Drei Jahre wurde die Regelaltersrente ohne Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgezahlt. Dann verlangte die Rentenversicherung 3.225,24 Euro zurück. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält die Nachforderung für rechtmäßig. Besonders hart: Für die Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob den Rentner oder den Rentenversicherungsträger ein Verschulden am unterbliebenen Abzug trifft.
Drei Jahre Regelaltersrente ohne Abzug
Der Streitfall zeigt, wie teuer ein ungeklärter Krankenversicherungsstatus im Rentenbezug werden kann. Der Kläger bezog bis Januar 2020 eine Erwerbsminderungsrente und anschließend Regelaltersrente. Zunächst wurden aus beiden Renten keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten.
Erst im Januar 2023 teilte die Krankenkasse der Rentenversicherung mit, dass bereits seit April 2007 durchgehend Versicherungspflicht bestanden hatte. Daraufhin wurde die Regelaltersrente rückwirkend ab Februar 2020 neu berechnet. Für den Zeitraum bis Ende Januar 2023 setzte die Rentenversicherung eine Überzahlung von 3.225,24 Euro fest.
Hinzu kamen 1.142,64 Euro für den unmittelbar vorausgehenden Zeitraum der Erwerbsminderungsrente. Insgesamt standen damit 4.367,88 Euro im Streit. Für die Altersrente allein waren es die 3.225,24 Euro.
Das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2026 mit dem Aktenzeichen L 8 R 746/25 bestätigt diese Nachforderung. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Fehlerfrage hilft beim Beitrag nicht
Der entscheidende Punkt liegt nicht in der Höhe der Rente, sondern in der Beitragserhebung. Nach § 255 Abs. 2 SGB V müssen rückständige Krankenversicherungsbeiträge aus einer weiterlaufenden Rente nacherhoben werden, wenn ihr Einbehalt zuvor unterblieben ist. Über § 60 SGB XI gilt das entsprechend für die Pflegeversicherung.
Damit handelt es sich nicht um die klassische Rückforderung einer rechtswidrig zu hoch bewilligten Rente. Genau deshalb greifen die üblichen Vertrauensschutzregeln des SGB X hier nicht in derselben Weise.
Das LSG formuliert die Konsequenz deutlich: Ob der Versicherte oder der Rentenversicherungsträger die unterbliebene Beitragszahlung verschuldet hat, ist für die nachträgliche Beitragserhebung nicht entscheidend. Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Krankenversicherungsstatus bereits über Jahre ungeklärt gewesen war.
Wer einen ungewöhnlich hohen Zahlbetrag erhält, sollte deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass ein fehlender Abzug endgültig erledigt ist. Welche Abzüge bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern regulär anfallen, zeigt renten.net unter Krankenversicherung und Pflegeversicherung in der Rente.
Nachforderung kann die laufende Rente treffen
Die Rentenversicherung hatte den Kläger darauf hingewiesen, dass rückständige Beiträge grundsätzlich aus der weiterlaufenden Rente einbehalten werden können. Nach den gesetzlichen Regeln kann dabei bis zur Hälfte der laufenden Leistung aufgerechnet werden, wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit entsteht oder vertieft wird.
Dieser Punkt braucht allerdings eine saubere Trennung. Das LSG hat im konkreten Verfahren nicht darüber entschieden, ob tatsächlich die Hälfte der laufenden Rente einbehalten werden durfte. Die Rentenversicherung hatte die Beitragsschuld zunächst festgestellt und eine spätere Aufrechnung vorbereitet, sie aber noch nicht umgesetzt.
Wer wegen eines solchen Einbehalts auf Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen wäre, muss die wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen. Im Streitfall hatte der Kläger entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.
Vier Jahre Verjährung begrenzen die Nachforderung
Unbegrenzt kann die Rentenversicherung nicht zurückgehen. Im Verfahren war die vierjährige Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge entscheidend. Beitragsansprüche für Zeiten bis November 2018 wurden deshalb nicht mehr geltend gemacht, obwohl die Krankenkasse eine Versicherungspflicht seit April 2007 gemeldet hatte.
Auch eine Verwirkung der noch offenen Beiträge lehnte das Gericht ab. Dafür reicht eine lange Zeit ohne Forderung nicht. Erforderlich wären zusätzliche Umstände, aus denen ein Rentner berechtigt schließen durfte, dass die Forderung nicht mehr erhoben wird.
Für Betroffene sind deshalb drei Daten zentral: Seit wann bestand tatsächlich Versicherungspflicht, für welche Monate wurden keine Beiträge abgezogen und welche Zeiträume sind bei Erlass des Bescheids bereits verjährt.
Bescheid auf Zeitraum und Versicherungsstatus prüfen
Eine rückwirkende Neuberechnung sollte nicht nur auf den Endbetrag geprüft werden. Entscheidend sind der gemeldete Versicherungsstatus, der Beginn der Beitragspflicht und die einzelnen Monate der Nachforderung. Bei einem Änderungsbescheid lohnt sich außerdem ein Abgleich mit den allgemeinen Prüfpunkten unter Rentenbescheid prüfen.
Das Urteil ist kein Freibrief für beliebige Rückforderungen. Es zeigt aber eine unangenehme Besonderheit der Kranken- und Pflegebeiträge aus Renten: Ein jahrelang unterbliebener Abzug kann später noch finanziell aufschlagen, solange die Beitragsforderung nicht verjährt ist.