Ein Rentner wollte seinen Anteil an 1.288,25 Euro Warmmiete bei der Grundsicherung anerkennen lassen. Obwohl er 41.224 Euro Rückstände gegenüber seinem Sohn angab, lehnte das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Wohnkosten ab. Ohne diesen Bedarf deckte die Altersrente bereits den Regelbedarf von 506 Euro. Die Berufung blieb deshalb ohne Erfolg.
Nur zwei Monatsmieten wurden überwiesen
Der 1958 geborene Kläger und seine Ehefrau zogen Mitte 2022 in eine 135 Quadratmeter große Wohnung im neu gebauten Mehrfamilienhaus ihres gemeinsamen Sohnes. Der schriftliche Vertrag vom 18. Juli 2022 sah 1.000 Euro Kaltmiete und 288,25 Euro für Betriebs-, Heiz-, Strom-, Trinkwasser- und Abwasserkosten vor. Vom Gesamtbetrag entfielen rechnerisch 644,13 Euro auf den Kläger.
Tatsächlich überwies das Ehepaar dem Sohn nur am 5. Juni und am 1. Juli 2024 jeweils die volle Warmmiete. Beide Zahlungen erfolgten kurz vor einem Erörterungstermin des Sozialgerichts am 4. Juli 2024. Für die übrigen Monate blieb die vereinbarte Miete aus. Der Kläger bezifferte die Rückstände bis Juni 2025 selbst auf 41.224 Euro.
Diese Gründe führte der Rentner an
Der Kläger erklärte die ausbleibenden Zahlungen vor allem mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes. Den Vertrag habe er noch als unbefristet beschäftigter Sicherheitsmitarbeiter geschlossen. Nach der Kündigung habe das Einkommen nicht mehr für die Miete gereicht. Der Sohn sei auf die Einnahmen für die über 35 Jahre laufende Finanzierung angewiesen, habe die Forderungen wegen der finanziellen Notlage seiner Eltern aber aus familiärer Rücksicht gestundet. Eine solche Stundung lasse den Mietvertrag nicht unwirksam werden.
Hinzu kamen gesundheitliche und wirtschaftliche Argumente. Die frühere Wohnung im dritten Obergeschoss sei nur über Treppen erreichbar, von Schimmel betroffen und energetisch ungünstig gewesen. Die Ehefrau leide unter mehreren Erkrankungen und habe Pflegegrad 1. Im Haus des Sohnes könne die Schwiegertochter sie unentgeltlich bei Mahlzeiten, Haushalt, Körperpflege und Arztterminen unterstützen. Ein Umzug würde nach Auffassung des Klägers höhere Pflegekosten auslösen.
Für die ersten Monate habe zudem eine mündliche Abrede gegolten. Weil Möbel aus der alten Wohnung durch Schimmel unbrauchbar gewesen seien, hätten die Eltern die neue Wohnung eingerichtet. Diese Anschaffungen sollten die Miete ersetzen. Eine Barabhebung von 10.000 Euro Ende August 2022 sei außerdem für Zahnbehandlungen, Möbel und notwendige Instandsetzungen verwendet worden. Zahlungen an einen Energieversorger wertete der Kläger als Nachweis dafür, dass die Wohnung tatsächlich genutzt und Mieterpflichten erfüllt wurden.
Das Sozialamt sah keinen echten Mietbedarf
Das Sozialamt hielt dagegen den Mietvertrag für nicht vollzogen. Es erkannte deshalb keine Kosten für Unterkunft und Heizung an. Der verbleibende Bedarf bestand im Wesentlichen aus der Regelbedarfsstufe 2 für Partner von monatlich 506 Euro. Da die Altersrente darüber lag, fehlte die für die Grundsicherung im Alter notwendige ungedeckte Lücke.
Das Sozialgericht Freiburg bestätigte diese Sicht mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2025. Es wertete den Vertrag als Scheingeschäft. Die zwei Zahlungen in mehr als drei Jahren, das Ausbleiben mietrechtlicher Konsequenzen und die anderweitige Verwendung verfügbarer Mittel sprächen gegen eine ernsthafte Verpflichtung. Dagegen legte der Rentner Berufung ein.
Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt Pflegekosten übernimmt
Verwandtenmiete ist nicht automatisch unwirksam
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 25. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 2 SO 80/26. Der Senat stellte zunächst eine wichtige Grenze klar. Ein Mietvertrag zwischen Eltern und Kind darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht standhält. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Für anerkannte Unterkunftskosten muss jedoch eine wirksame und ernsthafte Mietzinsforderung bestehen. Die spätere Praxis kann zeigen, ob beide Seiten die im Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten tatsächlich wollten. Familiäre Rücksicht kann zeitweise erklären, warum ein Vermieter nicht sofort mahnt oder kündigt. Sie beweist aber nicht, dass eine jahrelang folgenlos offene Forderung weiterhin ernsthaft durchgesetzt werden soll.
Warum die Argumente das Gericht nicht überzeugten
Nach Überzeugung des Senats wurde außer der Überlassung der Wohnung keine wesentliche Vertragspflicht gelebt. Der Kläger zahlte auch in Monaten mit höheren Geldeingängen weder die volle noch eine anteilige Miete. Im August 2022 flossen Lohn, Abfindung und Erstattungen zu. Später wurden andere Forderungen und Einkäufe beglichen, während gegenüber dem Sohn keine regelmäßigen Zahlungen erfolgten.
Die Möbel wertete das Gericht nicht als Ersatz für zwei Monatsmieten. Laut schriftlichem Vertrag war eine unmöblierte Wohnung vermietet. Belege für die behaupteten Anschaffungen fehlten ebenfalls. Auch die Zahlungen an den früheren Energieversorger bewiesen nach der gerichtlichen Würdigung keine Erfüllung der Mietpflicht gegenüber dem Sohn.
Weitere Abweichungen betrafen die Nebenkosten. Der Vertrag verlangte eine jährliche Abrechnung über Vorauszahlungen. Später bezeichnete der Sohn die 288,25 Euro dagegen als Pauschale. Eine Abrechnung wurde nicht vorgelegt.
Gegen den Bindungswillen sprachen für den Senat außerdem widersprüchliche Angaben zur bewohnten Etage. Im Mietvertrag war der erste Stock genannt, in anderen Erklärungen das Erdgeschoss. Das Gericht nahm zudem an, dem Kläger müsse die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses schon vor Unterzeichnung des Mietvertrags bekannt gewesen sein. Die Abfindung war bereits Ende August 2022 ausgezahlt worden. Bei einer Warmmiete von 1.288,25 Euro und den absehbar deutlich niedrigeren Einkünften sei der Vertrag erkennbar darauf angelegt gewesen, dass ein Sozialleistungsträger die Zahlung übernimmt.
Nachdem der Senat bereits eine ernsthafte Mietpflicht verneint hatte, musste er die Angemessenheit der Wohnung und die Notwendigkeit des Umzugs nicht mehr entscheiden. Die gesundheitlichen, pflegerischen und wirtschaftlichen Gründe konnten das Ergebnis deshalb nicht ändern.
Auch die Ehefrau änderte die Rechnung nicht
Der Fall betraf eine gemischte Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger fiel als Altersrentner unter das SGB XII, seine Ehefrau war weiterhin dem SGB II (Bürgergeld, seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld) zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für den nicht selbst nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner zunächst eine fiktive Bedarfsrechnung vorzunehmen. Nur ein verbleibender Einkommensüberschuss darf den Anspruch des Rentners mindern.
Diese Besonderheit half dem Kläger nicht. Schon seine eigene Rente deckte den Regelbedarf, nachdem die monatlichen Unterkunftskosten von 644,13 Euro nicht anerkannt wurden. Eine im Februar 2025 tatsächlich gezahlte Abfallgebühr von 125,88 Euro berücksichtigte das Gericht dagegen zur Hälfte als Bedarf des Klägers. Die 62,94 Euro änderten am fehlenden Leistungsanspruch nichts.
Das Urteil bedeutet kein generelles Aus für Mietverträge unter Verwandten. Ein unterschriebener Vertrag und rechnerisch aufgelaufene Schulden genügen aber nicht. Zahlungen, Abrechnungen, Stundungsabreden und Reaktionen auf Rückstände müssen erkennen lassen, dass die Miete unabhängig vom Sozialamt ernsthaft geschuldet ist. Die Revision ließ das LSG nicht zu.