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Nur jeder fünfte Minijobber zahlt den vollen Rentenbeitrag

Beim Ausstempeln hält eine Beschäftigte ihre Zugangskarte an ein digitales Zeiterfassungsgerät im Supermarkt.
Nur rund jeder fünfte Minijobber zahlte Mitte 2025 den vollen Rentenversicherungsbeitrag.

Von 7,91 Millionen geringfügig Beschäftigten zahlten Mitte 2025 lediglich 1,57 Millionen den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das entspricht 19,9 Prozent. Bei rund vier von fünf Minijobbern blieb es beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers oder es floss überhaupt kein Rentenbeitrag. Die neue Bestandsaufnahme zeigt, wie selten eigene Pflichtbeiträge im Minijob tatsächlich sind.

6,09 Millionen bleiben beim Pauschalbeitrag

Die Zahlen stehen in einer Antwort der Bundesregierung vom 27. Juli 2026. Grundlage ist die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2025. Erfasst wird der Arbeitsort und nicht der Wohnort.

Rentenbeitrag im MinijobBeschäftigteAnteil
Voller Beitrag1.573.42119,9 %
Nur Pauschalbeitrag6.093.78777,0 %
Kein Beitrag246.8003,1 %

Die Beitragsarten dürfen allerdings nicht mit 6,34 Millionen freiwilligen Befreiungen gleichgesetzt werden. Die Statistik nennt den Beitragsstatus, aber nicht den Grund. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente bezieht, ist im Minijob beispielsweise kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt trotzdem den Pauschalbeitrag. Ein solcher Rentner kann auf die Versicherungsfreiheit verzichten, nutzt dafür aber nicht die neue Aufhebung einer früher beantragten Befreiung.

Ein Pauschalbeitrag bedeutet nicht, dass gar nichts für die spätere Rente ankommt. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent des Verdienstes. Der Beschäftigte stockt auf den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent auf, wenn keine Befreiung vorliegt. Dafür sind normalerweise 3,6 Prozent Eigenanteil fällig.

Mehr Rente ist nicht der größte Vorteil

Bei der 2026 geltenden Minijob-Grenze von 603 Euro kostet der Eigenanteil monatlich 21,71 Euro und damit 260,50 Euro im Jahr. Nach Angaben der Minijob-Zentrale erhöht ein Jahr mit vollem Beitrag die spätere Monatsrente derzeit um 5,68 Euro. Ohne Eigenanteil sind es durch den Arbeitgeberbeitrag rund 4,58 Euro. Die zusätzliche Rentensteigerung beträgt also nur etwa 1,10 Euro im Monat – für einen jährlichen Rentenbeitrag von 260,50 Euro.

Wer ausschließlich auf diese Differenz schaut, wird den Eigenanteil kaum attraktiv finden. Wichtiger kann sein, dass die Beschäftigungsmonate vollständig für rentenrechtliche Wartezeiten zählen. Pflichtbeiträge können außerdem Ansprüche auf Rehabilitation sichern, den Schutz bei Erwerbsminderung erhalten oder den Zugang zur Riester-Förderung eröffnen. Ob daraus im konkreten Fall ein Vorteil entsteht, hängt vom Versicherungsverlauf ab.

Mit dem Minijob-Rentenrechner lassen sich Eigenbeitrag und zusätzliche Rentenwirkung anhand des tatsächlichen Monatsverdienstes gegenüberstellen. Bei einem Minijob im Privathaushalt fällt die Rechnung deutlich anders aus, weil der Arbeitgeber nur fünf Prozent und der Beschäftigte grundsätzlich 13,6 Prozent trägt.

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Seit Juli ist die Rückkehr möglich

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht war früher für die Dauer des Minijobs bindend. Seit dem 1. Juli 2026 kann sie einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber. Wirksam wird die Rückkehr grundsätzlich im folgenden Monat, rückwirkende Beiträge sind ausgeschlossen.

Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich. Die Aufhebung erfasst bestehende und später hinzukommende Minijobs mit Verdienstgrenze. Anschließend lässt sie sich während dieser Beschäftigungen nicht wieder zurücknehmen. Die Einzelheiten zur Aufhebung der Rentenbefreiung im Minijob sind deshalb vor dem Antrag entscheidend.

Die Statistik vom Juni 2025 kann die neue Wahlmöglichkeit noch nicht abbilden. Erst spätere Daten werden zeigen, wie viele der mehr als sechs Millionen Minijobber mit Pauschalbeitrag tatsächlich zum vollen Rentenbeitrag wechseln. Bis dahin bleibt offen, ob die Reform den Anteil voller Beiträge spürbar erhöht.