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Bis zu 2.285 Euro für den Pflegenotdienst bei plötzlichem Ausfall

Fällt die einzige Pflegeperson nach einem Unfall oder wegen einer akuten Erkrankung aus, muss innerhalb weniger Stunden Ersatz her. Genau für diese Lücke soll die Pflegereform ein neues Überbrückungsbudget schaffen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 könnten damit einen ambulanten Pflegenotdienst oder kurzfristige stationäre Pflege bezahlen. Je nach Pflegegrad sind bis zu 2.285 Euro pro Jahr vorgesehen. Ein sofortiger Anspruch besteht jedoch noch nicht.

Zwei Beträge für den Pflege-Notfall

Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums unterscheidet beim neuen Budget zwei Stufen. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat.

PflegegradGeplanter Betrag pro Jahr
2 und 3bis zu 1.855 €
4 und 5bis zu 2.285 €

Das ist keine pauschale Auszahlung auf das Konto. Die Pflegekasse übernimmt daraus zweckgebundene Kosten der Überbrückungsversorgung. Als akute Situation nennt der Entwurf einen unvorhersehbaren und nicht aufschiebbaren Hilfebedarf. Dazu zählt insbesondere der ungeplante Ausfall der Hauptpflegeperson, wenn andernfalls ein gesundheitlicher Schaden oder eine Krankenhauseinweisung droht. Auch eine akute Überforderung der Pflegeperson kann erfasst sein.

Pflegegrad 1 bleibt bei diesem Budget außen vor. Betroffene hätten nach dem Entwurf zwar Anspruch auf eine neue Pflegebegleitung und bestimmte Präventionsleistungen, aber nicht auf den finanziellen Notfalltopf.

2027 beginnt nur die Übergangslösung

Der Start ist gestaffelt. Ab dem 1. Januar 2027 soll das Überbrückungsbudget in einer akuten Pflegesituation zunächst für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste eingesetzt werden können. Dauert deren Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Pflegekasse der weiteren Akutversorgung zustimmen.

Ein eigener Anspruch auf Leistungen durch einen ambulanten Pflegenotdienst ist erst ab dem 1. Januar 2028 geplant. Die Leistung soll dann körperbezogene Pflege und pflegerische Betreuung umfassen. Eine Pflegekraft könnte beispielsweise beim Aufstehen, Ankleiden oder Essen helfen. Bei Menschen mit Demenz soll die Betreuung außerdem verhindern, dass ein belastender Ortswechsel allein wegen der kurzfristigen Versorgungslücke nötig wird.

Ebenfalls ab 2028 sollen Pflegeheime feste Plätze für eine Akut-Kurzzeitpflege vorhalten können. Ob eine stationäre Versorgung erforderlich ist und wie lange sie voraussichtlich gebraucht wird, soll eine Pflegebegleitperson einschätzen. Der Gesetzentwurf reagiert damit auf ein bekanntes Problem: Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege hilft im akuten Fall wenig, wenn erst zahlreiche Einrichtungen ohne freien Platz angerufen werden müssen.

Das Geld kommt nicht vollständig obendrauf

Die Beträge wirken wie eine neue Zusatzleistung. So einfach ist die Rechnung nicht. Nach geltendem Recht stehen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Reformplan ordnet diese Leistungen neu und verteilt die bisherigen Ausgaben laut Begründung kostenneutral auf mehrere Budgets.

Teile der bisherigen Ersatzpflege sollen künftig aus dem monatlichen Sachleistungs- oder Entlastungsbudget finanziert werden. Das Überbrückungsbudget übernimmt daneben akute Ausfälle und weiterhin bestimmte geplante Übergangssituationen, etwa Kurzzeitpflege während eines Urlaubs der Hauptpflegeperson. Die 2.285 Euro dürfen deshalb nicht einfach zu den heutigen 3.539 Euro addiert werden.

Ein Anspruch schafft noch keinen verfügbaren Dienst

Der finanzielle Rahmen löst nur einen Teil des Problems. Damit nachts, am Wochenende und an Feiertagen tatsächlich jemand kommt, müssen Pflegekassen und Anbieter regionale Notdienststrukturen aufbauen und Verträge schließen. Für die Akut-Kurzzeitpflege werden zusätzlich reservierte Plätze benötigt. Genau deshalb verschiebt der Entwurf den regulären Start dieser Angebote auf 2028.

Bis dahin soll 2027 eine Übergangsregel mit bereits zugelassenen Diensten greifen. Ob diese bei ohnehin knappen Kapazitäten kurzfristig Personal bereitstellen können, bleibt die entscheidende praktische Frage. Das neue Budget kann einen Einsatz bezahlen. Es kann aber keine freie Pflegekraft garantieren.

Die Regelung steht bislang nur im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können Beträge, Voraussetzungen und Starttermine noch verändert werden. Bis zu einem Inkrafttreten gelten die bisherigen Regeln für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiter.