Pflegefachpersonen dürfen seit 1. September 2026 deutlich mehr Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen. Grundlage sind überarbeitete Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes, die seit Monatsbeginn gelten. Der bisherige Katalog wurde darin deutlich erweitert: Neu hinzugekommen sind vor allem Produkte für Inkontinenz, Stoma, Tracheostoma und Dekubitus sowie Adaptionshilfen. Liegt eine zulässige Empfehlung vor, ist dafür grundsätzlich keine zusätzliche ärztliche Verordnung nötig. Für Pflegebedürftige zu Hause kann damit ein zusätzlicher Weg über die Arztpraxis entfallen.
Ganz neu ist das Verfahren nicht. Pflegefachpersonen können bereits seit 2022 bestimmte Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen. Neu ist seit September vor allem der deutlich größere Produktkatalog. Die überarbeitete Richtlinie regelt zugleich, welche Pflegefachpersonen Empfehlungen aussprechen dürfen und wie das anschließende Antragsverfahren läuft.
Diese Hilfsmittel kommen neu dazu
Der neue Katalog umfasst unter anderem:
- Inkontinenzhilfen wie aufsaugende Vorlagen und Inkontinenzhosen
- Adaptionshilfen, etwa Anziehhilfen, Greifhilfen sowie Ess- und Trinkhilfen
- Hilfsmittel für die Tracheostomaversorgung
- Produkte zur Dekubitusversorgung
- Stomahilfen
Der größere Katalog bedeutet allerdings nicht, dass Pflegefachpersonen nun jedes beliebige Hilfsmittel ohne Arzt empfehlen dürfen. Die Richtlinie nennt konkrete Produktarten. Außerdem muss die Pflegefachperson den individuellen Bedarf aufgrund ihrer Qualifikation beurteilen können. Ist mit dem Hilfsmittel eine ärztliche Maßnahme oder Therapieentscheidung verbunden, greift der vereinfachte Weg nicht.
Die Erweiterung betrifft damit nicht nur seltene Spezialfälle. Sie reicht in Bereiche hinein, die in der häuslichen Pflege regelmäßig vorkommen. Stellt eine Pflegefachperson bei einem Hausbesuch etwa fest, dass ein geeignetes Inkontinenzprodukt oder eine Greifhilfe fehlt, kann sie das Hilfsmittel unter den Voraussetzungen der Richtlinie selbst empfehlen. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung muss dann nicht mehr eingeholt werden.
Bei den neu aufgenommenen Produkten fällt damit ein möglicher Zwischenschritt weg. Der Bedarf kann in der Pflege erkannt und direkt in das weitere Versorgungsverfahren gegeben werden, ohne ihn anschließend noch einmal über eine Arztpraxis bestätigen zu lassen. Für Pflegebedürftige und Angehörige kann das vor allem Zeit sparen, wenn der Hilfsmittelbedarf während eines ohnehin stattfindenden Pflegeeinsatzes auffällt.
Arztverordnung kann entfallen, Kassenprüfung bleibt
Eine Empfehlung bedeutet allerdings nicht, dass das Hilfsmittel automatisch bewilligt und geliefert wird. Kranken- oder Pflegekasse bleiben zuständig. Sie prüfen weiterhin, ob die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Offensichtlich unrichtige Empfehlungen müssen sie ebenfalls nicht übernehmen.
Auch die Frage, welche Kasse zahlt, ändert sich nicht. Ein Hilfsmittel kann je nach Zweck in die Zuständigkeit der Krankenkasse oder der Pflegekasse fallen. Bei Pflegehilfsmitteln für die häusliche Versorgung gelten deshalb weiterhin eigene Anspruchs- und Zuzahlungsregeln.
Für die Empfehlung selbst gibt es außerdem eine kurze Frist: Bei der Antragstellung darf sie grundsätzlich nicht älter als zwei Wochen sein. Üblicherweise erhält der Pflegebedürftige die Empfehlung und gibt sie an einen Vertragspartner der Kasse weiter, etwa ein Sanitätshaus. Der Leistungserbringer reicht anschließend den Antrag zusammen mit der Empfehlung ein. Gibt der Pflegebedürftige das Dokument innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Leistungserbringer ab, schadet eine spätere Verzögerung durch diesen grundsätzlich nicht.
Über den vollständigen Antrag soll die Kranken- oder Pflegekasse zügig entscheiden, grundsätzlich spätestens innerhalb von drei Wochen. Der Antrag bleibt also. Was bei deutlich mehr Hilfsmitteln wegfallen kann, ist die zusätzliche Verordnung aus der Arztpraxis.
Davon zu unterscheiden ist die Hilfsmittel-Empfehlung im Rahmen einer Pflegegrad-Begutachtung. Dort kann der Medizinische Dienst einen Bedarf feststellen. Die seit September erweiterten Regeln betreffen dagegen Empfehlungen durch Pflegefachpersonen im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen der häuslichen Pflege, häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege oder einem Beratungsbesuch. Für die stationäre Pflege gilt dieser vereinfachte Weg nicht.