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Pflegende Angehörige können 1.800 Euro vom Einkommen abziehen

Pflegender Angehöriger mit Pflegeperson bei der Erstellung der Steuererklärung

Wer einen Angehörigen unbezahlt zu Hause pflegt, kann sein steuerpflichtiges Einkommen um bis zu 1.800 Euro senken. Belege für einzelne Ausgaben sind dafür nicht nötig. Mehrere Pflegepersonen, eine Vergütung oder ein falsch eingetragener Pflegegrad können den Pauschbetrag allerdings verkleinern oder ganz kosten.

Pflege kostet nicht nur Zeit, sondern häufig auch eigenes Geld. Fahrten, zusätzliche Wäsche, kleine Anschaffungen und viele weitere Ausgaben tauchen im Alltag einzeln auf. Statt jeden Betrag zu sammeln, erlaubt § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz einen jährlichen Pflege-Pauschbetrag.

Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro. Pflegegrad 3 bringt 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 können 1.800 Euro angesetzt werden. Den vollständigen Wortlaut enthält § 33b EStG. Auch für eine hilflose Person mit dem Merkzeichen H gilt der Höchstbetrag von 1.800 Euro.

1.800 Euro sind keine Steuererstattung

Leicht missverständlich ist die Höhe. Das Finanzamt überweist nicht automatisch 1.800 Euro. Der Pauschbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Wie viel Steuer dadurch tatsächlich entfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Liegt die steuerliche Wirkung beispielsweise bei 20 Prozent, spart der Höchstbetrag rechnerisch rund 360 Euro Einkommensteuer. Bei einem höheren Grenzsteuersatz fällt die Entlastung größer aus, bei sehr niedrigem Einkommen kleiner oder gar nicht. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, erhält allein durch den Pauschbetrag keine Auszahlung.

Trotzdem kann sich der Eintrag lohnen, sobald neben der Rente noch Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder andere steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Auch Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung sollten prüfen, ob die Pflegeperson den Betrag geltend machen kann.

Persönliche und unbezahlte Pflege ist Pflicht

Vorausgesetzt wird, dass die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgt. Diese Wohnung muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Ein ausschließliches Organisieren von Pflegedienst, Medikamenten und Terminen reicht nicht sicher aus, wenn die Person selbst keine Pflege leistet.

Außerdem darf die Pflegeperson im Kalenderjahr keine Einnahmen für ihre Hilfe erhalten. Eine echte Bezahlung oder frei verfügbare Vergütung kann den Anspruch ausschließen. Für Eltern eines Kindes mit Behinderungen enthält das Gesetz eine ausdrückliche Ausnahme: Das für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt unabhängig von seiner Verwendung nicht als schädliche Einnahme.

In anderen Familienkonstellationen sollte eine Weitergabe von Pflegegeld nicht vorschnell als unproblematisch behandelt werden. Entscheidend ist, ob das Geld eine Gegenleistung für die Pflege darstellt oder lediglich für den Pflegebedürftigen verwaltet und für dessen Versorgung eingesetzt wird. Bei regelmäßigen Zahlungen an die Pflegeperson empfiehlt sich eine steuerliche Prüfung.

Der höchste Pflegegrad des Jahres zählt vollständig

Eine günstige Besonderheit betrifft Änderungen im Jahresverlauf. Wird Pflegegrad 3 erst im Oktober festgestellt, kann für das gesamte Kalenderjahr der Pauschbetrag von 1.100 Euro gelten. Eine Aufteilung nach Monaten verlangt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist der höchste Pflegegrad, der irgendwann im Kalenderjahr festgestellt war.

Dasselbe gilt bei einer Herabstufung oder beim Tod der gepflegten Person. Bestand ein begünstigter Pflegegrad im betreffenden Jahr und wurden die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wird der Jahresbetrag nicht zeitanteilig gekürzt. Dadurch kann ein Bescheid über einen höheren Pflegegrad auch rückwirkend für die Steuererklärung wichtig werden.

Mehrere Helfer müssen den Betrag teilen

Pflegen zwei Geschwister denselben Elternteil persönlich und unbezahlt, wird der Pauschbetrag durch zwei geteilt. Bei Pflegegrad 4 bleiben jedem damit 900 Euro. Drei begünstigte Pflegepersonen erhalten jeweils 600 Euro. Eine freie Aufteilung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand sieht § 33b EStG nicht vor.

Gezählt werden dabei Pflegepersonen, die selbst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wer nur gelegentlich Einkäufe erledigt oder gegen Bezahlung hilft, ist nicht automatisch eine weitere begünstigte Pflegeperson. Verzichtet eine berechtigte Pflegeperson auf ihren Antrag, wächst der Anteil der anderen nicht automatisch. Familien sollten deshalb abstimmen, wer die Pflege in der Steuererklärung angibt, damit das Finanzamt widersprüchliche Angaben nicht erst später klären muss.

Die Steuerhilfe ersetzt keine Rentenbeiträge

Pflege-Pauschbetrag und Rentenversicherung sind zwei getrennte Ansprüche. Für die Steuer ist kein bestimmter wöchentlicher Mindestumfang im Gesetz genannt. Rentenbeiträge der Pflegekasse setzen dagegen unter anderem mindestens zehn Stunden Pflege an wenigstens zwei Tagen pro Woche voraus. Zusätzlich darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sein.

Wer beide Regelungen erfüllt, kann sowohl den Pauschbetrag nutzen als auch Rentenansprüche durch häusliche Pflege erwerben. Gerade bei längerer Pflege können die Beiträge zur Rente finanziell deutlich stärker wirken als die einmalige Steuerentlastung.

Beantragt wird der Pflege-Pauschbetrag jedes Jahr in der Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen. Notwendig sind unter anderem Pflegegrad und Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person. Rechnungen über einzelne Pflegeausgaben müssen für den Pauschbetrag nicht vorgelegt werden. Wer stattdessen höhere tatsächliche Kosten nach § 33 EStG geltend machen möchte, braucht Nachweise und muss die zumutbare Eigenbelastung beachten.

Auch Entlastungsangebote ändern den Steueranspruch nicht automatisch. Lässt sich die Pflegeperson zeitweise vertreten, kann zusätzlich Verhinderungspflege genutzt werden. Persönliche Pflege im übrigen Jahr muss aber weiterhin tatsächlich stattfinden.