Rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente und eine berechnete Nachzahlung von mehr als 39.000 Euro: Was nach einem hohen Geldbetrag für den Kläger aussah, endete ohne jede Auszahlung. Bereits bezogenes Arbeitslosengeld und die zuvor gezahlte teilweise EM-Rente verbrauchten den gesamten Betrag.
Vor dem Landessozialgericht hatte der Mann noch einen Anspruch von 5.546,32 Euro durchgesetzt. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach seiner Berechnung durfte die Rentenversicherung den gesamten Nachzahlungszeitraum zusammenfassen.
Volle EM-Rente kam erst rückwirkend
Der Kläger erhielt zunächst ab April 2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Später wurde ihm für denselben Zeitraum eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Für April 2019 bis Juli 2021 errechnete die Rentenversicherung daraus eine Nachzahlung von genau 39.081,99 Euro.
Ausgezahlt wurde davon zunächst nichts an den Versicherten. Die Bundesagentur für Arbeit verlangte 23.688,88 Euro als Erstattung für Arbeitslosengeld, das während des rückwirkend anerkannten Rentenzeitraums gezahlt worden war. Danach verblieben rechnerisch 15.393,11 Euro.
Auch dieser Rest reichte nicht für eine Zahlung. Während des betroffenen Zeitraums hatte der Kläger bereits insgesamt 19.541,15 Euro aus der teilweisen EM-Rente erhalten. Damit lagen die Vorleistungen höher als der nach der Erstattung noch vorhandene Betrag.
Monatsrechnung hätte Geld gebracht
Streit entstand über die Frage, wie die beiden Renten miteinander verrechnet werden müssen. Das Landessozialgericht stellte jeden einzelnen Monat gegenüber. Monate mit einem verbleibenden Plus sollten dem Kläger zugutekommen, während negative Monatsbeträge nicht mit späteren Überschüssen verrechnet würden. Auf diesem Weg kam das Gericht zu 5.546,32 Euro.
Die Rentenversicherung verlangte dagegen eine Gesamtbetrachtung vom ersten bis zum letzten Monat der Nachzahlung. Damit blieb unter dem Strich kein Guthaben. Das Bundessozialgericht entschied am 5. Juni 2025 zugunsten dieser Berechnung.
Nach Auffassung der Kasseler Richter erlauben § 89 Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB VI einen Ausgleich über den gesamten Nachzahlungszeitraum. Die Regel soll Doppelzahlungen verhindern und das Zusammentreffen mehrerer Renten verwaltungstechnisch vereinfachen. Eine isolierte Monatsbetrachtung würde diesen Zweck unterlaufen.
Sonst wären fast 9.700 Euro zu viel geflossen
Besonders deutlich wird das Ergebnis beim Vergleich mit einer von Anfang an richtigen Zahlung. Hätte die volle EM-Rente bereits ab April 2019 festgestanden, wären weder die teilweise EM-Rente noch das Arbeitslosengeld in dieser Höhe daneben geflossen. Nach der Berechnung des Bundessozialgerichts hätte der Kläger mit der Monatsmethode insgesamt 9.694,36 Euro mehr erhalten als bei einer sofort korrekt festgesetzten vollen Rente.
Genau diesen Vorteil wollte das Gericht vermeiden. Eine rückwirkende Korrektur soll den Versicherten finanziell so stellen, wie er bei richtiger Bewilligung gestanden hätte. Sie soll keine zusätzliche Leistung erzeugen, die allein aus der verspäteten Entscheidung entsteht.
Große Nachzahlung ist nicht gleich Auszahlung
Der Fall betrifft eine besondere Konstellation: Zuerst wurde eine teilweise EM-Rente gezahlt, später folgte für denselben Zeitraum die volle Rente. Zusätzlich hatte die Arbeitsagentur eine Entgeltersatzleistung erbracht. Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass jede Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente vollständig verrechnet werden darf.
Trotzdem sollten Betroffene die erste Zahl im Bescheid nicht mit dem tatsächlich verfügbaren Betrag verwechseln. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder bereits gezahlte Renten können Erstattungsansprüche auslösen. Häufig wird die Nachzahlung so lange einbehalten, bis die beteiligten Leistungsträger ihre Forderungen beziffert haben.
Nach einer rückwirkenden Bewilligung lohnt ein genauer Blick auf den Zeitraum und jede einzelne Abzugsposition. Dabei ist zu prüfen, welche Stelle Geld erhalten hat, für welche Monate die Erstattung verlangt wurde und welche Rentenzahlungen bereits geflossen sind. Hinweise zur Kontrolle bietet renten.net unter Rentenbescheid prüfen.
Eine bloße Mitteilung über den Einbehalt genügt für die eigene Kontrolle kaum. Der Versicherte sollte die Abrechnung der Rentenversicherung mit den Bescheiden von Arbeitsagentur oder Krankenkasse abgleichen. Überschneiden sich Zeiträume nicht oder wurde eine Leistung für andere Monate erbracht, kann die Erstattungsforderung zu hoch sein. Für einen Widerspruch gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Gerade nach einer zunächst abgelehnten Erwerbsminderungsrente können mehrere Jahre und verschiedene Sozialleistungen zusammenkommen. Der Betrag von 39.081,99 Euro zeigt deshalb vor allem eines: Eine hohe Bruttonachzahlung kann auf dem Papier stehen, ohne dass am Ende auch nur ein Euro auf dem Konto des Versicherten landet.
Bundessozialgericht Urteil vom 05.06.2025, B 5 R 17/23 R