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Witwenrente: Rentenversicherung fordert 7.000 Euro zurück und scheitert vor Gericht

Rentner liest Rückforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung am Schreibtisch neben einer Zeitung mit Urteilsschlagzeile.

Die Rentenversicherung darf eine Witwenrente nicht einfach rückwirkend kürzen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern, ohne den Einzelfall eingehend zu prüfen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall eines Rentners, der fast 7.000 Euro zurückzahlen sollte – konkret ging es um eine Witwerrente, die Hinterbliebenenrente für Männer nach dem Tod ihrer Ehefrau. Das Gericht machte deutlich: Die Behörde hätte sorgfältiger abwägen müssen, ob eine Rückforderung überhaupt gerechtfertigt ist.

Rentenversicherung fordert 7.000 Euro zurück

Der Rentner bezog seit 2007 eine Witwerrente und ging ab dem Jahr 2010 selbst in Rente. Die Rentenversicherung bemerkte aber erst 2019, dass die Altersrente nicht auf die Witwerrente angerechnet worden war. Sie senkte daraufhin die Witwerrente und forderte eine Nachzahlung in Höhe von 6.988,38 Euro für die vergangenen neun Jahre – allerdings ohne vorherige Anhörung des Betroffenen.

Witwenrente wird gekürzt – ab wann eigenes Einkommen zum Problem wird

Gericht: Rentner trifft keine Schuld

Der Rentner wehrte sich mit dem Argument, dass er bei der Beantragung seiner Altersrente den Bezug der Witwerrente angegeben hatte. Das Landessozialgericht bestätigte: Den Rentner trifft keine grobe Fahrlässigkeit. Die Anrechnung von Einkommen sei kompliziert, und ein Laie müsse nicht automatisch erkennen, dass er eine doppelte Mitteilung machen müsse. Das Gericht betonte zudem: Der Rentner hatte keinen Anlass zu vermuten, dass innerhalb derselben Behörde verschiedene Sachbearbeiter zuständig waren, die offenbar nicht miteinander kommunizierten. Genau dieser interne Koordinationsfehler der Rentenversicherung durfte nicht zu seinen Lasten gehen.

Laut Gericht hätte die Rentenkasse nicht einfach nach starren Regeln handeln dürfen. Stattdessen wäre eine individuelle Prüfung nötig gewesen, ob der Rentner den Fehler hätte erkennen können und ob eine Rückforderung verhältnismäßig wäre. Da diese Abwägung unterblieb, erklärte das Gericht die Rückforderung für unzulässig.

Rentner dürfen auf korrekte Berechnung vertrauen

Bereits das Sozialgericht Oldenburg hatte der Klage des Rentners stattgegeben. Die Rentenversicherung legte Berufung ein – und scheiterte erneut. Da keine Revision zugelassen wurde, ist das Urteil (L 12 R 98/22) nun rechtskräftig. Es ist ein klares Signal: Wer eine Rente bezieht, darf darauf vertrauen, dass sie korrekt berechnet wurde. Falls sich später ein Behördenfehler herausstellt, kann nicht automatisch eine Rückzahlung verlangt werden.

Wer selbst eine Rückforderung erhält, sollte nicht einfach zahlen. Gegen jeden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Es lohnt sich, den Einzelfall prüfen zu lassen – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.