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Sozialamt muss die Lücke bis zur ersten Rente schließen

Der Ruhestand beginnt, doch die erste Rente lässt bis zum Monatsende auf sich warten. Wer zuvor existenzsichernde Leistungen erhalten hat – bspw. Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld – und auch im ersten Rentenmonat bedürftig bleibt, kann dadurch wochenlang ohne ausreichend verfügbares Geld dastehen. Hintergrund ist, dass die Grundsicherung im Voraus bezahlt wird und die Rente nachschüssig. Für genau diese Lücke gibt es ein gesetzliches Darlehen. Mehr als 281,50 Euro müssen davon im Jahr 2026 grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.

Warum im ersten Rentenmonat Geld fehlt

Neue gesetzliche Renten werden in aller Regel nachschüssig gezahlt. Beginnt die Altersrente beispielsweise am 1. September 2026, landet sie grundsätzlich erst am letzten Bankarbeitstag im September auf dem Konto. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass diese Zahlweise für Renten mit Beginn nach März 2004 gilt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter werden dagegen im Voraus gezahlt. Beim Wechsel kann deshalb eine Liquiditätslücke entstehen: Die Rente zählt bereits als Einkommen des ersten Rentenmonats, steht aber erst an dessen Ende zur Verfügung. Die konkreten Banktermine lassen sich bei der Rentenauszahlung 2026 prüfen.

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Auf Antrag besteht ein Darlehensanspruch

§ 37a SGB XII verpflichtet das Sozialamt zur Überbrückung, wenn eine leistungsberechtigte Person ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zum ersten Rentenzufluss nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die Formulierung im Gesetz ist eindeutig: Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist das Darlehen auf Antrag zu gewähren. Es handelt sich dann nicht nur um eine Ermessensleistung.

Der Anspruch richtet sich allerdings nicht an jeden Neurentner mit knappem Konto. Nach den am 24. Juni 2026 aktualisierten Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums muss im Monat des Rentenbeginns ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehen. Deckt die am Monatsende zufließende Rente den gesamten sozialhilferechtlichen Bedarf, greift dieses spezielle Darlehen nicht.

2026 sind höchstens 281,50 Euro zurückzuzahlen

Die Rückzahlung ist ungewöhnlich günstig geregelt. Monatlich werden grundsätzlich fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 aufgerechnet. Da der Regelbedarf für Alleinstehende im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, entspricht eine monatliche Rate 28,15 Euro.

Insgesamt müssen höchstens 50 Prozent dieser Regelbedarfsstufe zurückgezahlt werden. Die Obergrenze liegt damit 2026 bei 281,50 Euro. Ist das ausgezahlte Darlehen niedriger, bleibt selbstverständlich nur der tatsächliche Darlehensbetrag offen. Bei einem geringeren laufenden Leistungsanspruch wird auch die Monatsrate entsprechend reduziert. Die Aufrechnung beginnt erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.

Der Antrag gehört zum Sozialamt

Betroffene sollten nicht warten, bis Lastschriften platzen. Sobald der Rentenbeginn, der voraussichtliche Zahltermin und die Höhe der ersten Zahlung feststehen, kann das zuständige Sozialamt die Lücke berechnen. Sinnvoll sind der Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, Nachweise über Miete und Heizkosten sowie der bisherige Leistungsbescheid.

Fehlt noch der Rentenbescheid, sollte der Rentenantrag trotzdem nicht hinausgeschoben werden. Gegenüber dem Sozialamt lässt sich der erwartete Rentenbeginn zunächst mit vorhandenen Unterlagen belegen und der Bescheid nachreichen. Entscheidend ist, das Überbrückungsdarlehen ausdrücklich zu beantragen.

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Ohne Leistungsanspruch bleibt nur die Ermessenslösung

Wer wegen der ausreichenden Rentenhöhe keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, aber bis zur ersten Überweisung dennoch in eine akute Notlage gerät, kann ein anderes Überbrückungsdarlehen nach § 38 SGB XII beantragen. Hier muss das Sozialamt jedoch im Einzelfall entscheiden. Verwertbares Guthaben oder eine zumutbare andere Finanzierung können gegen diese Hilfe sprechen. Die besonders günstige Rückzahlungsgrenze aus § 37a SGB XII gilt für dieses Darlehen nicht.