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Neue Rentenregel ab 2027: Höhere letzte Entgelte zählen nach, niedrigere nicht

Beschäftigter kurz vor der Rente bespricht seine letzten Entgeltmeldungen mit einer Mitarbeiterin der Personalstelle

Bei Altersrenten mit Beginn ab 1. Januar 2027 wird die Rentenversicherung die letzten noch nicht gemeldeten Arbeitsmonate automatisch hochrechnen. Eine Zustimmung ist nicht mehr nötig. Besonders wichtig ist die neue Korrekturregel: Sind die später tatsächlich gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen höher, wird die Rente automatisch neu festgestellt. Sind sie niedriger, bleibt es für diese Rente bei der günstigeren Hochrechnung.

Die Wahlmöglichkeit verschwindet

Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre elektronischen Rentenanträge bereits auf die neue Rechtslage vorbereitet. In den aktuellen Hinweisen zum eAntrag stellt sie klar: Beginnt eine Altersrente am 1. Januar 2027 oder später, muss die Berechnung stets mit einer Hochrechnung erfolgen. Die bisherige Frage, ob der Versicherte der Hochrechnung zustimmt, wird bei einem entsprechenden Rentenbeginn ausgeblendet.

Entscheidend ist damit der Rentenbeginn und nicht der Tag, an dem der Antrag abgeschickt wird. Wer beispielsweise noch 2026 den Antrag für eine Altersrente ab Januar 2027 stellt, fällt bereits unter die neue Regel. Für die Planung des Antrags bleibt die Empfehlung bestehen, die Altersrente etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu beantragen. Welche Fristen und Unterlagen dafür wichtig sind, zeigt renten.net beim Rentenantrag.

Bis zu drei Monate werden vorausberechnet

Hinter der Hochrechnung steckt ein praktisches Problem. Kurz vor Rentenbeginn liegen der Rentenversicherung die endgültigen Entgeltmeldungen für die letzten Arbeitsmonate häufig noch nicht vor. Würde sie darauf warten, könnte sich der Rentenbescheid verzögern.

§ 194 SGB VI löst dieses Problem über eine gesonderte Meldung. Der Arbeitgeber meldet bereits abgelaufene Beschäftigungszeiten. Für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn errechnet die Rentenversicherung anschließend voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen für höchstens drei Monate. Grundlage sind die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der vorausgehenden zwölf Kalendermonate.

Die Deutsche Rentenversicherung ordnet die Änderung als erleichterte Rentenfeststellung ein. Das SGB-VI-Anpassungsgesetz wurde bereits Ende 2025 verkündet. Die neue Hochrechnungsregel tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Es handelt sich damit nicht um einen Reformvorschlag, sondern um beschlossenes Recht.

Die Korrektur funktioniert nur zugunsten der Rente

Für die Rentenhöhe steckt die wichtigste Änderung in § 70 Abs. 4 SGB VI. Zeigen die später eingehenden tatsächlichen Entgeltdaten, dass daraus eine höhere Rente entsteht als aus der Hochrechnung, muss die Rentenversicherung die Altersrente neu feststellen. Ein eigener Änderungsantrag ist dafür nicht nötig. Die DRV spricht ausdrücklich von einer automatischen neuen Berechnung.

Umgekehrt führt ein niedrigeres tatsächliches beitragspflichtiges Einkommen nicht zu einer nachträglichen Kürzung dieser Rente. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall, dass die tatsächlichen Einnahmen für die bereits berechnete Altersrente außer Betracht bleiben. Die Hochrechnung wirkt damit ab 2027 asymmetrisch: Eine positive Abweichung kann die Rente erhöhen, eine negative Abweichung drückt den festgestellten Betrag nicht wieder nach unten.

Das kann beispielsweise bei schwankenden beitragspflichtigen Entgelten in den letzten Beschäftigungsmonaten eine Rolle spielen. Maßgeblich ist aber nicht das ausgezahlte Nettoentgelt, sondern das rentenversicherungspflichtige Einkommen. Auch Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzeugt keine unbegrenzt zusätzlichen Entgeltpunkte. Wie versichertes Einkommen in Punkte übersetzt wird, erklärt renten.net unter Rentenpunkte berechnen.

Nicht mit der Renteninformation verwechseln

Die Hochrechnung im Rentenantrag ist etwas anderes als die Prognose in der jährlichen Renteninformation. Dort wird eine mögliche spätere Altersrente über viele Jahre fortgeschrieben. Die neue Regel ab 2027 betrifft dagegen nur die noch fehlenden beitragspflichtigen Einnahmen unmittelbar vor einem konkreten Altersrentenbeginn.

Für Neurentner ab Januar 2027 wird damit ein bisheriger Entscheidungspunkt aus dem Antrag gestrichen. Gleichzeitig schützt die neue Regel davor, dass später gemeldete höhere beitragspflichtige Einnahmen in den letzten Monaten unberücksichtigt bleiben.