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Neue Pflegegrad-Hürden: Bis zu 22 Prozent weniger Anerkennungen

Offensichtlich pflegebedürftige Frau steht bei einer Pflegebegutachtung mit Hilfe eines Haltegriffs am Waschbecken, während eine Gutachterin ihre Selbstständigkeit beobachtet.

Ein unveränderter Hilfebedarf könnte ab 2027 zu einem schlechteren Ergebnis bei der Pflegebegutachtung führen. Der Referentenentwurf zur Pflegereform hebt nicht nur drei Punkteschwellen an, sondern verschärft auch die Bewertung in mehreren Lebensbereichen. Auf die Erstanträge des Jahres 2024 übertragen, wären in der vollständigen Simulation 216.194 Menschen zusätzlich ohne Pflegegrad geblieben. Das entspricht 22 Prozent der damals anerkannten Fälle. Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden, neue Antragsteller und Höherstufungen wären von den strengeren Regeln jedoch betroffen.

Drei Punkteschwellen steigen

Heute beginnt Pflegegrad 1 bei 12,5 gewichteten Gesamtpunkten. Nach dem Entwurf wären mindestens 15 Punkte nötig. Für Pflegegrad 2 steigt die Untergrenze von 27 auf 30 Punkte, für Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben auf den ersten Blick unverändert.

PflegegradGeltende UntergrenzeGeplante Untergrenze
Pflegegrad 112,5 Punkte15 Punkte
Pflegegrad 227 Punkte30 Punkte
Pflegegrad 347,5 Punkte50 Punkte
Pflegegrad 470 Punkte70 Punkte
Pflegegrad 590 Punkte90 Punkte

Damit ist die Änderung noch nicht vollständig beschrieben. Auch die Intervalle innerhalb der Module Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltags sollen verschoben werden. Teilweise wären mehr Einzelpunkte erforderlich, bevor ein Bereich als erheblich, schwer oder schwerst beeinträchtigt gewichtet wird. Deshalb können sogar die Pflegegrade 4 und 5 seltener erreicht werden, obwohl ihre Gesamtpunktgrenzen gleich bleiben.

216.194 Anerkennungen fallen weg

Die Größenordnung stammt nicht aus einer Verbandsprognose. Das IGES Institut wertete im Auftrag des GKV-Spitzenverbands Daten des Medizinischen Dienstes aus. Für die vollständige Reformvariante lagen 1.218.275 auswertbare Erstanträge aus dem Jahr 2024 vor. Anschließend wurde berechnet, wie dieselben Begutachtungen mit den geplanten Schwellen und Modulgrenzen ausgefallen wären.

Ergebnis der ErstanträgeGeltende BewertungGeplante BewertungVeränderung
Kein Pflegegrad237.390453.584+216.194
Pflegegrad anerkannt980.885764.691−216.194

Die Zahl ist eine Rückrechnung und keine sichere Vorhersage für 2027. Künftige Anträge, Diagnosen und Altersstrukturen können anders verteilt sein. Die Simulation zeigt aber sehr konkret, welchen Effekt die neue Bewertung auf bereits begutachtete Fälle gehabt hätte. Die Zahl der Ablehnungen wäre um 91,1 Prozent gestiegen.

Pflegegrad 2 und 3 geraten unter Druck

Besonders stark verschiebt sich die Mitte des Systems. In der Simulation sinkt die Zahl der Erstanträge mit Pflegegrad 2 von 447.931 auf 287.411, ein Rückgang um 35,8 Prozent. Bei Pflegegrad 3 bleiben statt 136.301 nur 75.171 Anerkennungen übrig. Das sind 44,8 Prozent weniger.

Gleichzeitig wächst Pflegegrad 1 leicht, weil ein Teil der bislang höher eingestuften Menschen nach unten rutscht. Für Familien ist das keine bloße Bezeichnung. Erst ab Pflegegrad 2 bestehen reguläre Ansprüche auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen. Wer trotz erheblichen Hilfebedarfs nur Pflegegrad 1 oder gar keinen Pflegegrad erhält, muss einen größeren Teil der Versorgung privat organisieren und bezahlen.

Auch Höherstufungen würden schwieriger. Nach der IGES-Auswertung führten 2024 rund 72 Prozent der untersuchten Höherstufungsbegutachtungen zu einem höheren Pflegegrad. Mit den vollständig angepassten Werten wären es nur noch 46 Prozent gewesen. Eine Verschlechterung im Alltag verschwindet dadurch nicht. Sie bringt lediglich seltener ein größeres Leistungsbudget.

Bestandsfälle behalten ihren Pflegegrad

Wer am 31. Dezember 2026 bereits einen Pflegegrad besitzt, soll ihn nicht allein wegen der neuen Punktelogik verlieren. Der Entwurf schließt Neubegutachtungen nur aufgrund der Gesetzesänderung aus. Auch bei einer späteren Wiederholungsprüfung dürfte die Pflegekasse nicht herabstufen, wenn der bisherige Pflegegrad nach dem alten System weiter bestünde.

Dieser Schutz ist begrenzt. Hat sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert, bleibt eine Herabstufung möglich. Umgekehrt garantiert der Bestandsschutz bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades nicht die nächste Stufe. Der vorhandene Pflegegrad wäre abgesichert, die höhere Einstufung müsste aber die neue Hürde überwinden.

Der Antragstag könnte entscheiden

Nach der geplanten Übergangsregel soll für Erstanträge das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung in Kraft ist. Ein noch 2026 gestellter Antrag würde damit grundsätzlich nach der bisherigen Skala geprüft, selbst wenn der Bescheid erst 2027 kommt. Voraussetzung bleibt, dass das Gesetz mit dieser Regelung beschlossen wird. Derzeit handelt es sich nur um einen Referentenentwurf.

Unabhängig von der politischen Entscheidung zählt in der Begutachtung nicht die Liste der Diagnosen, sondern die konkrete Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte deshalb festhalten, welche Tätigkeiten nur mit Anleitung, Beaufsichtigung oder vollständiger Übernahme gelingen. Der Pflegegrad-Rechner bildet weiterhin die geltenden Grenzen ab. Eine Umstellung auf die geplanten Werte wäre verfrüht.

Milliardeneinsparung durch weniger Pflegegrade

Das Gesundheitsministerium begründet die Änderung mit einer Rückkehr zu den wissenschaftlich empfohlenen Schwellenwerten aus dem Jahr 2013. Zugleich formuliert der Entwurf offen das Ziel, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu verlangsamen. Die erwarteten Minderausgaben stehen bereits im Finanztableau: 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, 2,5 Milliarden Euro 2028 und 4,2 Milliarden Euro 2030.

Die Einsparung entsteht nicht durch weniger Hilfebedarf, sondern durch weniger oder niedrigere Anerkennungen. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie warnt deshalb vor besonderen Risiken für Menschen mit Demenz, schwerer Depression oder anderen psychischen Erkrankungen. Deren Unterstützungsbedarf zeigt sich nicht immer in körperlichen Einschränkungen und könnte durch höhere Schwellen erneut schlechter erfasst werden.

Noch gilt die alte Bewertung

Auf der offiziellen Verfahrensseite des Gesundheitsministeriums ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) am 1. August 2026 weiterhin als Referentenentwurf ausgewiesen. Ein Kabinettsbeschluss und die Beratungen in Bundestag und Bundesrat stehen aus. Punkteschwellen, Starttermin und Bestandsschutz können sich deshalb noch ändern.

Bis zu einem verabschiedeten Gesetz gelten unverändert 12,5 Punkte für Pflegegrad 1, 27 Punkte für Pflegegrad 2 und 47,5 Punkte für Pflegegrad 3, wie sie sich aktuell noch aus § 15 SGB XI ergeben. Fällt ein aktueller Bescheid trotz dokumentierter Einschränkungen zu niedrig aus, sollte ein Widerspruch gegen den Pflegegrad an den konkreten Modulbewertungen ansetzen. Auf eine angekündigte Reform zu warten, schließt keine Versorgungslücke.