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GdB 40 reicht trotz Gleichstellung nicht für die Schwerbehindertenrente

Mann steht zwischen einem offenen Zugang zum Arbeitsplatz und einem versperrten Weg in die frühere Rente.

Eine Gleichstellung verschafft Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 wichtige Rechte im Arbeitsleben. Beim Rentenbeginn endet die Gleichbehandlung jedoch abrupt. Für die frühere Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt das Gesetz weiterhin einen GdB von mindestens 50.

Betroffene können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen, wenn sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 3 SGB IX ein festgestellter GdB von mindestens 30 und weniger als 50.

Im Beruf kann dieser Status viel bewirken. Dazu gehören insbesondere der besondere Kündigungsschutz, Hilfen für eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung und die Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Rechtlich bleibt die betroffene Person dennoch gleichgestellt und wird nicht zu einem schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX.

Das Rentenrecht zieht die Grenze bei GdB 50

Genau diese Unterscheidung entscheidet über den früheren Rentenbeginn. § 37 SGB VI verlangt neben 35 Versicherungsjahren ausdrücklich, dass bei Beginn der Altersrente eine anerkannte Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt. Dafür muss der Grad der Behinderung wenigstens 50 betragen.

Eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX erfüllt diese Voraussetzung nicht. Darauf weist auch die aktuelle Rechtsanwendung der Rentenversicherung ausdrücklich hin. Selbst eine seit vielen Jahren bestehende Gleichstellung ersetzt den fehlenden GdB 50 nicht und öffnet deshalb keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Dass beide Gruppen im Arbeitsrecht häufig ähnlich behandelt werden, führt leicht zu einem falschen Rentenplan. Bereits § 151 SGB IX enthält Ausnahmen von der Gleichbehandlung. Gesetzlicher Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und die besondere Altersrente bleiben bei einer Gleichstellung ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Abschlag kann sich im selben Monat verdoppeln

Für Versicherte ab Jahrgang 1964 zeigt sich der finanzielle Unterschied besonders deutlich. Mit GdB 50 und erfüllter Wartezeit ist die Schwerbehindertenrente ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein vorgezogener Beginn kann ab 62 erfolgen – pro Monat werden 0,3 Prozent abgezogen, höchstens 10,8 Prozent.

Liegt nur ein GdB 40 mit Gleichstellung vor, bleibt bei 35 Versicherungsjahren regelmäßig die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie beginnt für denselben Jahrgang abschlagsfrei erst mit 67 Jahren und kann frühestens ab 63 bezogen werden. Beim frühesten Start entstehen daher bis zu 14,4 Prozent dauerhafter Abschlag.

Ein Vergleich für einen Rentenbeginn mit genau 63 Jahren macht die Folge sichtbar. Schwerbehinderte des Jahrgangs 1964 gehen dann 24 Monate vor ihrer abschlagsfreien Altersgrenze von 65 Jahren in Rente und verlieren 7,2 Prozent. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte liegen zwischen 63 und 67 dagegen 48 Monate, sodass 14,4 Prozent abgezogen werden.

Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro entsprechen 7,2 Prozent einem Abschlag von 108 Euro im Monat. Ohne anerkannte Schwerbehinderung verdoppelt sich der Abzug bei demselben Rentenbeginn auf 216 Euro. Die Differenz von monatlich 108 Euro bleibt grundsätzlich während der gesamten Rentenlaufzeit bestehen.

Mehrere Einzel-GdB werden nicht einfach addiert

Auch mehrere gesundheitliche Einschränkungen führen nicht automatisch über die Schwelle von 50. Für den Gesamt-GdB werden die Auswirkungen aller Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bewertet. Einzelwerte von beispielsweise 30 und 20 ergeben daher nicht rechnerisch einen GdB von 50.

Hat sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert oder sind weitere dauerhafte Einschränkungen hinzugekommen, kann eine neue Feststellung beantragt werden. Maßgeblich für Rechte ab einem GdB von 50 ist der im Bescheid festgestellte Gesamt-GdB und dessen Wirkungszeitpunkt, nicht der Gleichstellungsbescheid der Arbeitsagentur.

Eine noch laufende Prüfung führt ebenfalls nicht vorsorglich zur Schwerbehindertenrente. Wird später rückwirkend festgestellt, dass der GdB 50 bereits beim gewünschten Rentenbeginn vorlag, kann diese Anerkennung jedoch entscheidend sein. Nach den rechtlichen Hinweisen zu § 236a SGB VI entsteht die Schwerbehinderteneigenschaft kraft Gesetzes, sobald tatsächlich ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Das Datum, an dem der Bescheid ausgestellt wird, ist nicht allein ausschlaggebend.

Nach dem Rentenbeginn bleibt der Anspruch bestehen

Entscheidend ist die Schwerbehinderung beim Start der Altersrente. Sinkt der GdB erst danach unter 50, fällt die bereits bewilligte Rente nicht weg. Vor dem Rentenbeginn ist die Lage umgekehrt. Wer zu diesem Zeitpunkt nur einen GdB 30 oder 40 besitzt, wird durch eine Gleichstellung nicht über die gesetzliche Grenze gehoben. Neben dem Versicherungsverlauf muss deshalb auch der Schwerbehindertenstatus rechtzeitig geprüft werden. Ein Gleichstellungsbescheid schützt möglicherweise den Arbeitsplatz, verhindert aber keinen höheren Abschlag bei der Altersrente.