Kinder mit höchstens 100.000 Euro Jahreseinkommen müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern meist keinen Unterhalt zahlen. Eine frühere Schenkung ist dadurch jedoch nicht geschützt. Reichen Rente, Pflegeleistungen und eigenes Vermögen nicht für das Pflegeheim, kann das Sozialamt verschenktes Geld oder Eigentum zurückfordern.
Hohe Pflegeheimkosten führen häufig zu einer monatlichen Finanzierungslücke. Nachdem Einkommen und verwertbares Vermögen des Pflegebedürftigen berücksichtigt wurden, kann die Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege einspringen. Zuvor und auch während des Leistungsbezugs wird allerdings geprüft, ob Ansprüche gegen andere Personen bestehen.
Dazu kann ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gehören. Nach § 528 BGB darf eine Schenkung zurückverlangt werden, soweit der Schenker nach der Übertragung seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr bestreiten kann. Übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten, kann es diesen Anspruch nach § 93 SGB XII durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten.
Damit wird die Schenkung nicht durch einen Verwaltungsakt rückgängig gemacht. Vielmehr tritt der Sozialhilfeträger bis zur Höhe seiner Aufwendungen in einen bereits bestehenden zivilrechtlichen Anspruch des Pflegebedürftigen ein und kann ihn gegenüber dem Beschenkten durchsetzen.
Die Einkommensgrenze schützt nur vor Elternunterhalt
Seit 2020 gehen Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Eltern grundsätzlich nur auf den Sozialhilfeträger über, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Regel steht in § 94 Absatz 1a SGB XII. Sie betrifft den gesetzlichen Unterhalt zwischen Eltern und Kindern.
Bei einer Schenkung liegt die Sache anders. Grundlage der Rückforderung ist nicht die familiäre Unterhaltspflicht, sondern der Anspruch gegen den Empfänger des Geschenks. Deshalb kann auch ein Kind mit deutlich weniger als 100.000 Euro Jahreseinkommen in Anspruch genommen werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Geschenk an ein Kind, ein Enkelkind oder eine andere Person ging.
Werden Angehörige zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkosten angeschrieben, muss daher sauber getrennt werden: Ein Auskunfts- oder Zahlungsbegehren wegen Unterhalts ist etwas anderes als die Rückforderung einer früheren Vermögensübertragung. Die 100.000-Euro-Grenze lässt den zweiten Anspruch unberührt.
Entscheidend sind zehn Jahre bis zur Bedürftigkeit
Unbegrenzt lassen sich Schenkungen nicht zurückholen. Nach § 529 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre vergangen sind. Maßgeblich ist damit nicht erst das Datum, an dem das Sozialamt den Beschenkten anschreibt.
Entsteht der finanzielle Notbedarf innerhalb der Zehnjahresfrist, kann der Anspruch auch später noch verfolgt werden. Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass eine spätere Verbesserung der finanziellen Lage den bereits auf das Sozialamt übergeleiteten Anspruch nicht automatisch beseitigt. Ausschlaggebend war in dem Verfahren X ZR 246/02 die Vermögenslage bei Beantragung der Sozialhilfe.
Bei Immobilien kann der Beginn der Frist vom Vollzug der Übertragung abhängen. Im Fall X ZR 140/10 ließ ein vorbehaltenes lebenslanges Wohnungsrecht die Zehnjahresfrist weiterlaufen. Für den Beginn genügte dort, dass nach dem notariellen Vertrag und der Auflassung der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht worden war. Wann eine konkrete Übertragung vollständig geleistet wurde, hängt jedoch von ihrer Gestaltung ab.
Nicht immer muss das gesamte Geschenk zurück
Eine Rückforderung ist auf den tatsächlich ungedeckten Bedarf und den Wert der Schenkung begrenzt. Bei fortlaufenden Pflegeheimkosten kann daraus eine monatliche Zahlung entstehen, bis der Wert des Geschenks ausgeschöpft ist. Der Beschenkte darf die Herausgabe des Geschenks außerdem abwenden, indem er den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt.
Schutzregeln bestehen weiterhin. Eine Inanspruchnahme scheidet aus, wenn dadurch der eigene angemessene Unterhalt des Beschenkten oder dessen gesetzliche Unterhaltspflichten gefährdet würden. Auch der Einwand, nicht mehr bereichert zu sein, kann eine Rolle spielen. Bloßes Ausgeben bietet jedoch keinen sicheren Schutz. Wer nach Kenntnis der Bedürftigkeit oder der drohenden Rückforderung Vermögen weitergibt oder verbraucht, kann sich darauf regelmäßig nicht mehr berufen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Grenzen in seiner Entscheidung X ZR 229/99 zusammengefasst: Neben der Zehnjahresfrist können der eigene Unterhaltsbedarf und eine tatsächlich eingetretene Entreicherung den Beschenkten schützen. Eine pauschale Freigrenze wie beim Elternunterhalt gibt es für den Schenkungsrückforderungsanspruch dagegen nicht.
Große Übertragungen bleiben ein Pflegekostenrisiko
Übliche kleinere Geschenke zu Geburtstagen oder vergleichbaren Anlässen sind nicht mit der Übertragung eines Hauses oder größerer Geldbeträge gleichzusetzen. Besonders bei Immobilien, hohen Geldschenkungen und vorbehaltenen Wohn- oder Nutzungsrechten entscheiden Vertragsinhalt und Vollzugsdatum darüber, wie groß das spätere Rückforderungsrisiko ist.
Wer bereits Vermögen übertragen hat und anschließend den Eigenanteil im Pflegeheim nicht mehr aufbringen kann, muss frühere Schenkungen im Sozialhilfeverfahren offenlegen. Für den Beschenkten zählen dann nicht nur Einkommen und aktuelles Vermögen, sondern auch Zeitpunkt, Wert und Verwendung des Geschenks. Unterhalb von 100.000 Euro Jahreseinkommen besteht deshalb keineswegs automatisch Sicherheit.