35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung könnten künftig einen neuen Weg in die Rente öffnen. Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission sollen rentennahe Jahrgänge zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen können, wenn sie ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr schaffen. Noch ist das kein Gesetz. Der Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente wäre erheblich: Erstmals würde bei jüngeren Jahrgängen wieder stärker zählen, ob der bisherige Beruf gesundheitlich noch möglich ist.
Der bisherige Beruf soll wieder zählen
Nach geltendem Recht entscheidet bei der Erwerbsminderungsrente grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer dort noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält in der Regel keine EM-Rente. Dass der bisherige Beruf wegen Rücken, Gelenken oder anderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr möglich ist, reicht für nach dem 1. Januar 1961 Geborene allein nicht.
Genau diese Lücke greift die Alterssicherungskommission auf. In ihrem Abschlussbericht empfiehlt sie einen zusätzlichen Tatbestand der beruflichen Leistungseinschränkung. Nach individueller Gesundheitsprüfung soll es genügen können, dass der langjährig ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Auf eine berufliche Neu- oder Anpassungsqualifizierung soll bei dieser rentennahen Gruppe verzichtet werden.
Das wäre keine bloße Lockerung der Drei- oder Sechs-Stunden-Grenze. Die Kommission verbindet den neuen Weg mit einer eigenen Wartezeit von mindestens 35 Jahren. Die heutige EM-Rente folgt dagegen anderen Versicherungsregeln und kann grundsätzlich auch deutlich früher im Erwerbsleben eintreten. Der Reformvorschlag zielt damit auf eine besondere Übergangsregel kurz vor der Altersrente, nicht auf einen allgemeinen Ersatz der Erwerbsminderungsrente.
Für jüngere Jahrgänge ergibt sich rechnerisch sogar 62
Die Deutsche Rentenversicherung ordnet den Vorschlag aktuell als Härtefallregelung ein. Vorgesehen sind mindestens 35 Versicherungsjahre. Der abschlagsfreie Rentenbeginn soll zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze liegen. Weitere drei Jahre früher wären mit Abschlägen möglich.
Für Jahrgänge ab 1964 mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren ergibt sich daraus rechnerisch ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren und ein frühester Beginn mit Abschlägen ab 62. Damit entspräche das Altersfenster der heutigen Rente mit Schwerbehinderung. Ein entscheidender Unterschied: Der Kommissionsbericht nennt für die neue Härtefallregel keinen Grad der Behinderung von 50 als Voraussetzung. Stattdessen soll eine individuelle Gesundheitsprüfung maßgeblich sein.
Parallel will die Kommission den normalen Rentenbeginn nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anheben. Für gesundheitliche Härtefälle könnte der frühestmögliche Start mit 62 damit sogar zwei Jahre vor dem künftig geplanten Zugang der regulären 35-Jahre-Rente liegen.
Gerade für Beschäftigte mit GdB 30 oder 40, aber schweren berufsspezifischen Einschränkungen wäre das eine neue Konstellation. Heute öffnet eine Gleichstellung keinen Zugang zur Schwerbehindertenrente. Der Reformvorschlag würde den Rentenzugang dagegen nicht an den Schwerbehindertenstatus knüpfen, sondern an die gesundheitlich belegte Unmöglichkeit, das langjährig ausgeübte Berufsfeld fortzusetzen. Ob und wie beide Systeme später voneinander abgegrenzt werden, ist noch offen.
Bei 1.800 Euro Rente könnte der Unterschied 129,60 Euro betragen
Wie groß die finanzielle Wirkung ausfallen könnte, zeigt eine Modellrechnung für einen Rentenstart mit 63 Jahren. Unter heutigem Recht kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren ab 63 beginnen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 liegen 48 Monate dazwischen. Mit dem heutigen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat werden 14,4 Prozent abgezogen. Aus 1.800 Euro Bruttorente würden 1.540,80 Euro.
Würde die neue Härtefallregel ebenfalls mit 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat rechnen, läge der abschlagsfreie Bezugspunkt bei 65. Ein Start mit 63 wäre dann nur 24 Monate vorgezogen. Der Abschlag betrüge 7,2 Prozent oder 129,60 Euro. Übrig blieben 1.670,40 Euro brutto. Das wären 129,60 Euro mehr im Monat und 1.555,20 Euro mehr im Jahr als bei der heutigen 35-Jahre-Rente zum selben Starttermin.
Diese Rechnung zeigt nur die Größenordnung. Die Kommission empfiehlt zugleich, die Abschlagssätze regelmäßig versicherungsmathematisch zu überprüfen. Ein künftiges Gesetz könnte deshalb andere Werte festlegen.
Vier Begriffe entscheiden über die tatsächliche Reichweite
Der Vorschlag ist noch nicht so präzise, dass sich daraus heute ein Anspruch ableiten lässt. Offen ist vor allem, wer als rentennaher Jahrgang gilt, wie lange ein Beruf ausgeübt worden sein muss, was genau als langjähriges Berufsfeld zählt und welche gesundheitliche Einschränkung die neue Prüfung auslösen soll. Die Kommission verlangt selbst, diese Begriffe gesetzlich eindeutig zu definieren.
Bis dahin bleibt die Rechtslage unverändert. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr schafft, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch sechs Stunden oder mehr einsatzfähig ist, bekommt allein deshalb keine Erwerbsminderungsrente. Für 35 Versicherungsjahre bleibt derzeit die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 mit Abschlägen. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit weder feststeht, ob die Härtefallregel umgesetzt wird, noch wann sie gelten könnte.