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EM-Rente abgelehnt und Arbeitslosengeld verloren – dieses Nein war entscheidend

Eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit blickt einen Kunden an, während beide eine Dokumentenmappe übergeben.
Nach dem Ende einer befristeten EM-Rente kann Arbeitslosengeld den Leistungsübergang sichern. Dafür muss die Arbeitsbereitschaft im festgestellten Leistungsvermögen erklärt werden.

Nach dem Ende seiner befristeten EM-Rente bekam ein Versicherter für die streitigen Zeiträume kein Arbeitslosengeld. Er hatte im Antrag seine Bereitschaft, zumutbare Möglichkeiten zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu nutzen, ausdrücklich verneint und hielt daran trotz Belehrung fest. Das Bundessozialgericht bestätigte die Ablehnung. Zugleich setzte es der Arbeitsagentur eine Grenze, die nicht sauber zu ihrer weiterhin veröffentlichten Weisung passt.

Das Nein blieb nach der Belehrung stehen

Der 1966 geborene Kläger bezog seit März 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem die Rente mehrfach verlängert worden war, lehnte die Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Juli 2018 ab. Sie hielt ihn wieder für mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig. Der Mann widersprach dieser Einschätzung und beantragte Arbeitslosengeld.

Im Formular verneinte er die Aussage, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu nutzen. Ein Gespräch am 18. Juni 2018 änderte daran nichts. Obwohl die Arbeitsagentur auf die drohende Ablehnung hinwies, erklärte er weiterhin, voll erwerbsgemindert zu sein. Später verneinte er die Arbeitsbereitschaft bei einer erneuten Arbeitslosmeldung ein zweites Mal.

Damit fehlte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. März 2026 die subjektive Verfügbarkeit. Der 11. Senat wies die Revision zurück. Maßgeblich waren nicht nur das Kreuz im Formular, sondern auch die wiederholten Erklärungen nach der Belehrung. Das Aktenzeichen lautet B 11 AL 4/24 R.

Nahtlosigkeit ersetzt nicht die Arbeitsbereitschaft

Die Nahtlosigkeitsregelung soll eine Leistungslücke verhindern, wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit für mehr als sechs Monate auf weniger als 15 Wochenstunden gesunken ist, aber noch keine Erwerbsminderung festgestellt wurde. In dieser Konstellation behandelt das Gesetz die objektive Verfügbarkeit für das Arbeitslosengeld so, als wäre sie vorhanden.

Mehr leistet die Regel nicht. Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit und die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, bleiben erforderlich. Das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung ist keine eigenständige Sozialleistung mit gelockerten Voraussetzungen.

Gerade nach einer abgelehnten Erwerbsminderungsrente entsteht dadurch ein scheinbarer Widerspruch. Im Rentenverfahren wird geltend gemacht, dass Erwerbsarbeit gesundheitlich nicht mehr möglich ist. Gegenüber der Arbeitsagentur muss dennoch Bereitschaft zur Vermittlung bestehen.

Niemand muss sich gesünder erklären

Das BSG löst diesen Widerspruch über das individuelle Leistungsvermögen. Verlangt wird keine Erklärung, trotz Krankheit uneingeschränkt arbeiten zu können. Die Arbeitsbereitschaft muss sich nur auf Tätigkeiten erstrecken, die nach dem tatsächlich festgestellten Leistungsvermögen zumutbar sind.

Genau dafür enthält das Antragsformular eine gesonderte Erklärung. Antragsteller können gesundheitliche Einschränkungen angeben und sich zugleich bereit erklären, im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Ein pauschales Nein zu jeder zumutbaren Möglichkeit geht weiter. Es schließt auch Arbeiten aus, die mit den bestehenden Einschränkungen noch möglich wären.

Die Weisung der Arbeitsagentur geht weiter

Brisant ist ein zweiter Teil der Urteilsgründe. Eine negative Entscheidung der Rentenversicherung beendet nach Auffassung des BSG nicht automatisch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung. Solange keine Erwerbsminderung positiv festgestellt ist, darf die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld nicht mit ihrer eigenen Einschätzung ablehnen, das Leistungsvermögen sei dauerhaft auf weniger als 15 Wochenstunden gesunken.

Die weiterhin abrufbare Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit mit Stand März 2022 formuliert dagegen, nach Ablehnung eines Rentenantrags wegen fehlender Erwerbsminderung könne grundsätzlich kein Nahtlosigkeitsfall eröffnet werden. Eine neue Prüfung sieht sie vor allem bei später eingetretenen Einschränkungen vor.

Über die Weisung entschied das BSG nicht unmittelbar. Der Kläger verlor bereits wegen seiner fehlenden Arbeitsbereitschaft. Der pauschale Satz der Behörde ist nach den Urteilsgründen aber mindestens zu weit. Hält die Rentenversicherung jemanden für leistungsfähig und teilt die Arbeitsagentur diese Einschätzung, liegt kein Kompetenzkonflikt vor. Kommt ihr Ärztlicher Dienst dagegen zu einer dauerhaften Leistungsfähigkeit unter 15 Wochenstunden, darf die negative Rentenentscheidung die Nahtlosigkeit nicht allein ausschließen.

Die Krankschreibung brachte keine sechs Wochen

Auch die durchgehende Arbeitsunfähigkeit half im entschiedenen Fall nicht. Eine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes für bis zu sechs Wochen setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit erst während eines bestehenden Leistungsanspruchs eintritt. Der Kläger war bereits ab 18. Juni 2018 krankgeschrieben. Arbeitslosengeld verlangte er jedoch erst ab 1. Juli 2018 und später erneut ab 4. Oktober 2018.

Nach dem Ende einer befristeten Rente zählt deshalb die zeitliche Reihenfolge. Beim Antrag auf Verlängerung der EM-Rente können Rentenentscheidung, Arbeitslosmeldung, Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und die Erklärung zur Vermittlungsbereitschaft vier verschiedene Rechtsfolgen auslösen. Im BSG-Fall scheiterte die Zahlung nicht an einer einzelnen missverständlichen Formulierung, sondern an einem zweimal bestätigten vollständigen Nein.