Zwei pflegebedürftige Angehörige leben in Deutschland und werden hier zu Hause versorgt. Trotzdem muss die deutsche Pflegekasse für die Pflegeperson keine Rentenbeiträge zahlen. Entscheidend war in einem neuen Urteil nicht der Wohnort, sondern die Pflegeversicherung der beiden Rentner.
Beide bezogen ausschließlich eine französische Rente und waren deshalb in Frankreich versichert. Deutsche Pflegeleistungen erhielten sie lediglich im Rahmen der europäischen Amtshilfe. Für den pflegenden Schwiegersohn entstanden daraus keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung.
Schwiegersohn pflegte französische Rentner
Der Kläger kümmerte sich in Deutschland um seine Schwiegereltern. Beide bezogen allein eine französische Altersrente. Nach den europäischen Regeln blieben sie deshalb dem französischen System der Kranken- und Pflegeversicherung zugeordnet.
Benötigte Pflegeleistungen wurden trotzdem an ihrem deutschen Wohnort erbracht. Möglich war das über die sogenannte Sachleistungsaushilfe: Die deutsche Pflegekasse stellte die Versorgung praktisch bereit, handelte dabei aber für Rechnung des zuständigen französischen Trägers.
Für den Schwiegersohn beantragte die Familie deutsche Rentenbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege. Sowohl die Pflegekasse als auch die Rentenversicherung lehnten ab. Das Sozialgericht gab der Pflegeperson zunächst recht, das Landessozialgericht hob diese Entscheidung wieder auf.
Deutscher Wohnort allein reicht nicht
Am 11. Dezember 2025 bestätigte das Bundessozialgericht die Ablehnung. Eine Pflichtversicherung der Pflegeperson in der deutschen Rentenversicherung setze voraus, dass die gepflegte Person selbst in der deutschen sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sei. Genau daran fehlte es.
Dass Pflege, Wohnung und Alltag in Deutschland lagen, änderte die Zuständigkeit nicht. Die deutsche Kasse erfüllte keine eigene Leistungspflicht gegenüber ihren Versicherten, sondern half lediglich dem französischen Träger bei der Erbringung von Sachleistungen. Aus dieser Amtshilfe entstand kein deutscher Anspruch auf Rentenbeiträge für die Pflegeperson.
Das Gericht ordnete die Beitragszahlung für Pflegepersonen als Geldleistung der Pflegeversicherung ein. Innerhalb der europäischen Koordinierung bleibt für solche Geldleistungen grundsätzlich der Staat zuständig, dessen Versicherungssystem die gepflegte Person unterliegt. Im konkreten Fall war das Frankreich.
Rentenpunkte gibt es nur unter festen Bedingungen
Bei einer gewöhnlichen Pflegekonstellation innerhalb Deutschlands kann die Pflegekasse Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Dafür muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss zu Hause, nicht erwerbsmäßig und regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen erfolgen.
Zusätzlich darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Erfüllt sie alle Voraussetzungen, steigt das deutsche Rentenkonto durch die gemeldeten Pflichtbeiträge. Einen Antrag auf die Beiträge muss sie nicht stellen, wohl aber den Fragebogen der Pflegekasse vollständig ausfüllen. Einen Überblick gibt renten.net unter Rente für pflegende Angehörige.
Der entschiedene Fall scheiterte nicht an Pflegestunden, Pflegegrad oder Umfang einer Beschäftigung. Ausschlaggebend war allein die ausländische Versicherungszuständigkeit der beiden Rentner. Darin liegt die Bedeutung des Urteils für Familien, die über Grenzen hinweg leben.
Der Heimatstaat kann zuständig bleiben
Keine deutschen Rentenbeiträge bedeuten nicht zwangsläufig, dass die Pflege in keinem Staat berücksichtigt wird. Nach der Entscheidung kann der zuständige ausländische Träger für mögliche Geldleistungen oder eine soziale Absicherung verantwortlich sein. Ob und in welchem Umfang dort Ansprüche bestehen, richtet sich allerdings nach dem Recht des betreffenden Landes.
Pflegepersonen sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein deutscher Pflegegrad oder deutsche Pflegesachleistungen automatisch zu deutschen Rentenpunkten führen. Vor allem bei Angehörigen, die ausschließlich eine Rente aus einem anderen EU-Staat beziehen, muss zuerst die Versicherungszuständigkeit geklärt werden.
Sinnvoll ist eine schriftliche Auskunft der beteiligten Pflege- und Rentenversicherungsträger. Darin sollte festgehalten werden, welcher Staat für Geldleistungen zuständig ist und ob die Pflegetätigkeit dort rentenrechtlich berücksichtigt werden kann. Bleiben Zuständigkeitsfragen offen, können die deutschen Verbindungsstellen der Sozialversicherung helfen.
Pflege in Deutschland schützt das Rentenkonto nicht immer
Für viele Angehörige ist die Beitragszahlung ein wichtiger Ausgleich, weil sie wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Fällt sie aus, kann nicht nur die aktuelle Belastung steigen, sondern später auch die eigene Altersrente niedriger ausfallen. Bei mehrjähriger Pflege summiert sich die Lücke.
Das Urteil B 10/12 R 4/23 R zieht eine klare Grenze: Die tatsächliche Pflege in Deutschland genügt nicht, wenn der Pflegebedürftige ausschließlich dem Sicherungssystem eines anderen EU-Staates angehört. Deutsche Sachleistungen auf Rechnung des Auslands machen ihn nicht zum Mitglied der deutschen Pflegeversicherung.
Wer bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, sollte daher genau auf die Begründung achten. Geht es um eine ausländische Zuständigkeit, führt der Weg nicht automatisch zu deutschen Rentenpunkten. Zugleich sollte geprüft werden, ob im Versicherungsstaat des Rentners ein eigener Anspruch besteht. Weitere Fallstricke bei der Beitragszahlung beschreibt renten.net im Beitrag Wann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt.