Der angekündigte Start am 1. Januar 2026 ist längst verstrichen. Nun liegt erstmals ein ausformulierter Gesetzentwurf für die Frühstart-Rente vor. Kinder des Jahrgangs 2020 sollen die staatliche Förderung rückwirkend für 2026 erhalten. Für viele ältere Kinder ist dagegen weiterhin kein Zuschuss vorgesehen.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte den Referentenentwurf am 22. Juli 2026. Vorgesehen sind zehn Euro pro Monat, die in einen privaten Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Kindes fließen. Das Gesetz selbst soll erst 2027 in Kraft treten. Die Zahlungen für den ersten Jahrgang sollen dennoch bis zum Beginn der Anspruchsberechtigung im Jahr 2026 zurückreichen.
2026 kommt nur der Geburtsjahrgang 2020 zum Zug
Anspruchsberechtigt sollen zunächst Kinder sein, die 2020 geboren wurden und 2026 ihr sechstes Lebensjahr vollenden. Zusätzlich muss der erste Wohnsitz in Deutschland liegen. Die Förderung beginnt nach dem Entwurf in dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Geburtsmonat ergeben sich für 2026 deshalb bis zu zwölf Monatszahlungen und damit höchstens 120 Euro.
Ab 2027 soll jährlich ein neuer Geburtsjahrgang hinzukommen. Dann wäre der Jahrgang 2021 an der Reihe. Anders als frühere politische Ankündigungen sieht der aktuelle Entwurf keine sofortige Förderung aller Kinder zwischen sechs und 18 Jahren vor. Ältere Minderjährige dürften zwar ebenfalls einen geeigneten Altersvorsorgevertrag erhalten, aber ohne die zehn Euro vom Staat.
Diese Einschränkung ist erheblich. Ein im Jahr 2019 geborenes Kind wäre beim geplanten Start erst sieben Jahre alt, ginge nach dem Referentenentwurf aber dennoch leer aus. Der Abstand von nur einem Geburtsjahr entscheidet damit über eine Förderung, die bei vollständigem Bezug vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr nominal 1.440 Euro erreichen kann. Kursgewinne oder Verluste kommen noch hinzu.
Kinder sollen mit sechs ein eigenes Kapitalkonto bekommen
Ohne Vertrag soll das Geld nicht verfallen
Eltern können einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag für das Kind abschließen. Der Anbieter beantragt die Frühstart-Rente anschließend bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Eigene Einzahlungen sollen in begrenzter Höhe möglich sein. Eine Beratung ist für den Vertragsabschluss nicht zwingend vorgesehen.
Bleibt ein individueller Vertrag aus, soll der Förderanspruch nicht sofort verloren gehen. Der Bund will die entsprechenden Mittel kollektiv am Kapitalmarkt anlegen. Die Deutsche Bundesbank soll diese Anlage übernehmen. Wird später doch ein persönlicher Altersvorsorgevertrag eröffnet, können die staatlichen Beträge samt der bis dahin erzielten Wertentwicklung als Startkapital übertragen werden.
Nach dem Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes bleibt dafür Zeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wird erst danach ein Vertrag geschlossen, soll kein Startkapital aus der kollektiven Anlage mehr ausgezahlt werden. Nicht abgerufene Mittel würden an den Bundeshaushalt zurückfließen.
Vor dem 65. Geburtstag bleibt das geförderte Geld gesperrt
Die Bezeichnung Frühstart-Rente darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Geld für sehr lange Zeit gebunden ist. Das geförderte Kapital und die darauf entfallenden Erträge sollen grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Es darf weder beliehen noch verkauft werden.
Mit dem 18. Geburtstag endet die monatliche staatliche Zahlung. Das vorhandene Vermögen kann anschließend in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge übergehen und mit eigenen Beiträgen weiter aufgebaut werden. Erträge bleiben während der Ansparphase steuerfrei. Die spätere Auszahlung unterliegt jedoch der nachgelagerten Besteuerung.
Damit ist die Frühstart-Rente kein frei verfügbares Kinderdepot für Ausbildung, Studium oder die erste Wohnung. Der Staat zahlt nur unter der Bedingung, dass das geförderte Kapital bis ins spätere Rentenalter gebunden bleibt. Eltern können die zehn Euro also nicht für andere Ausgaben des Kindes verwenden.
Der Staat übernimmt auch bei fallenden Kursen keine Garantie
Das kollektive Vermögen soll am Kapitalmarkt angelegt werden. Erträge können nach der Begründung zum Entwurf ausdrücklich positiv oder negativ ausfallen. Der Bund schließt eine Haftung für die Wertentwicklung aus. Bei ungünstigen Kursen kann das später übertragene Startkapital daher niedriger sein als die Summe der rechnerisch angelegten Monatsbeträge.
Auch ein individueller Depotvertrag ist keine garantierte Zusatzrente. Entscheidend sind Anlageprodukt, Kosten und langfristige Entwicklung. Der extrem lange Zeitraum eröffnet zwar Renditechancen, beseitigt aber weder Marktrisiken noch Gebühren. Aus zehn Euro monatlich lässt sich deshalb keine verlässliche spätere Rentenhöhe ableiten.
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Beschlossen ist die Frühstart-Rente noch nicht
Der aktuelle Stand ist ein Referentenentwurf des Finanzministeriums. Das Kabinett, der Bundestag und der Bundesrat müssen das Gesetz noch beraten. Änderungen an den Jahrgängen, am Verfahren oder an der Höhe sind weiterhin möglich. Das Ministerium will das Gesetzgebungsverfahren möglichst 2026 abschließen. Die Auszahlung soll 2027 beginnen und für den ersten Jahrgang rückwirkend erfolgen.
Die aktuellen Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums bestätigen den Start mit dem Jahrgang 2020. Gegenüber den breiter angelegten Vorschlägen zur künftigen Alterssicherung bleibt der Kreis zunächst auffallend klein. Für Familien ist daher vor allem das Geburtsjahr entscheidend. Sechsjährige sollen rückwirkend profitieren, während nur wenig ältere Kinder vorerst keinen Cent staatliche Frühstart-Rente erhalten.