdem berücksichtigt werden. Das Gericht wertete auch das Pflegegutachten aus, übernahm aber nicht einfach dessen Ergebnis. Für die EM-Rente blieb die eigenständige sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens entscheidend.

Die Dauerrente begann mit dem späteren Nachweis

Ab dem 21. April 2022 hielt das Gericht die volle Erwerbsminderung dagegen für bewiesen. Eine Besserung erschien nach der medizinischen Einschätzung unwahrscheinlich, Rehabilitationsmaßnahmen waren nicht angezeigt. Deshalb musste die Rentenversicherung eine volle EM-Rente auf Dauer gewähren und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten übernehmen. Die Revision ließ das LSG nicht zu.

Das Urteil macht die zeitliche Dokumentation zum Geldfaktor. Für einen früheren Leistungsfall genügt keine lange Diagnoseliste. Ärztliche Unterlagen müssen erkennen lassen, seit wann die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen das tägliche Leistungsvermögen in welchem Umfang begrenzen. Beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente können deshalb gerade ältere Befundberichte, Klinikunterlagen und nachvollziehbare Angaben zur Entwicklung der Beschwerden über mehrere Jahre entscheidend sein.