Ein Riester-Anbieter hatte 1.947,95 Euro Altersvorsorgebeiträge längst elektronisch gemeldet. Trotzdem konnten die Steuerpflichtigen den damit verbundenen Sonderausgabenabzug später nicht mehr vollständig durchsetzen. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 15. April 2026 (X R 28/24), dass die Datenübermittlung für das Streitjahr 2019 das erforderliche Wahlrecht nicht ersetzte. Seit dem 21. August 2026 soll die Finanzverwaltung die Entscheidung allgemein anwenden.
Riester-Daten lagen schon vor dem Steuerbescheid vor
Der Fall beginnt mit der Einkommensteuer 2019. Der Ehemann war in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und hatte 1.947,95 Euro Altersvorsorgebeiträge geleistet. Sein Anbieter übermittelte die Daten bereits am 27. Januar 2020 elektronisch an die Finanzverwaltung.
Als das Ehepaar am 15. September 2020 seine Einkommensteuererklärung abgab, machte es zu diesen Beiträgen jedoch keine Angaben. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer am 13. Oktober 2020 auf 6.296 Euro fest und berücksichtigte keinen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
Dabei waren die Riester-Daten keineswegs unbekannt. Im zehnseitigen Steuerbescheid stand ausdrücklich, dass elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einer zusätzlichen Altersvorsorge vorlagen. Wer eine Prüfung des Sonderausgabenabzugs wünsche, solle innerhalb der Einspruchsfrist weitere Angaben machen.
Das geschah zunächst nicht. Erst am 20. Januar 2021 reichte das Ehepaar eine berichtigte Einkommensteuererklärung mit Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen ein.
Änderungsbescheid brachte den Streit erst ins Rollen
Damit war die Sache noch nicht beendet. Später wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Freistellungsaufträge des Ehepaars für Kapitalerträge den gesetzlichen Höchstbetrag überschritten hatten. Deshalb änderte die Behörde den Steuerbescheid am 16. Mai 2022 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
In dieser neuen Berechnung zog das Finanzamt erstmals 2.100 Euro Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ab. Der Betrag setzte sich aus 1.948 Euro Beiträgen und 175 Euro Altersvorsorgezulage zusammen und wurde auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.100 Euro begrenzt. Rechnerisch ergab sich dadurch eine Einkommensteuer von 5.971 Euro.
Vollständig profitieren durfte das Ehepaar davon trotzdem nicht. Wegen der Anfechtungs- und Änderungsbeschränkungen nach §§ 351 und 177 AO setzte das Finanzamt die Steuer lediglich auf 6.269 Euro fest. Gegen diese Begrenzung gingen die Steuerpflichtigen vor. Einspruch und Klage vor dem Hessischen Finanzgericht blieben erfolglos. Das Finanzgericht entschied am 19. September 2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 932/22.
Datenübermittlung ist noch kein Antrag auf den Steuerabzug
Vor dem Bundesfinanzhof argumentierte das Ehepaar unter anderem, die elektronisch gemeldeten Riester-Daten hätten für die Berücksichtigung ausreichen müssen. Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gelten bestimmte von Dritten übermittelte Daten schließlich als Angaben des Steuerpflichtigen.
Der BFH folgte dem nicht. Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist ein Wahlrecht. Der Steuerpflichtige entscheidet also selbst, ob er diesen Abzug beanspruchen will. Das kann auch deshalb relevant sein, weil der Sonderausgabenabzug später mit der nachgelagerten Besteuerung der Leistungen verbunden ist und deshalb nicht in jeder Konstellation zwingend vorteilhaft sein muss.
Für das Streitjahr 2019 reichte deshalb weder eine frühere Einwilligung in die Datenübermittlung noch die tatsächliche elektronische Übermittlung durch den Anbieter aus. Der Anbieter erfüllt damit lediglich seine gesetzliche Meldepflicht. Er kann nicht für den Steuerpflichtigen das Wahlrecht gegenüber dem Finanzamt ausüben.
Die Anlage AV ist dafür übrigens nicht zwingend vorgeschrieben. Das Wahlrecht ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Entscheidend ist, dass gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig erkennbar wird, dass der Sonderausgabenabzug beansprucht werden soll.
Bestandskraft blockierte die spätere Korrektur
Genau daran scheiterte der Fall. Als das Finanzamt den ursprünglichen Bescheid vom 13. Oktober 2020 erließ, war der Verzicht auf den Sonderausgabenabzug rechtlich nicht falsch. Das Ehepaar hatte sein Wahlrecht bis dahin nicht ausgeübt.
Deshalb half auch § 175b Abs. 1 AO nicht. Diese Vorschrift kann einen Bescheid wegen übermittelter Daten korrigieren. Nach dem BFH setzt das aber voraus, dass der ursprüngliche Steuerbescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war. Hier war er rechtmäßig. Erst nach Eintritt der Bestandskraft erklärte das Ehepaar, den Riester-Abzug nutzen zu wollen.
Auch andere Korrekturvorschriften führten nicht weiter. Die gemeldeten Daten waren nicht unrichtig, ein mechanisches Versehen des Finanzamts lag nicht vor und die spätere Wahlrechtsausübung ist weder eine neue Tatsache noch ein rückwirkendes Ereignis.
Selbst der versteckte Hinweis beschäftigte den BFH
Interessant ist noch ein zweiter Teil des Urteils. Das Ehepaar hielt den Hinweis des Finanzamts für zu unauffällig. Die Erläuterungen im Steuerbescheid umfassten rund 100 Zeilen Fließtext ohne Zwischenüberschriften oder Fettdruck.
Der BFH zeigte für diese Kritik durchaus Verständnis. Eine solche Gestaltung könne es einem durchschnittlichen Steuerpflichtigen erheblich erschweren, wichtige Hinweise wahrzunehmen. Ein mitten in umfangreichen Erläuterungen versteckter Hinweis könne deshalb in einem anderen Fall möglicherweise nicht ausreichen.
Hier lag der Riester-Hinweis aber bereits an zweiter Stelle des Erläuterungsblocks und war nach Auffassung des Gerichts verständlich formuliert. Das genügte noch. Ein gesondertes Anschreiben musste das Finanzamt nicht versenden.
Für neuere Riester-Jahre bleibt eine Frage offen
Das Urteil darf nicht ohne Einschränkung auf alle heutigen Riester-Fälle übertragen werden. Der BFH formuliert ausdrücklich, dass die Datenübermittlung jedenfalls für Zeiträume bis zum 30. Juni 2020 das Wahlrecht nicht ersetzt.
Seit Inkrafttreten von § 10 Abs. 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung kann gegenüber dem Anbieter erklärt werden, dass für einen Vertrag keine steuerliche Berücksichtigung beabsichtigt ist. Ob diese neue Opt-out-Regel die rechtliche Bedeutung der Datenübermittlung verändert, ließ der BFH ausdrücklich offen.
Für ältere bestandskräftige Fälle ist die Botschaft dagegen eindeutig: Dass die Riester-Beiträge elektronisch beim Finanzamt vorlagen, öffnet einen bereits bestandskräftigen Bescheid nicht automatisch wieder. Wer den Sonderausgabenabzug nutzen will, muss das Wahlrecht grundsätzlich rechtzeitig ausüben. Die Finanzverwaltung führt X R 28/24 seit dem 21. August 2026 in der Liste der Entscheidungen, die im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und anschließend allgemein angewendet werden sollen.