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Finanzgericht setzt 70 statt 18 Prozent einer niederländischen Pension an

Zwei schlichte Aktenordner überlappen auf einem hellen Schreibtisch. Bildunterschrift: Bei einer niederländischen ABP-Pension stritten Finanzamt und Empfänger darüber, welcher Anteil den deutschen Steuersatz erhöht.
Bei einer niederländischen ABP-Pension stritten Finanzamt und Empfänger darüber, welcher Anteil den deutschen Steuersatz erhöht.

Eine aus den Niederlanden gezahlte Pension kann den deutschen Einkommensteuersatz stärker erhöhen als viele Empfänger erwarten. Das Finanzgericht Düsseldorf hält bei einer ABP-Pension 70 statt 18 Prozent für den Progressionsvorbehalt für zulässig. Im verhandelten Jahr 2020 flossen dadurch 10.833 statt 2.785 Euro in die Berechnung des Steuersatzes ein.

8.048 Euro mehr erhöhen den Steuersatz

Im Streitfall lebte ein niederländischer Staatsangehöriger mit seiner Ehefrau in Deutschland. Nach seiner Tätigkeit als Berufssoldat erhielt er neben der niederländischen AOW-Rente eine Pension des Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds, kurz ABP. Die jährliche ABP-Pension betrug 15.477 Euro.

Deutschland durfte diese Pension nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden nicht selbst besteuern. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch beim Progressionsvorbehalt. Statt des von den Eheleuten angesetzten Ertragsanteils von 18 Prozent rechnete es mit dem für den Rentenbeginn 2015 geltenden Besteuerungsanteil von 70 Prozent.

Für 2020 standen sich damit 2.785 Euro und 10.833 Euro gegenüber. Die Differenz von 8.048 Euro war zwar keine zusätzliche steuerpflichtige Rente. Sie konnte aber den Steuersatz auf die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte diese Berechnung mit Urteil vom 5. Mai 2026, Aktenzeichen 10 K 976/25 E.

Wie viel zusätzliche Steuer daraus entsteht, lässt sich aus der Differenz allein nicht ablesen. Maßgeblich sind das übrige zu versteuernde Einkommen, die Veranlagungsart und der Tarif des jeweiligen Jahres. Die 70 und 18 Prozent sind keine Steuersätze. Sie bestimmen lediglich, welcher Teil der Pension bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes berücksichtigt wird.

Für 2018 und 2019 durfte das Finanzamt die Bescheide nachträglich ändern, weil sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Beim Jahr 2020 ging es bereits im ersten Bescheid von 70 Prozent aus. Das Urteil bestätigt daher sowohl die Einordnung der Pension als auch die verfahrensrechtliche Korrektur der beiden älteren Bescheide.

Steuerfrei bleibt nicht folgenlos

Der Progressionsvorbehalt führt leicht zu einem falschen Eindruck. Deutschland erhebt auf die niederländische ABP-Pension in diesem Fall keine Einkommensteuer. Für den anzuwendenden Steuersatz behandelt das Finanzamt die Pension aber so, als wäre ein bestimmter Anteil Teil des zu versteuernden Einkommens. Der höhere Prozentsatz trifft anschließend nur die Einkünfte, die Deutschland tatsächlich besteuern darf.

Der bei der Besteuerung einer deutschen Rente festgeschriebene Rentenfreibetrag ist davon zu trennen. Er bestimmt, welcher Teil der deutschen Rente steuerfrei bleibt. Beim Progressionsvorbehalt geht es dagegen um den Steuersatz für andere Einkünfte. Steuerfrei und steuerlich wirkungslos sind deshalb zwei verschiedene Dinge.

Warum das Gericht 70 Prozent akzeptiert

Das Ehepaar sah die ABP-Pension als betriebliche Altersversorgung an. Dafür wäre bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren regelmäßig nur ein Ertragsanteil von 18 Prozent anzusetzen gewesen. Das Gericht ordnete die Leistung jedoch der Basisversorgung zu und verglich sie mit einer gesetzlichen Rente oder einer berufsständischen Versorgung.

Für diese Einordnung sprachen nach Ansicht des Gerichts die frühere Pflichtmitgliedschaft, die Absicherung typischer Altersrisiken und die staatliche Prägung des Systems. Daran änderte weder die Kapitaldeckung noch die heutige Rechtsform des ABP als private Stiftung etwas. Der maßgebliche Anteil richtete sich deshalb nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für 2015 waren das 70 Prozent.

Nicht jede Auslandsrente fällt darunter

Aus dem Urteil folgt keine pauschale 70-Prozent-Regel für alle niederländischen oder sonstigen ausländischen Renten. Der entschiedene Fall betraf eine ABP-Pension aus früherem niederländischem Staatsdienst. Hinzu kamen der Wohnsitz in Deutschland und die niederländische Staatsangehörigkeit des Empfängers. Diese Kombination entschied mit darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustand.

Bei einer privaten Pension, einer anderen Versorgungseinrichtung oder einer anderen Staatsangehörigkeit kann das Ergebnis abweichen. Zuerst muss das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zuweisen. Danach folgt die deutsche Einordnung der konkreten Altersleistung. Schon ein anderer Versorgungstyp kann aus 70 wieder 18 Prozent machen.

Der Bundesfinanzhof kann noch entscheiden

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Damit kann der Bundesfinanzhof die steuerliche Einordnung der ABP-Pension noch überprüfen, sofern Revision eingelegt wird. Betroffene sollten bei einem Steuerbescheid deshalb nicht nur kontrollieren, ob eine Auslandsrente als steuerfrei behandelt wurde. Ebenso relevant ist der Betrag, mit dem sie den deutschen Steuersatz erhöht.