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Minijobber bekommen eine zweite Chance für die Rente

App auf Smartphone mit Wahlschalter zur Rentenbefreiung beim Minijob

Für viele Minijobber gilt seit Juli 2026 eine wichtige neue Möglichkeit: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung einmalig wieder rückgängig machen. Damit wird aus einem befreiten Minijob wieder ein rentenversicherungspflichtiger Minijob. Der Beschäftigte zahlt dann eigene Beiträge, erhält dafür aber auch wieder den vollen Zugang zu rentenrechtlichen Ansprüchen.

Das klingt klein, kann aber wichtig werden. Gerade wer nur geringfügig arbeitet, Lücken im Versicherungsverlauf hat oder eine Absicherung bei Erwerbsminderung braucht, sollte die neue Regel kennen. Bisher saß eine Befreiung für die Dauer des Minijobs fest. Diese starre Regel ist seit dem 1. Juli 2026 gelockert.

Was sich seit Juli geändert hat

Minijobs sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag, der Minijobber trägt den Eigenanteil. Wer diesen Eigenanteil nicht zahlen will, kann sich befreien lassen.

Genau diese Befreiung war bislang praktisch endgültig. Wer sie einmal beantragt hatte, konnte in demselben Minijob nicht wieder zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist das seit dem 1. Juli 2026 anders: Eine Befreiung kann einmalig wieder aufgehoben werden.

Für Betroffene bedeutet das: Der Minijob läuft künftig wieder mit eigenen Rentenbeiträgen. Die Änderung wirkt aber nur für die Zukunft. Vergangene Monate ohne eigene Beiträge werden dadurch nicht nachträglich zu Pflichtbeitragszeiten.

So viel kostet die Rückkehr

Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent zur Rentenversicherung. Der Minijobber übernimmt die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent. Der eigene Anteil liegt deshalb regelmäßig bei 3,6 Prozent des Verdienstes.

MonatsverdienstEigenanteil im gewerblichen MinijobNetto weniger pro Monat
200 €3,6 %7,20 €
400 €3,6 %14,40 €
603 €3,6 %21,71 €

Bei einem vollen Minijob an der Verdienstgrenze von 603 Euro sind das rund 21,71 Euro im Monat oder etwa 260,50 Euro im Jahr. Für eine genaue Berechnung kann der Minijob-Rentenrechner 2026 genutzt werden.

Anders sieht es im Privathaushalt aus. Dort zahlt der Arbeitgeber nur fünf Prozent zur Rentenversicherung. Wer dort rentenversicherungspflichtig ist, trägt einen deutlich höheren Eigenanteil von 13,6 Prozent. Bei sehr niedrigen Verdiensten kann außerdem der Mindestbeitrag eine Rolle spielen.

Was der Eigenanteil bringt

Der Eigenbeitrag erhöht nicht nur die spätere Rente. Wichtiger ist oft etwas anderes: Die Monate zählen als Pflichtbeitragszeiten. Solche Zeiten können für Wartezeiten bei Altersrenten, für Reha-Leistungen und für den Schutz bei Erwerbsminderung entscheidend sein.

Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass Minijobber mit eigenen Rentenbeiträgen Beschäftigungszeiten voll als Wartezeiten angerechnet bekommen. Außerdem kann der volle Rentenversicherungsschutz beim Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha und bei der Erwerbsminderungsrente eine Rolle spielen. Auch ein möglicher Grundrentenzuschlag kann von solchen Zeiten profitieren.

Gerade bei der Erwerbsminderungsrente geht es nicht nur um ein paar Euro Altersrente. Für den Anspruch sind neben der allgemeinen Wartezeit regelmäßig auch Pflichtbeiträge in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wichtig. Wer nur einen Minijob hat und sich befreien lässt, spart zwar den Eigenanteil. Gleichzeitig können wichtige Pflichtbeiträge fehlen.

Für wen die neue Möglichkeit wichtig ist

Besonders interessant ist die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht für Minijobber, die keine andere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung haben. Dazu können Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose mit Minijob oder Menschen gehören, die nach längerer Pause wieder arbeiten.

Auch kurz vor wichtigen Wartezeiten kann der Eigenbeitrag sinnvoll sein. Wer bestimmte Rentenarten erreichen will, braucht eine ausreichende Zahl an Versicherungsjahren. Jeder Monat mit Pflichtbeitrag kann dann zählen.

Wer dagegen zusätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausübt, ist über den Hauptjob ohnehin in der Rentenversicherung. In solchen Fällen geht es beim Eigenanteil im Minijob vor allem um eine zusätzliche Rentensteigerung und weitere Beitragszeiten. Der Schutz bei Erwerbsminderung hängt dann meist bereits am Hauptjob.

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Der Antrag läuft über den Arbeitgeber

Die Aufhebung der Befreiung beantragt der Minijobber schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber. Im Gewerbe muss der Arbeitgeber den Eingang dokumentieren und die Änderung an die Minijob-Zentrale melden. Im Privathaushalt läuft die Meldung über den Änderungsscheck.

Nach Angaben der Minijob-Zentrale gilt die Aufhebung ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich. Auch ein späterer Widerruf der Aufhebung ist ausgeschlossen.

Bei mehreren Minijobs lässt sich die Entscheidung nicht beliebig aufteilen. Die Aufhebung gilt einheitlich für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die nebeneinander ausgeübt werden und zusätzlich danach aufgenommen werden.

Nicht blind unterschreiben

Die neue Regel ist eine echte zweite Chance. Trotzdem sollte niemand den Antrag nebenbei unterschreiben. Wer zurück in die Rentenversicherungspflicht geht, bekommt monatlich weniger ausgezahlt. Im gewerblichen Minijob ist der Eigenanteil überschaubar, im Privathaushalt fällt er deutlich höher aus.

Entscheidend ist deshalb die eigene Lage. Wer Pflichtbeiträge für Erwerbsminderung, Reha oder Wartezeiten braucht, kann mit dem Eigenanteil viel absichern. Wer bereits über einen Hauptjob voll versichert ist, muss genauer abwägen, ob der zusätzliche Rentenvorteil den niedrigeren Nettoverdienst rechtfertigt.

Seit Juli 2026 können Minijobber diese Entscheidung zumindest wieder selbst korrigieren. Aus einer früher endgültigen Befreiung ist eine einmalige Wahlmöglichkeit geworden. Genau deshalb sollten Betroffene jetzt prüfen, ob der gesparte Eigenbeitrag wirklich die bessere Lösung ist.