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Zwei Kinder machen aus 300 Euro Sparbeitrag 1.050 Euro

Ab 2027 können 25 Euro eigener Sparbeitrag im Monat bei einer Familie mit zwei zuschussberechtigten Kindern zu 1.050 Euro Altersvorsorgevermögen im Jahr werden. Zu den selbst eingezahlten 300 Euro kommen 150 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage. Der Staat legt damit 750 Euro dazu. Das ist das Zweieinhalbfache des Eigenbeitrags und keine angenommene Anlagerendite.

Jeder der ersten 300 Euro löst 2,50 Euro Zulage aus

Die neue Förderung gehört zum bereits beschlossenen Altersvorsorgereformgesetz. Nach den aktuellen Angaben des Bundesfinanzministeriums erhalten unmittelbar Förderberechtigte für jeden selbst eingezahlten Euro bis 360 Euro eine Grundzulage von 50 Cent. Für jedes zuschussberechtigte Kind kommt bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro eine Kinderzulage von einem Euro je Spar-Euro hinzu.

Bei zwei Kindern löst jeder der ersten 300 Euro Eigenbeitrag deshalb insgesamt 2,50 Euro Zulage aus: 50 Cent Grundzulage und jeweils einen Euro Kinderzulage für beide Kinder. Einschließlich des eigenen Euros landen damit 3,50 Euro im Vertrag. Bei 300 Euro im Jahr ergibt sich folgende Rechnung:

BestandteilBetrag im Jahr
Eigenbeitrag300 €
Grundzulage150 €
Kinderzulage für das erste Kind300 €
Kinderzulage für das zweite Kind300 €
Gesamtgutschrift1.050 €

Die Kinderzulage wird einem Elternteil zugeordnet und nicht beiden Eltern doppelt gewährt. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf die Zulage besteht und der begünstigte Elternteil einen zertifizierten Vertrag nutzt. Für den vollen Betrag von 300 Euro je Kind müssen mindestens 300 Euro im Jahr selbst eingezahlt werden.

Das Geburtsjahr des Kindes verändert den Höchstbetrag künftig nicht mehr. Im bisherigen Riester-System beträgt die Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder nur 185 Euro, für später geborene Kinder 300 Euro. Ab 2027 sind bei ausreichendem Eigenbeitrag unabhängig vom Geburtsjahr bis zu 300 Euro je Kind vorgesehen.

Kabinett beschließt Frühstartrente – 10 Euro im Monat sollen bis 65 rund 53.000 Euro werden

540 Euro sind nur die maximale Grundzulage

Die häufig genannte Höchstzulage von 540 Euro beschreibt nur die Grundzulage bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro. Die ersten 360 Euro bringen 180 Euro Zuschuss. Für die weiteren 1.440 Euro gibt es jeweils 25 Cent und damit weitere 360 Euro. Zusammen sind das 540 Euro.

Bei zwei Kindern können zusätzlich 600 Euro Kinderzulage hinzukommen. Aus 1.800 Euro Eigenbeitrag würden dann 2.940 Euro im Vertrag. Weitere Einzahlungen sind bis 6.840 Euro im Jahr möglich. Die Grundzulage steigt oberhalb von 1.800 Euro jedoch nicht weiter.

Altersvollrentner sind nicht direkt förderberechtigt

Der Kreis der Förderberechtigten wird 2027 deutlich erweitert. Neben rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehören künftig grundsätzlich auch bestimmte Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke dazu. Eine volle Erwerbsminderungsrente kann ebenfalls eine unmittelbare Förderberechtigung begründen.

Empfänger einer Vollrente wegen Alters nennt das Bundesfinanzministerium dagegen ausdrücklich als nicht unmittelbar förderberechtigt. Über einen unmittelbar berechtigten Ehepartner kann unter weiteren Voraussetzungen eine mittelbare Berechtigung bestehen. Dafür sind mindestens 120 Euro eigener Jahresbeitrag nötig, und die mittelbare Grundzulage bleibt auf höchstens 175 Euro begrenzt.

Die Zulage ist kein frei verfügbares Geld

Die hohe Förderquote bei kleinen Beiträgen darf nicht mit einem sofort auszahlbaren Zuschuss verwechselt werden. Das Geld bleibt grundsätzlich für die Altersvorsorge gebunden. Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge nicht besteuert. In der Auszahlungsphase unterliegen die Leistungen dann dem individuellen Steuersatz.

Das neue Altersvorsorgedepot darf ohne Beitragsgarantie in Fonds, Aktien und ETF investieren. Dadurch steigen die Renditechancen, Verluste sind aber ebenfalls möglich. Beim Standarddepot werden die Effektivkosten auf 1,0 Prozent begrenzt. Ob das öffentlich organisierte Standarddepot rechtzeitig einen Betreiber bekommt, ist weiterhin offen.

Alte Riester-Verträge wechseln nicht automatisch

Bestehende Riester-Verträge dürfen mit der bisherigen Förderung weiterlaufen. Ein Wechsel in die neue Fördersystematik oder in einen neuen Vertrag ist freiwillig. Die bisherige Förderung muss bei einem zulässigen Wechsel nicht zurückgezahlt werden. Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten können den Vorteil aber mindern.

Die neuen Produkte dürfen nach Angaben der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Die Förderung verändert die Ansprüche aus der gesetzlichen Rente nicht. Sie baut zusätzliches Vermögen auf, das in der persönlichen Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als künftiger Zahlbetrag erscheint.